Autor: Regina

Glaubenssätze erkennen und verändern

Was sind Glaubenssätze? Und warum ist es wichtig, sie zu erkennen und zu verändern?

Glaubenssätze sind Annahmen über uns selbst

Glaubenssätze sind tief in uns verankerte Annahmen über uns selbst und über die Welt um uns herum. Es sind Überzeugungen, die wir für wahr halten und nach denen wir unser Leben ausrichten.

Wie können solche Glaubenssätze lauten? Glaubenssätze können sein: Ich …

„tauge nichts, ich bin nichts wert.“

„bin nicht gut genug.“

„gehöre nicht dazu.“

„kriege nichts hin.“

„muss perfekt sein.“

„darf mich nicht so wichtig nehmen.“

„kann keinem vertrauen.“

„bin allein.“

Jeder Mensch hat Glaubenssätze

Jeder Mensch trägt solche Glaubenssätze in sich. Sie bestimmen maßgeblich, wie ich mich selbst als Mensch sehe und erlebe. Ob ich glücklich und erfolgreich durch mein Leben gehe oder nicht.

Grundsätzlich ist also diejenige glücklicher, die mit positiven Glaubenssätzen durch ihr Leben geht. Doch fällt auf, dass die meisten Menschen eher negative Glaubenssätze gespeichert haben, als positive.

Das Gehirn nimmt wahr, was wir erwarten

Dies kann daran liegen, dass sich das menschliche Gehirn vor allem auf Probleme fokussiert und nicht auf positive Ereignisse. Es kann so besser auf Gefahren und Bedrohungen reagieren. Denn tatsächlich kann unser Gehirn gar nicht alle Reize und Informationen aufnehmen, denen es täglich ausgesetzt ist. Es muss also diese Reize und Informationen selektiv wahrnehmen. Das Gehirn filtert alle Reize und nimmt nur einige wahr. Andere werden ausgeblendet und hinterlassen keinen bleibenden Eindruck. So nehmen wir vor allem nur das wahr, was unsere bisherigen Erfahrungen weitgehend bestätigt und das, was wir erwarten. Wobei wir dann wieder bei den Glaubenssätzen wären.

Nehmen wir an, der Glaubenssatz lautet: „Ich kriege nichts hin.“ Dann wird unser Gehirn die Reize und Informationen so filtern, dass diese Erwartung bestätigt wird. Wir merken uns also verstärkt Situationen, in denen wir unsere Erwartungen nicht erfüllt haben. Die anderen Situationen, in denen wir tatsächlich etwas „hingekriegt“ haben, werden dagegen ausgeblendet. In unserer Erinnerung bleiben nur die Situationen, die unseren Glaubenssatz bestärken.

Wie erkenne ich einen Glaubenssatz?

Die Lösung liegt also darin, unsere Glaubenssätze zu erkennen und zu verändern. Doch wie erkenne ich einen Glaubenssatz?

Glaubenssätze entstehen vor allem in unserer Kindheit. Als Kind übernehmen wir meist ungeprüft die Ansichten und Haltungen unserer wichtigsten Bezugspersonen. Das können Eltern, Großeltern, Geschwister oder auch Erzieher*innen und Lehrer*innen sein. Das ungeprüfte Übernehmen der Glaubenssätze unserer Bezugspersonen hilft uns auch in unserer Kindheit. Denn wir sind abhängig von unseren Bezugspersonen und deren Zuwendung. Wenn wir die gleichen Glaubenssätze annehmen, die sie uns vermitteln, dann werden wir eher von ihnen akzeptiert.

Problematisch ist jedoch, dass wir diese Glaubenssätze auch mit in unser Erwachsenenleben mitnehmen, ohne diese Glaubenssätze zu erkennen und zu verändern. Wir überprüfen also nicht, wenn wir unser eigenes Leben unabhängig von unseren bisherigen Bezugspersonen beginnen, nach welchen inneren Überzeugungen wir leben und handeln. Dabei wäre dies sehr wichtig. Nur so können wir nämlich erkennen, ob uns diese Glaubenssätze, nach denen wir leben und handeln, auch dienen. Oder ob sie schlecht für uns sind.

In welchen Situationen treten diese Glaubenssätze immer wieder auf?

Daher ist es äußerst wichtig herauszufinden, welche inneren Überzeugungen einen in seinem Alltag leiten. Es hilft also sich zu fragen, welche dieser Sätze, die meine Bezugspersonen immer wieder gesagt haben, auch heute noch meinen Alltag bestimmen. Vor allem gilt es darauf zu achten, wann und in welchen Situationen diese Sätze wieder auftreten. Wann erinnere ich mich wieder an das, was meine Eltern oder anderen Bezugspersonen zu mir gesagt haben? Was genau taucht da immer und immer wieder in mir auf?

Denn viele Menschen haben vor allem negative Glaubenssätze abgespeichert. Diese begleiten sie ihr ganzes Leben und führen dazu, dass sie ihr Leben und die Ereignisse darin vor allem negativ bewerten.

Wenn ich glaube, dass ich nicht gut genug bin, werde ich im Leben nicht erfolgreich sein. Und selbst wenn ich nach objektiven Maßstäben erfolgreich bin, werde ich es nicht glauben. Denn ich glaube ja, egal was ich tue, ich bin nicht gut genug.

Erkenne ich aber diesen Glaubenssatz und verändere ihn, dann verändere ich auch mein Leben und wie ich dieses erfahre. Lautet mein neuer Glaubenssatz „Ich bin gut genug, so wie ich bin“, dann werde ich zufrieden und erfolgreich im Leben sein können.

Wie kann ich einen Glaubenssatz verändern?

Um einen Glaubenssatz zu verändern gibt es verschiedene Möglichkeiten. Manche Menschen arbeiten mit Affirmationen. Dies sind positive Überzeugungen, die immer wieder wiederholt werden. Damit sollen diese in unser Unterbewusstsein gelangen und die negativen Glaubenssätze auflösen. Eine solche positive Affirmation könnte zum Beispiel sein „Ich bin gut so, wie ich bin.“

Eine weitere Methode ist die Visualisierung. Dabei stellt frau sich eine Situation vor, so wie sie sich wünscht, und verknüpft diese mit positiven Emotionen. Wenn ich also den negativen Glaubenssatz habe „Ich bin allein“, dann kann ich mir eine Situation vorstellen, in der ich von guten und wertschätzenden Freunden umgeben bin. Ich stelle mir dabei dann auch die Gefühle vor, die ich in einer solchen Situation habe. Wie angenommen und wohl ich mich fühle, wie dankbar ich für die Unterstützung meiner Freunde bin. Die Freude über das Zusammensein. Dadurch kann ich den negativen Glaubenssatz auflösen.

Glaubenssätze bei einer Trennung oder Scheidung

Was haben jetzt Glaubenssätze mit einer Trennung oder Scheidung zu tun?

Insbesondere in einer emotional so aufwühlenden Situation wie einer Trennung und Scheidung kommen unsere Glaubenssätze zum Tragen. Lautet mein Glaubenssatz: „Ich bin nicht gut genug“, werde ich in einer Trennungssituation vielleicht über mich denken: „Ich habe eine gute Partnerschaft gar nicht verdient.“ Oder: „Ich bin nicht gut genug, um einen treuen Partner zu haben“. Oder: „Egal, was ich tue, es reicht doch sowieso nicht aus, um in einer glücklichen Partnerschaft zu leben.“

Solche negativen Glaubenssätze stehen einem glücklichen Leben nach einer Trennung oder Scheidung entgegen. Es ist daher ganz entscheidend, diese Glaubenssätze zu erkennen und zu verändern. Erst dann kann ich nach einer Trennung oder Scheidung ein glückliches Leben führen.

Partner hat mich hintergangen

Viele Frauen antworten auf die Frage, warum sie eine Beziehung oder Ehe beendet haben: Mein Partner hat mich hintergangen. Doch was genau bedeutet das, mein Partner hat mich hintergangen?

Wenn der Partner „fremdgeht“

Ganz offensichtlich ist es, wenn der Partner „fremd gegangen“ ist. Er hat seine Partnerin also in sexueller Hinsicht mit einer anderen Frau betrogen. Denn dieses „Fremdgehen“ wird heimlich gemacht, ohne Wissen der Partnerin. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Partner hier nur eine kurze Affäre, eine sog. Freundschaft-Plus oder eine langwährige Zweitbeziehung hatte. Manche Männer haben sich sogar mit einer anderen Frau ein komplett neues Leben aufgebaut, ohne dass die Partnerin etwas davon wußte. In allen diesen Fällen fühlt sich frau hintergangen. Und das zu Recht.

Andere Arten des Hintergehens

Ein Hintergehen kann auch aber vorliegen, ohne dass der Partner eine sexuelle Beziehung zu einer anderen Frau unterhält. Ein Betrug ist auch dann gegeben, wenn der Partner wichtige Informationen oder Details seines Lebens bewußt nicht teilt. Sei es, dass die Existenz eines Kindes verheimlicht wird oder frühere Gefängnisstrafen. Oder aber die finanzielle Situation wird bewußt verschwiegen, Schulden oder eine Zahlungsunfähigkeit verschleiert.

Es kann aber auch ein Hintergehen sein, wenn der Partner seine persönlichen Abhängigkeiten verbirgt. Ob das nun eine Alkoholabhängigkeit, Spielsucht oder Drogensucht ist. Alle diese Formen des Hintergehens sind für eine Frau sehr belastend.

Anfangs schauen wir meist weg

Meist wollen wir in der ersten Phase des Verliebtseins die Hinweise nicht sehen. Hinweise darauf, dass der Partner mich hintergehen könnte.

Da schaut frau weg, wenn der Partner regelmäßig zu viel Alkohol trinkt oder er seine Finanzen so gar nicht im Griff zu haben scheint. Oder wenn der Partner ständig mit anderen Frauen flirtet oder diesen Avancen macht. Auch ständiges Spielen, ob nun am Computer oder im Spielcasino, wird verharmlost und als Zeitvertreib abgetan.

In der Beziehung ist der Partner dann ganz anders

Hat frau sich dann ganz auf die Beziehung eingelassen ist es meist zu spät. Dann fällt auf, dass der Partner häufig so betrunken ist, dass sich seine Persönlichkeit ändert. Er wird aggressiv, verbal und physisch. Oder er wird im Gegenteil völlig passiv. Er trägt seinen Teil zu den Finanzen nicht mehr bei und findet ständig Ausflüchte, was seine Geldmittel angeht.

Der Partner verbringt regelmäßig viel Zeit mit anderen Frauen oder verzockt seinen Monatslohn bereits kurz nachdem er das Geld auf seinem Konto hatte.

Dann stellen viele Frauen fest: „Mein Partner hat mich hintergangen. So hatte ich mir eine Beziehung nicht vorgestellt. Ich habe geglaubt, mein Partner ist ganz anders.“

Enttäuschung führt nicht immer zu Veränderung

Doch die Erkenntnis, dass der Partner in Wahrheit gar nicht so ist, wie frau ihn sich vorgestellt hat, führt nicht immer zu einer Veränderung. Viele Frauen harren in dieser Situation aus. Sie hoffen, dass der Partner sich noch ändert. Immer wieder reden sie sich ein, dass das ganze doch gar nicht so schlimm ist. Dass es im Gegenteil noch viel schlechter sein könnte.

Oder frau hat Angst, die Konsequenzen zu ziehen und den Partner zu verlassen. Viele Frauen trauen sich nicht zu, ihr Leben allein und eigenständig zu führen. Sie haben von klein auf gelernt, dass sie als Frau weniger wert sind als ein Mann. Dass sie einen Mann in ihrem Leben benötigen, um gut klar zu kommen. Auch glauben sie, dass irgendein Mann besser ist, als gar kein Mann.

Das lässt Frauen jahrelang, manchmal sogar jahrzehntelang in einer desaströsen Beziehung ausharren. Denn wie haben es unsere Mütter jahrelang erzählt: „Es kommt selten etwas Besseres nach.“

Also lieber an dem alten, gewohnten Partner festhalten, auch wenn dieser Partner mich hintergangen hat. Denn es könnte ja sein, dass nichts Besseres nachkommt. Oder noch schlimmer, es kommt überhaupt kein Mann mehr nach …

Unser Gehirn bevorzugt das Bekannte

Diese Reaktion ist verständlich, schaut frau sich einmal an, wie das menschliche Gehirn arbeitet. Das Gehirn ist darauf ausgelegt, effizient zu arbeiten und möglichst wenig Energie zu verbrauchen. Das bedeutet, das Gehirn schaltet auf Autopilot, sobald ihm etwas bekannt vorkommt. Das Bekannte ist einfacher zu verarbeiten. Erkennt das Gehirn etwas Neues, so reagiert es erst einmal mit Angst. Es verführt uns daher dazu, dieses Neue nicht auszuprobieren. Es könnte ja mit einem größeren Energieaufwand verbunden sein.

Das Gehirn hält uns also in unseren alten Denkmustern und Lebensumständen fest, egal ob diese für uns gut oder schlecht sind. Es ist einfach das Alte und Gewohnte.

Für eine Veränderung müssen wir durch die Angst gehen

Wollen wir also ein altes, aber unbefriedigendes Leben verändern, so müssen wir unser Gehirn überlisten. Wir dürfen uns der Angst stellen, indem wir uns fragen, woher diese Angst kommt.

Die Angst, es kommt nichts Besseres nach oder es kommt gar kein Mann mehr nach, resultiert meist aus dem Glaubenssatz: „Ich bin nicht gut genug“. Denn wäre ich gut genug, dann käme ein besserer Mann als der jetzige. Oder ich wäre mir selbst genug, auch ohne Mann in meinem Leben.

Hintergangen werden als Chance

Vom Partner hintergangen zu werden bietet frau also eine Chance. Die Chance, das bisherige Leben zu überdenken und sich bewußt für etwas Neues zu entscheiden. Dafür bedarf es allerdings Mut. Frau muss mutig ihre Glaubenssätze anschauen und diejenigen Glaubenssätze, die ihr nicht gut tun, verändern.

Veränderte Glaubenssätze führen zu einem veränderten, einem besseren Leben. Und entweder verändert der jetzige Partner, der mich hintergangen hat, sich mit mir mit oder es gibt ein Leben ohne diesen Partner.

Es ist Deine Entscheidung!

Die Entscheidung liegt bei jeder Frau selbst. Hat der Partner mich hintergangen kann ich es ignorieren und so weiter machen wie bisher. In meinen Augen betrüge ich mich damit aber nur selbst.

Oder ich bin bereit, für mich Konsequenzen zu ziehen und mich zu verändern. Diese bewußte Veränderung führt dann auch zu einem bewußteren und besseren Leben. Dieses Leben ist es wert, durch die Angst und die Veränderung zu gehen. So dass frau irgendwann einmal sagen kann: „ Es war gut so, dass mein Partner mich hintergangen hat. Denn deswegen habe ich mein Leben zum Besseren verändert.“

Wer zahlt die Klassenfahrt?

Ein häufiger Streitpunkt beim Unterhalt: Was ist alles im Unterhalt enthalten? Wer zahlt besondere Ausgaben, wie z.B. die Klassenfahrt des Kindes? Der betreuende Elternteil oder der Elternteil, der Barunterhalt zahlt?

Unterhalt deckt die laufenden Kosten des Kindes

Grundsätzlich gilt: mit dem monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt sind die laufenden Kosten des Lebensbedarfes eines Kindes zu bestreiten. Also die Unterkunft, die Ernährung, die Bekleidung und die Hobbies des Kindes. Doch was ist mit zusätzlichen Kosten? Zum Beispiel die Kosten für eine Klassenfahrt, für die Feier der Kommunion oder Konfirmation oder Kosten für die Kieferorthopädie? Hier kommen schnell Beträge in drei- oder vierstelliger Höhe zusammen. Müssen diese denn auch aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden oder wer zahlt die Klassenfahrt?

Es gibt Mehrbedarf und Sonderbedarf

Juristen unterscheiden im Hinblick auf zusätzliche Kosten beim Kindesunterhalt zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf. Mehrbedarf sind regelmäßige, das heißt immer wieder auftretende Mehrausgaben, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören. Das sind zum Beispiel die Kosten für eine notwendige Nachhilfe, damit das Kind in der Schule weiter mitkommt, oder Kosten für eine erforderliche kieferorthopädische Behandlung. Diese Kosten können zusätzlich zum Basis-Kindesunterhalt gefordert werden.

Auch die Kosten des Kindergartens, den ein Kind besucht, stellen unterhaltsrechtlich Mehrbedarf dar. Diese Kosten müssen also zusätzlich zum Basis-Kindesunterhalt gezahlt werden. Nicht zum Mehrbedarf gehören aber die Verpflegungskosten, die im Kindergarten anfallen. Denn durch diese Verpflegungskosten wird die Verpflegung zu Hause eingespart. Diese Kosten trägt daher allein der betreuende Elternteil.

Kosten eines Hobbies können Mehrbedarf sein

Auch die Kosten von Hobbies des Kindes können Mehrbedarf darstellen. Ist also das Kind bereits vor der Trennung der Eltern einem sehr teuren Hobby nachgegangen, zum Beispiel Reiten, Golf oder Tennis spielen, dann müssen sich die Eltern auch nach der Trennung daran festhalten lassen. Dann müssen die Kosten für dieses teure Hobby auch nach der Trennung zusätzlich zum Basis-Kindesunterhalt gezahlt werden.

Mehrbedarf zahlen die Eltern anteilig

Der Mehrbedarf muss von dem betreuenden Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber geltend gemacht werden. Dieser muss dann einen Zuschlag zum monatlichen Unterhalt zahlen. Allerdings muss der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten des Mehrbedarfs grundsätzlich nicht allein tragen. Den Mehrbedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkünften zu bezahlen. Es kommt also auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes Elternteils an, wieviel jede*r zu zahlen hat. Ist der betreuende Elternteil allerdings nicht leistungsfähig, dann haftet in der Regel allein der leistungsfähige barunterhaltspflichtige Elternteil für den Mehrbedarf.

Sonderbedarf entsteht unerwartet

Sonderbedarf ist dagegen ein unerwarteter und außergewöhnlich hoher Bedarf des Kindes. Weil er so überraschend eintritt und so hoch ist, konnte dafür aus den laufenden Unterhaltszahlungen keine Rücklagen gebildet werden. Der laufende Unterhalt kann zur Zahlung des Sonderbedarfs daher nicht eingesetzt werden.

Doch was genau ist „unerwartet“ oder überraschend? Ganz genau betrachtet ist schon viele Jahre vorher klar, dass ein Schulkind irgendwann einmal eine Klassenfahrt unternehmen wird. Kommt diese Klassenfahrt dann noch unerwartet? Auch die Kosten für eine Kommunions- oder Konfirmationsfeier sind eigentlich bereits bei der Taufe des Kindes zu erwarten. Sind die Kosten dieser Feier dann noch unerwartet?

Ja, diese Kosten können dennoch unerwartet und damit Sonderbedarf sein. Die Höhe der Kosten und das genaue Datum stehen nämlich erst kurz vor dem Ereignis mit Sicherheit fest.

Sonderbedarf muss auch außergewöhnlich hoch sein

Auch die Frage, was genau ist ein „außergewöhnlich hoher Bedarf“, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Es gibt keine konkrete Summe, ab der ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten. Dies macht es in der Praxis auch so schwer tatsächlich einzuschätzen, wann Kosten nun einen Sonderbedarf darstellen und wann nicht.

Wenn aber nun feststeht, dass es sich bei den Kosten der Klassenfahrt um Sonderbedarf handelt, wer zahlt die Klassenfahrt?

Auch Sonderbedarf zahlen die Eltern anteilig

Hier gilt die gleiche Regel wie beim Mehrbedarf. Beide Elternteile zahlten anteilig je nach ihrem Einkommen für den Sonderbedarf. Verdient also der Vater doppelt so viel wie die Mutter, so zahlt er zwei Drittel der Kosten der Klassenfahrt und die Mutter ein Drittel. Ist der betreuende Elternteil allerdings nicht leistungsfähig, so muss der andere leistungsfähige Elternteil diese Kosten allein übernehmen.

Wofür ist die Unterscheidung zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf noch wichtig?

Grundsätzlich kann laufender Unterhalt nie rückwirkend geltend gemacht werden. Das heißt, erst ab dem Moment, in dem der andere Elternteil zur Zahlung aufgefordert wird, besteht auch eine Zahlungspflicht.

Mehrbedarf kann nicht rückwirkend gefordert werden

Das gleiche gilt für den Mehrbedarf. Auch für die Zahlung des Mehrbedarfs ist eine Zahlungsaufforderung des anderen Elternteils notwendig. Rückwirkend kann der Mehrbedarf nicht vom anderen Elternteil gefordert werden.

Anders sieht es beim Sonderbedarf aus. Dieser kann für die Dauer eines Jahres auch rückwirkend geltend gemacht werden, auch wenn der Unterhaltspflichtige nie gemahnt wurde. Der Sonderbedarf kann also deutlich flexibler und einfacher geltend gemacht werden.

Dieser kurze Artikel zeigt schon, der Bereich des Mehrbedarfs und Sonderbedarfs ist sehr komplex und immer auf den Einzelfall bezogen. Im Zweifel sollte frau daher unbedingt eine Fachanwältin für Familienrecht zu Rate ziehen. Sonst könnten mögliche Ansprüche des Kindes verloren gehen.

Du bist wie mein Ex

Die Trennung von Deinem Ex ist geschafft, Du hast Dir ein neues Leben aufgebaut. Und nun gibt es auch wieder einen neuen Partner in Deinem Leben. Alles könnte so schön sein, doch nach einiger Zeit schleicht sich die Routine ein. Die rosarote Brille der Anfangs-Verliebtheit ist vorbei und Du hast immer mehr das Gefühl, in einer Wiederholungsschleife zu stecken. Immer häufiger kommt der Gedanke in Dir hoch, wenn Du an Deinen Partner denkst: Du bist wie mein Ex.

Menschen wollen verlorene Dinge ersetzen

Wir Menschen haben eine interessante Tendenz in unserem Leben. Dinge, die wir verloren haben, versuchen wir zu ersetzen. Ob das jetzt die kaputte Kaffeemaschine oder ein verlorenes Schmuckstück ist, wir wollen einen Ersatz dafür. Genauso ist es auch mit Beziehungen. Haben wir eine Beziehung „verloren“, so suchen wir nach Ersatz. Manche Menschen schneller, andere überlegter.

In eine solche neue Beziehung gehen wir natürlich mit all unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit und damit aus unseren früheren Beziehungen hinein. Und grundsätzlich ist es ja auch etwas Positives, eigene Erfahrungen in eine neue Beziehung einzubringen. Wir alle sind ja keine „unbeschriebenen Blätter“ und haben in unserem Leben schon zahlreiche Dinge erlebt.

Negative Erfahrungen werden häufig in neue Beziehungen mitgenommen

Was aber ist mit negativen Erfahrungen aus der letzten Beziehung? Was passiert, wenn wir diese unbearbeitet mit in eine neue Beziehung nehmen? Ist es dann nicht zwangsläufig so, dass wir früher oder später zu unserem neuen Partner sagen: Du bist wie mein Ex?

Generell ist es keine gute Idee, aus einer Erfahrung wie der Beendigung einer Beziehung keine Lehren zu ziehen. Wer nach einer Trennung die Schuld dafür allein auf seinen Ex-Partner schiebt, wird auch in einer neuen Partnerschaft Schwierigkeiten bekommen. Denn dann hast Du nicht aus Deinen Fehlern gelernt.

Das bedeutet, wir stolpern mit den gleichen Vorstellungen und Eigenschaften in eine neue Partnerschaft. Und wenn diese negativ sind, wird sich das auch auf die Partnerschaft niederschlagen. Es gibt sogar wissenschaftliche Untersuchungen darüber, dass Menschen, die häufig negative Emotionen verspürten, in ihren zweiten Beziehungen schlechter zurecht kamen. Es kam häufiger zu Konflikten, sie erhielten weniger Anerkennung vom Partner und hatten weniger Sex. Sie verfielen in alte Muster. Streit mit dem Partner war an der Tagesordnung und eine generelle Unzufriedenheit stellte sich ein.

Neue Beziehung mit alten Mustern

Woran liegt das? Ganz einfach. Wenn wir mit den gleichen Einstellungen und Handlungsweisen, den gleichen Gedanken und Emotionen aus unserer alten Beziehung in eine neue Beziehung gehen, dann kann diese Beziehung ja nicht anders verlaufen als unsere vorherige. Es ist dann eine neue Beziehung, aber mit den alten Mustern. Dies ergeben auch wissenschaftliche Studien.

Doch woran liegt das? Wenn sich die Umstände ändern, aber die neue Beziehung in alte Muster verfällt, muss es an der einzigen Konstanten liegen: Einem selbst. So ist frau immer noch dieselbe Person, die viele ihrer alten Muster mit dem nächsten Partner wiederholt. Und dann genervt zu ihm sagt: Du bist wie mein Ex.

Ändere dich selbst, dann ändert sich auch Deine Beziehung

Was also tun? Aus der Erfahrung lernen! Sich selbst und seine Schwächen kennenlernen. Mit den negativen Erfahrungen aus vergangenen Beziehungen abschließen und mit sich selbst ins Reine kommen. Selbstliebe entwickeln und leben.

Erst wenn frau sich selbst ändert, dann ändert sich auch ihre neue Beziehung. Bleibt alles beim Alten, ändert auch das Austauschen des Partners nichts. Es wird früher oder später die gleichen Schwierigkeiten in der neuen Beziehung geben, die es so oder so ähnlich auch bereits in der alten Beziehung gab. Und die hat ja nicht gehalten.

Es führt kein Weg daran vorbei. Lerne Dich selbst besser kennen und lerne aus Deinen vergangenen Erfahrungen. Dann wirst Du auch einen neuen Partner finden, der anders ist als Dein Ex.

Wann ist der Unterhalt verwirkt?

Wann ist der Unterhalt verwirkt? Das fragen sich natürlich insbesondere die Menschen, die einem anderen Unterhalt zahlen müssen. Häufig also ein Ehegatte, der einem anderen Ehegatten nach einer Trennung Unterhalt zahlen muss. Doch was genau ist eigentlich eine Verwirkung?

Voraussetzungen für eine Verwirkung

Laut der gängigen Nachschlagewerke müssen für eine Verwirkung zwei Voraussetzungen gegeben sein. Ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht ist dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit vergangen ist. Außerdem müssen besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der verspäteten Inanspruchnahme zu rechnen braucht.

Das heißt, meldet sich ein Unterhaltsberechtigter längere Zeit nicht beim Unterhaltsverpflichteten und macht den Unterhalt nicht geltend, dann kann dieser verwirkt sein. Aber nur dann, wenn noch weitere Umstände dazu kommen und der Unterhaltsverpflichtete daher nicht mehr damit rechnen musste, noch Unterhalt zahlen zu müssen.

Verwirkung bedeutet also, der Unterhalt muss nicht mehr gezahlt werden.

Welches Verhalten führt zu einer Verwirkung?

Welche Verhaltensweisen können nun dazu führen, dass der Unterhalt verwirkt ist?

An erster Stelle stehen schwere Straftaten gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten oder einen nahen Angehörigen von ihm. Das kann ein Diebstahl oder eine Unterschlagung sein. Oder eine Gewaltstraft. Dann muss der unterhaltspflichtige Ehegatte keinen Unterhalt mehr an den straffälligen Ehegatten zahlen.

Anschwärzen beim Arbeitgeber oder beim Finanzamt

Aber auch das Anschwärzen des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei seinem Arbeitgeber oder beim Finanzamt kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Selbst wenn die Ehefrau also davon überzeugt ist, dass ihr Ehemann nebenher schwarz Geld verdient, sollte sie vorsichtig sein. Wenn sie ihren Unterhaltsanspruch nicht verlieren möchte dann sollte sie diesen Verdacht nicht bei den Behörden anzeigen.

Das ist auch nachvollziehbar. Die Unterhaltspflicht nach der Trennung beruht auf der ehelichen Solidarität, der beide Ehegatten unterliegen. Gegen diese eheliche Solidarität verstößt aber eine Ehefrau, wenn sie den Ehemann wegen Schwarzarbeit anzeigt. Selbst wenn diese Anzeige wahrheitsgemäß wäre!

Ein Verstoß gegen die eheliche Solidarität liegt natürlich nicht vor, wenn sie ihn wegen einer Körperverletzung oder wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht anzeigt.

Mutwilliges Aufgeben einer Arbeitstätigkeit

Weiter kann der Unterhaltsanspruch auch verwirkt sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine Berufstätigkeit mutwillig aufgibt. Kündigt die Ehefrau also ihr Arbeitsverhältnis allein aus dem Grund, um vom Ehemann mehr Unterhalt zu erhalten, dann kann Verwirkung eintreten.

Auch wenn dem Ehemann ein Kind „untergeschoben“ wurde kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Sagt die Ehefrau also dem Ehemann nicht, dass ein in der Ehe geborenes Kind nicht von ihm ist, dann kann ihr Unterhaltsanspruch nach der Trennung verwirkt sein.

Der häufigste Grund: eine neue Beziehung

Der häufigste Grund für eine Verwirkung ist jedoch eine neue Beziehung, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung eingeht. Wann ist dann der Unterhalt verwirkt?

Entscheidend ist, ob der Unterhaltsberechtigte und sein neuer Partner eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ bilden oder nicht. Das heißt, die Beziehung muss eheähnlich sein. Kurzfristige Partnerschaften haben also keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft

Die Rechtsprechung spricht auch von einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Das bedeutet, das eine Beziehung eine gewisse Dauer und Intensität erreicht haben muss. Ein eindeutiger Hinweis für eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist zum Beispiel eine gemeinsame Wohnung. Oder aber das regelmäßige Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit, zum Beispiel durch die gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern. Auch gemeinsam verbrachte Urlaube können dazu führen, dass von einer verfestigeten Lebensgemeinschaft ausgegangen wird.

Das Gesetz selbst nennt keine Mindestdauer, ab der eine neue Partnerschaft als verfestigt gilt. Allerdings geht die ständige Rechtsprechung von einer Dauer von zwei bis drei Jahren aus. Ist eine neue Partnerschaft so lange verfestigt, dann ist der Unterhaltsanspruch verwirkt. Denn auch in diesem Fall hat sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte von der ehelichen Solidarität gelöst, indem er sich dauerhaft einem anderen Partner zugewandt hat.

Verwirkung setzt einseitiges Fehlverhalten voraus

Und es gibt noch eine wichtige Einschränkung. Es muss sich bei der Verfehlung um ein einseitiges Fehlverhalten handeln. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits auch ein solches Fehlverhalten gezeigt, dann kann er dem anderen Ehegatten keine Verwirkung entgegenhalten.

Wer eine Verwirkung behauptet sollte sich daher absolut sicher sein, dass nur der andere Ehegatte dieses Fehlverhalten gezeigt hat und ihm selbst kein solcher Vorwurf gemacht werden kann.

Nachweis der Verwirkung

Wer muss jetzt nachweisen, dass der Unterhalt verwirkt ist? Grundsätzlich muss immer derjenige die Tatsachen beweisen, der sich auf sie beruft. Glaubt der unterhaltspflichtige Ehegatte also, der Anspruch des anderen Ehegatten sei verwirkt, so muss er im Streitfall alle Tatsachen, die seiner Ansicht nach zur Verwirkung führen, nachweisen.

Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch Kinder unter drei Jahren betreut kommt regelmäßig keine Kürzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht. Denn das Fehlverhalten des Ehegatten soll sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken. Das wäre aber in einem solchen Fall gegeben. Dann müsste der Elternteil neben der Betreuung der kleinen Kinder arbeiten gehen. Und das wäre zum Nachteil der Kinder.

Mit dem Ex in Frieden kommen

Nach einer Trennung ist das gefühlt unmöglich: Mit dem Ex in Frieden kommen. Doch warum ist das so schwierig? Und warum ist das überhaupt erstrebenswert?

Trennungen sind häufig sehr emotional. Da kommen Wut, Ärger, Angst und Enttäuschung hoch. Viele fragen sich verzweifelt: Warum hat es nicht funktioniert mit uns? Was habe ich falsch gemacht? Werde ich je über diese Beziehung hinweg kommen?

Nach einer Trennung schaltet das Gehirn um

Der Grund für diese Ausnahmesituation ist evolutionär bedingt. Unser Körper rutscht in den Angst- und Angriffsmodus, wenn wir verlassen werden. Denn die Natur hat das Verlassenwerden nicht vorgesehen. In früheren Zeiten wären wir alleine gestorben, hätte uns die Gemeinschaft verstoßen. Das ist bis heute in unseren Zellen gespeichert.

Deswegen ist es für unser Gehirn besser, eine schlechte Beziehung zu haben, als gar keine. Das Gehirn kann also nicht loslassen, obwohl wir es gerne möchten. Damit wir mit der veränderten Situation umgehen können schaltet unser Gehirn von Liebe auf Hass.

Viele Frauen schimpfen nach einer Trennung auf ihren Ex

Das erlebe ich sehr häufig in meiner beruflichen Praxis. Da wird auf den Ex geschimpft was das Zeug hält. Er ist an allem und jedem schuld. Sowieso ist er ein ganz schlimmer Mensch, lügt und betrügt. Kein einziges Wort kann frau ihm glauben. Und er ist nur darauf aus, die Ex-Frau fertig zu machen. Wirklich?

Natürlich gibt es Menschen, die sich in einer Trennungssituation von ihrer allerschlechtesten Seite zeigen. Die keinen Kontakt mehr möchten. Nur noch ihren eigenen Willen durchsetzen wollen. Ausschließlich an sich denken. Doch was bringt es Dir, auf Deinen Ex-Partner zu schimpfen? Wäre es nicht besser, mit dem Ex in Frieden zu kommen?

Beide Beteiligte tragen Verantwortung für die Trennung

Wenn wir uns im Stadium des Ärgers oder des Hasses befinden, sehen wir unseren Anteil an der Trennung nicht. Wie projezieren alle Schuld auf den anderen, den ach so bösen Ex-Partner. Doch Achtung: es geht hier nicht um Schuld. Es geht um Verantwortung! Das ist ein großer Unterschied.

Und sieh es doch mal so: Selbst wenn Dein Ex-Partner tatsächlich zu 95% die Verantwortung für die Trennung trägt, dann liegen 5% der Verantwortung immer noch bei Dir. Anstatt also ständig auf den Anteil Deines Ex-Partners zu schielen und ihn zu verunglimpfen, schau doch mal auf Deine 5%!

Frage Dich, wo Deine Verantwortung liegt

Was genau hast Du dazu beigetragen, dass die Beziehung zu Ende ist? Wo liegt Deine Verantwortung dafür, dass es nicht geklappt hat? Denn auch Du trägst für das Scheitern der Beziehung eine Verantwortung.

Das sind keine einfachen Fragen. Es ist nämlich viel leichter, immer nur den anderen für alles verantwortlich zu machen. Sich selbst zu prüfen und wirklich ehrlich zu sich zu sein, das ist viel schwerer.

Aber es lohnt sich! Denn wenn ich erkannt habe, wo ich die Verantwortung für das Scheitern der Beziehung trage, dann kann ich in den Frieden kommen. Erst einmal mit mir selbst. Denn wenn wir ehrlich sind, so werfen wir uns doch selbst vor, es nicht geschafft zu haben. Versagt zu haben, weil es (wieder) nicht geklappt hat mit der Beziehung.

Komm zuerst mit Dir selbst in den Frieden

Komm mit Dir selbst in den Frieden, dann kannst Du auch mit Deinem Ex-Partner in den Frieden kommen. Denn sobald Du ehrlich zu Dir selbst bist und erkannt hast, dass auch Du Verantwortung trägst, ist es viel einfacher, dem anderen zu vergeben.

Auch Dein Ex-Partner ist nur ein Mensch mit Schwächen und Fehlern. Vielleicht hat er mehr Fehler als Du …. Aber auch Du hast welche. Vergib Dir Deine Fehler und dann Deinem Ex seine Fehler. Denn: zum Krieg braucht es zwei, zum Frieden nur einen.

Auch ich musste Verantwortung für meine Trennung übernehmen

Das ist wirklich so. Ich selbst habe nach der Trennung von meinem Ex-Mann lange gebraucht, mit ihm in den Frieden zu kommen. Er hat es mir nach der Trennung aber auch schwer gemacht! Nach unserer langen Ehe wusste er natürlich genau, wie er mich verletzen kann. Wir haben einen richtigen Rosenkrieg geführt. Genau das, was ich nie wollte!

Doch ich habe bemerkt, je mehr ich mit mir in den Frieden gekommen bin, desto mehr bin ich mit meinem Ex-Mann im Frieden. Denn ja, zu Anfang habe ich mich für die Trennung regelrecht geschämt. Ich hatte es einfach nicht geschafft, in guten wie in schlechten Zeiten zusammen zu halten. Und dennoch war es für mich die richtige Entscheidung.

Fang einfach an. Wenn Du mit Deinem Ex in den Frieden kommen willst beginne bei Dir. Und hör auf, ihn für alles verantwortlich zu machen. Denn das ist er nicht.

Dein Ex-Partner muss nicht mitziehen!

Dein Ex-Partner muss auch nicht mit Dir in den Frieden kommen wollen. Eine Reaktion von seiner Seite, dass er seine Verantwortung übernimmt, ist nicht notwendig! Es reicht völlig aus, dass Du Deine Sichtweise und Deine Reaktionen auf ihn veränderst. Das macht bereits den größten Unterschied.

Wenn Du in den Frieden mit Deinem Ex kommst ist das vor allem für Dich wertvoll. Du wirst zur Ruhe kommen und Dein Leben wieder mehr genießen können. Auch eine neue Beziehung kann nach meiner Überzeugung nur gelingen, wenn wir mit unserer alten Beziehung und dem Ex in Frieden sind. Sonst nimmst Du nur den ganzen unbewältigten Ballast aus der alten Beziehung mit in die neue Beziehung. Das geht selten gut. Und erst wenn Du weißt, wo in der alten Beziehung Du die Verantwortung übernehmen musst, kannst Du Dein Verhalten in Zukunft auch ändern.

Also: tu Dir selbst etwas Gutes und komm in den Frieden mit Deinem Ex! Dein Leben wird danach sehr viel glücklicher sein!

Ehevertrag sinnvoll oder nicht?

Trennen sich Eheleute so kommt immer wieder die Frage nach einem Ehevertrag auf. Häufig in der Weise, dass einer der Ehegatten „bereut“, keinen Ehevertrag abgeschlossen zu haben. Denn dann, so die Überzeugung, wäre er jetzt besser dran. Doch ist das wirklich so? Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll oder nicht?

Ehevertrag abschließen, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht gewollt sind

Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist oder auch nicht. Einen Ehevertrag schließen Partner dann ab, wenn sie die gesetzlichen Regelungen abändern möchten. Dafür ist es aber in meinen Augen absolut erforderlich, sich erst einmal diese gesetzlichen Regelungen anzusehen. Zuerst muss ich wissen, was der Gesetzgeber (auch) in meinem Fall für ein Regelwerk vorgesehen hat. Dann kann ich überprüfen, ob ich diese Regelungen auch für mich möchte. Erst wenn ich andere Regelungen will ist es sinnvoll, über einen Ehevertrag nachzudenken.

Gesetzliche Regelungen für die Ehescheidung

Also hier eine kurze Zusammenfassung der Regeln, die für Eheleute gelten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.

Eheleute müssen ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung beim zuständigen örtlichen Amtsgericht beantragt werden kann.

Unterhaltsverpflichtung

Eheleute sind einander gegenüber unterhaltsverpflichtet. Im ersten Jahr der Trennung hat der Ehegatte mit dem höheren Einkommen eine deutlich höherer Zahlungsverpflichtung. Ab dem zweiten Jahr der Trennung muss derjenige Ehegatte, der Unterhalt vom anderen verlangt, sich bemühen, sein Erwerbseinkommen zu erhöhen. Trotzdem kann es sein, dass der andere Ehegatte weiterhin zur Leistung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist.

Auch nach einer rechtskräftigen Ehescheidung kann der finanziell stärkere Ehepartner noch immer zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sein. Dieser Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gilt jedoch häufig nur noch für eine bestimmte Zeit und ist im Regelfall auch geringer als der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Ausgleich der Rentenanwartschaften

Zusammen mit einer Ehescheidung wird auch immer ein Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Dies nennen die Juristen den Versorgungsausgleich. Alle erworbenen Rentenanwartschaften werden unter den Ehegatten hälftig geteilt. Dabei ist es egal, ob es sich um gesetzliche Rentenansprüche handelt oder um private Rentenansprüche. Derjenige Ehegatte, der höhere Rentenanwartschaften erworben hat, muss also Rentenanwartschaften an den anderen Ehegatten abgeben.

Durchführung des Zugewinnausgleichs

Nach einer rechtskräftigen Ehescheidung kann auch der sogenannte Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dies ist ein Ausgleich der Vermögen der Eheleute. Einfach gesagt bedeutet dies, bei jedem Ehegatten wird geschaut, wieviel Vermögen war am Anfang der Ehe da und wieviel am Ende der Ehe. Derjenige Ehegatte, der mehr Vermögen erworben hat als der andere, muss von diesem Überschuss die Hälfte an den anderen Ehegatten abgeben.

Dies also in absoluter Kurzform (und natürlich ohne Gewähr auf Vollständigkeit) die gesetzlichen Regelungen. Wann kann nun ein Ehevertrag sinnvoll sein und wann nicht?

Ein Ehepartner ist Unternehmer

Der absolute Klassiker für einen Ehevertrag ist der Fall, dass einer der Ehepartner ein Unternehmen hat. Insbesondere bei langen Ehen kommt es häufig vor, dass das Unternehmen zu Beginn der Ehe noch keinen großen Wert hatte. Während der Ehezeit steigt aber der Wert des Unternehmens deutlich an. Trennen sich nun die Ehegatten, so hat der Unternehmer in der Regel ein deutlich höheres Vermögen in der Ehe erworben. Müsste er nun die Hälfte dieses Zugewinns an den anderen ausgleichen müsste viel Geld aus dem Unternehmen gezogen werden. Unter Umständen so viel, dass das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet wäre. Um dies zu vermeiden sollte ein Ehevertrag geschlossen werden, der das Unternehmen und dessen Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herausnimmt.

Es werden aber auch Eheverträge geschlossen, die einen der Ehepartner einseitig vor den Folgen einer Trennung und Scheidung schützen sollen. So wird häufig von der Ehefrau verlangt, dass diese auf Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und/oder die Durchführung des Zugewinnausgleichs verzichtet.

Beide Ehepartner verdienen gleich viel

Das mag dann noch angemessen sein, wenn beide Ehepartner voll erwerbstätig sind und annähernd gleich verdienen. Dann ist ein solcher Ehevertrag sinnvoll und erleichtert auch die Durchführung einer Scheidung.

Anders ist es jedoch, sobald einer der beiden Ehepartner nicht mehr in Vollzeit erwerbstätig ist. Zum Beispiel wegen gemeinsamer Kinder, die von einem Elternteil (meist der Mutter) versorgt werden. Dann ist es nicht mehr gerechtfertigt, dass diese auf die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt oder die Durchführung von Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich verzichtet.

Frauen wollen eher keinen Ehevertrag abschließen

Vielen Frauen widerstrebt es jedoch, ihre Beziehung juristisch zu regeln. Es widerspricht ihren romantischen Gefühlen und ihrer Vorstellung, dass diese Ehe doch für immer und ewig halten soll. Wird dann vom künftigen Ehemann ein entsprechender Ehevertrag vorgelegt so unterschreibt manche Frau diesen ohne richtige Prüfung. Denn der zukünftige Ehemann wird ja schon nichts wollen, was nicht rechtens ist. Viele zukünftige Ehemänner sind da eher realistischer eingestellt und wollen für den Fall der Ehescheidung eine für sie positive Regelung erzielen.

Es sollte also insbesondere von dem Ehegatten, der auf etwas verzichten soll, der vorgeschlagene Ehevertrag ganz genau geprüft werden. Und diese Prüfung muss durch eine*n Jurist*in vorgenommen werden! Erst nach gründlicher Prüfung sollte ein Ehevertrag unterzeichnet werden.

In meiner beruflichen Praxis ist mir noch nie ein Ehevertrag vorgelegt worden, der für die Ehefrau günstig gewesen wäre. Doch warum eigentlich nicht?

Ein für die Ehefrau günstiger Ehevertrag

So könnte doch sehr gut zwischen den Eheleuten Folgendes vereinbart werden: Werden gemeinsame Kinder geboren und die Ehefrau kümmert sich um diese Kinder, dann gleicht ihr der Ehemann das entgangene Einkommen aus. Und wenn dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sein sollte, dann zahlt der Ehemann wenigstens einen angemessenen Betrag für die Betreuung der Kinder an die Ehefrau. Außerdem zahlt er den Betrag in die Rentenversicherung der Ehefrau ein, den diese bei Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit eingezahlt hätte. Damit lassen sich die Nachteile der Ehefrau im Einkommen und in der Rentenversicherung vermeiden, den Frauen regelmäßig aufgrund der Betreuung der Kinder erleiden.

Also liebe Frauen, gebt Euch einen Ruck und regelt eine mögliche Scheidung, bevor es zu spät ist! Denn ein Ehevertrag kann jederzeit abgeschlossen werden, auch wenn ihr schon verheiratet seid. Stellt sicher, dass dieser Ehevertrag nicht zu Euren Lasten geht, sondern zu Eurem Vorteil ist. Dann stellt sich auch nicht mehr die Frage, Ehevertrag sinnvoll oder nicht.

Was passiert mit Immobilie nach Trennung?

Viele Menschen in Deutschland sind Eigentümer*innen einer Immobilie. Ob Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus, eines ist nach einer Trennung sehr wichtig zu wissen: was passiert mit Immobilie nach Trennung?

Zuerst einmal müssen wir verstehen, wer in Deutschland eigentlich Eigentümer*in einer Immobilie ist. Immer wieder erlebe ich in meiner beruflichen Praxis, dass viele Menschen gar nicht wissen, ob sie tatsächlich Eigentümer*in einer Immobilie sind.

Wer Eigentümer einer Immobilie ist steht im Grundbuch

Entscheidend ist das Grundbuch. Zuständig für die Führung des Grundbuchs ist das jeweilige Amtsgericht. Die Abteilung im Amtsgericht heißt Grundbuchamt. Dort sind alle Grundstücke einer Gemeinde erfasst. Nur wer im Grundbuch als Eigentümer*in eingetragen ist ist es auch tatsächlich. Das klingt so banal. Aber wenn wir uns die verschiedenen Wege ansehen, auf denen eine Immobilie erworben werden kann, wird die Verwirrung deutlich.

Der einfachste Fall: eine Einzelperson kauft ein Grundstück oder eine Immobilie. Für den Kauf ist ein notarieller Kaufvertrag notwendig und die Eintragung des Käufers als Eigentümer*in im Grundbuch. Nur diese Person ist dann auch Eigentümer*in der Immobilie.

Auch mehrere Personen können Eigentümer sein

Komplizierter wird es, wenn zwei Personen ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben wollen. Auch hier ist für den Kauf ein notarieller Kaufvertrag und die Eintragung der Käufer als Eigentümer im Grundbuch notwendig. Sind mehrere Personen Eigentümer*innen, dann ist zu klären, in welchem Verhältnis sie das Eigentum an der Immobilie erworben haben.

Zwei Personen können jeweils als hälftige Miteigentümer*innen ins Grundbuch eingetragen werden. Dann steht jede*r 50% an der Immobilie zu. Es kann aber auch eine Person nur zu einem Drittel oder Viertel als Eigentümer*in eingetragen werden. Dann steht ihr nur 33% bzw. 25% an der Immobilie zu.

Für die Eigentümerstellung ist also immer ausschlaggebend, was im Grundbuch steht. Egal wer wieviel Geld für diese Immobilie ausgegeben hat.

Eheleute sind nicht automatisch Miteigentümer

Dies ist auch der Fall wenn ein Ehepaar eine Immobilie erwirbt. Auch hier gilt nur der Inhalt des Grundbuchs. Es sind also nicht automatisch beide Eheleute hälftige Miteigentümer*innen der Immobilie, nur weil diese Immobilie während der Ehezeit erworben wurde. Das glauben aber viele Leute.

Genauso verhält es sich, wenn nur ein Grundstück gekauft wird und die Eheleute später zusammen ein Haus darauf errichten. Auch hier ist nicht ausschlaggebend, wer von den Eheleuten wieviel Geld in die Immobilie investiert hat. Allein relevant ist das Grundbuch.

Steht also nur eine*r der Ehepartner als Eigentümer*in dieses Grundstücks im Grundbuch, dann wird auch nur dieser Ehepartner alleinige*r Eigentümer*in des Hauses. Da kann der andere Ehegatte noch so viel Geld investiert haben. Dies ändert nichts an der Eigentümerstellung.

Übertragung von Immobilien an einen Ehegatten

Häufig kommt es vor, dass ein Ehegatte von seinen Eltern oder Verwandten ein Grundstück oder eine Immobilie übertragen bekommt. Steht dann nur dieser Ehegatte im Grundbuch gibt es bei einer Trennung oft eine böse Überraschung. Denn auch wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit sehr viel Geld in die Immobilie investiert, so ist er/sie dennoch nicht Eigentümer*in der Immobilie.

Ich kann mich an einen Fall erinnern ganz am Anfang meiner beruflichen Laufbahn als Rechtsanwältin. Eine Frau kam zu mir in die Beratung. Der Ehemann hatte sich nach mehr als 25 Ehejahren von ihr getrennt. Sie hatten während der Ehe in einem Haus gewohnt, welches der Ehemann von seiner Mutter übertragen bekommen hatte. Die Ehefrau hatte während der gesamten Ehezeit jedoch deutlich mehr verdient als der Ehemann. Sie hatte daher auch den Großteil der notwendigen Reparaturen und Renovierungen des Hauses von ihrem Einkommen bezahlt. Sie hatte eine neue Heizung gekauft, das Dach auf ihre Kosten neu decken lassen und den Hof pflastern lassen.

Diese Frau war der festen Ansicht, dass ihr das Haus zur Hälfte gehören würde. Sie hätten dies schließlich in der Ehe bekommen. Es war tragisch ihr mitteilen zu müssen, dass sie nicht im Grundbuch stand, sondern allein der Ehemann. Obwohl sie mit ihrem Geld dafür gesorgt hatte, dass die Immobilie in einem sehr guten Zustand war, gehörte ihr eben nicht die Hälfte des Hauses. Die Frau war verzweifelt, denn sie hatte keinen Anspruch auf die Immobilie.

Achtung bei Investitionen in die Immobilie

Wichtig ist also, genau zu überprüfen, wer der beiden Ehegatten ist denn nun Eigentümer*in der Immobilie. Sollte aus irgendeinem Grund nur eine*r der Ehegatten Eigentümer*in sein, dann sollte sich der/die andere gut überlegen, ob er/sie Geld in die Immobilie investieren möchte. Denn im Zweifel sieht er/sie dieses Geld nach einer Trennung der Eheleute nicht mehr wieder.

Was passiert aber jetzt mit einer Immobilie nach Trennung? Grundsätzlich ändert weder eine Trennung, noch eine Scheidung etwas an der Eigentümerstellung. Sind beide Ehegatten hälftige Eigentümer einer Immobilie, so bleiben sie dies auch. Daran ändert auch eine rechtskräftige Ehescheidung nichts.

Miteigentümer müssen gemeinsam entscheiden

Sind beide Miteigentümer der Immobilie müssen sie auch gemeinsam entscheiden, was mit der Immobilie passiert. Sie können weiter beide Eigentümer*in bleiben. Oder die Immobilie wird von einem Ehegatten übernommen und diese*r zahlt den/die andere*n Ehegatten aus. Als weitere Möglichkeit bleibt auch der Verkauf des Hauses an einen Dritten.

Wichtig ist nur, dass die Ehegatten diese Entscheidung gemeinsam treffen müssen. Es kann also nicht ein Ehegatte einfach einen Makler mit dem Verkauf des Hauses beauftragen. Will dies der andere Ehegatte nicht so wird es nichts mit dem Verkauf.

Ohne Einigung droht die Zwangsversteigerung

Können sich die Ehegatten nicht einigen, so haben sie nach einer rechtskräftigen Ehescheidung auch die Möglichkeit, die Immobilie zwangsweise versteigern zu lassen. Diese Teilungsversteigerung wird durch das örtlich zuständige Amtsgericht vorgenommen. Meist ist es finanziell jedoch deutlich lukrativer, eine Immobilie privat zu verkaufen. Es macht also Sinn, sich auch nach einer Trennung genau zu überlegen, was mit der Immobilie passiert. Rein „automatisch“ passiert jedenfalls durch eine Trennung nichts mit der Immobilie.

Urlaub mit Kind nach Trennung

Nach einer Trennung verbringen Eltern auch ihre Urlaube getrennt. Dennoch wollen sie den Urlaub natürlich am liebsten mit ihrem Kind verbringen. Doch wie wird das geregelt, Urlaub mit Kind nach Trennung?

Auch nach einer Trennung hat jedes Elternteil das Recht, Zeit mit dem gemeinsamen Kind zu verbringen. Dies nennt man das Recht auf Umgang mit dem Kind. Wie genau dieser Umgang geregelt wird ist in jedem Fall individuell zu betrachten. Ist das Kind noch sehr klein, so findet der Umgang üblicherweise nur stundenweise statt, dafür aber häufiger. Bei einem Kind im Teenager-Alter wird der Umgang meist in größerem zeitlichen Abstand ausgeübt. Dann aber über einen längeren Zeitraum. Sehr häufig ist hier die Regelung des Umgangs alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag.

Urlaub mit dem Kind ist Teil des Umgangsrechts

Ist das Kind groß genug umfasst der Umgang auch den Urlaub mit dem Kind nach Trennung. Jeder Elternteil darf auch mit dem Kind in den Urlaub fahren. Doch auch diese Urlaube müssen geregelt werden.

Grundsätzlich üben beide Elternteile auch nach einer Trennung für das Kind die elterliche Sorge gemeinsam aus. Das bedeutet, sie müssen alle wichtigen Entscheidungen für das Kind zum Wohl des Kindes gemeinsam treffen. Dies umfasst zum Beispiel die Frage, wo das Kind lebt oder welche Schule es besucht. Aber auch welche medizinischen Behandlungen es bekommt. Hierbei sind akute Notfälle ausgeschlossen. In einem Notfall muss also nicht gewartet werden, bis der andere Elternteil seine Einwilligung erteilt hat. Hier geht die Gesundheit des Kindes vor.

Die Frage des Urlaubsortes ist Teil der elterlichen Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge umfasst aber auch die Frage, wo das Kind seinen Urlaub verbringt. Insbesondere bei Auslandsreisen haben Eltern manchmal unterschiedliche Ansichten darüber, was für das Kind geeignet ist und was nicht. Können sich die Eltern also nicht einigen, wie wird das dann geregelt, Urlaub mit dem Kind nach der Trennung?

Im Idealfall sprechen sich die Eltern darüber ab, wer das Kind in den Ferien wie lange bei sich hat. Und auch wohin das Kind in den Urlaub fahren soll. Bei einem Urlaub innerhalb Deutschlands ist dies meines Erachtens völlig unproblematisch. Hier reicht wohl eine simple Benachrichtigung des anderen Elternteils. Im Zeitalter von Handys muss dabei meiner Ansicht nach noch nicht einmal die genaue Adresse mitgeteilt werden. Hauptsache ist, die Eltern sind auch während des Urlaubs in Notfällen gegenseitig erreichbar.

Bei einem Urlaub im Ausland muss der andere Elternteil zustimmen

Anders sieht es aus, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland fahren und dort Urlaub machen will. Hier ist es meiner Ansicht nach erforderlich, dass der andere Elternteil zustimmt. Grundsätzlich kann eine solche Zustimmung auch mündlich erfolgen. Um aber ganz sicher zu gehen empfiehlt es sich, diese Zustimmung schriftlich zu erteilen. Wird der andere Elternteil dann an der Grenze oder auf dem Flughafen gefragt, ob das Kind denn verreisen darf, kann dies ganz unproblematisch nachgewiesen werden.

Unproblematisch ist es bei einem Urlaub innerhalb der Europäischen Union. Hier besteht kein Grund für den anderen Elternteil, einer solchen Reise des Kindes zu widersprechen bzw. die Einwilligung hierzu zu verweigern. Ausnahmen sind nur dann denkbar, wenn es im Urlaubsland gerade gefährlich ist. Wenn dort z.B. politische Unruhen herrschen oder Naturkatastrophen. Also immer dann, wenn aus Sicherheitsgründen ein Urlaub dort nicht empfohlen wird. Dann kann der andere Elternteil die Zustimmung verweigern. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen kann der andere Elternteil seine Zustimmung meiner Ansicht nach aber nicht verweigern.

Problematisch ist der Urlaub in Ländern außerhalb der EU

Problematisch ist der Urlaub in einem Land außerhalb der Europäischen Union. Hier besteht grundsätzlich erst einmal keine Verpflichtung des anderen Elternteils zuzustimmen. Es muss im Einzelfall ganz konkret geschaut werden, ob diese Reise zum Wohl des Kindes ist.

Es macht meines Erachtens zum Beispiel keinen Sinn, ein Kleinkind in die Tropen mitzunehmen. Dort ist es allein schon aufgrund der klimatischen Umstände einer erhöhten Krankheitsgefahr ausgesetzt. Oder einem Kind eine strapaziöse Anreise über mehrere Tage zuzumuten. Befürchtet der andere Elternteil hier eine Überforderung des Kindes, so kann er diese Bedenken äußern. In allerletzter Konsequenz kann er dann auch die Einwilligung verweigern.

Urlaub im Heimatland des Ex-Partners

Immer wieder kommen auch Mandantinnen zu mir, die Schlimmes befürchten. Nämlich dass der Ex-Partner den Urlaub mit dem Kind nach der Trennung dazu mißbrauchen könnte, das Kind dauerhaft ins Ausland zu verbringen. Dies insbesondere dann, wenn der Ex-Partner aus einem Land stammt, in dem die Mütter traditionell kein Sorgerecht für ihre Kinder haben. Dann befürchten manche Mütter, dass das Kind nach dem Urlaub vom Ex-Partner nicht wieder zurück nach Deutschland gebracht wird. Einen solchen Urlaub wollen diese Mütter dann (verständlicherweise) verhindern.

Solche Befürchtungen sind meines Erachtens ernst zu nehmen. Um eine solche Urlaubsreise in das Heimatland des Ex-Partners „verbieten“ zu können werden aber konkrete Anzeichen benötigt. Anzeichen dafür, dass tatsächlich eine Gefahr für das Kind besteht. Hat also der Ex-Partner in der Vergangenheit schon mehrfach glaubwürdig angekündigt, dass er das Kind dauerhaft in seine Heimat bringen wird, so könnte ein Anzeichen vorliegen. Oder wenn der Ex-Partner entsprechende Flüge gebucht hat, zum Beispiel die Hinflüge für sich und das Kind, den Rückflug aber nur für sich allein. Dann ist schnelles Handeln angesagt. Denn einmal in das Heimtatland verbracht kann es sehr schwer sein, das Kind wieder zurück nach Deutschland zu bekommen. Hier sollte sich die Mutter noch vor dem Urlaubsantritt an eine Fachanwältin für Familienrecht wenden, die dann die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten kann.

Dies sind jedoch Ausnahmefälle. In der Regel will der Ex-Partner lediglich eine schöne Urlaubszeit mit seinem Kind verbringen. Was also tun, wenn sich die Eltern über das Urlaubsziel nicht einigen können?

Können Eltern sich nicht einigen muss das Familiengericht entscheiden

Besteht der urlaubswillige Elternteil weiterhin auf dem Urlaub mit dem Kind nach Trennung, obwohl der andere Elternteil dagegen ist, so muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Das zuständige Familiengericht entscheidet dann, welchem der beiden Elternteile in diesem ganz konkreten Fall die Entscheidung zugesprochen wird, über den Urlaub des Kindes zu entscheiden.

Es entscheidet also nicht das Gericht, ob das Kind in den geplanten Urlaub fährt oder nicht. Sondern das Gericht spricht einem Elternteil die elterliche Sorge zu und dieser Elternteil darf dann über die Urlaubsfrage allein entscheiden.

Doch soweit sollte man es nicht kommen lassen. Eltern sollten bei der Auswahl des Urlaubszieles vor allem das Wohl des Kindes im Blick haben. Ist das geplante Urlaubsziel zum Wohl des Kindes, dann wird der andere Elternteil sicherlich auch zustimmen. Dann steht einem gemeinsamen Urlaub von Elternteil und Kind nichts mehr im Wege.

Wann ist Wechselmodell gut für das Kind?

Trennen sich Eltern so stellt sich regelmäßig die Frage, wo das gemeinsame Kind in Zukunft leben wird. In den meisten Fällen lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils und der andere Elternteil hat regelmäßig Umgang mit dem Kind. Immer populärer wird jedoch das sogenannte Wechselmodell. In diesem Wechselmodell lebt das Kind abwechselnd im Haushalt der Mutter und im Haushalt des Vaters. Eltern, die mit dieser Entscheidung konfrontiert sind, fragen sich häufig: wann ist Wechselmodell gut für das Kind?

Das sogenannte Residenzmodell

Noch bis vor einigen Jahren war es selbstverständlich, das sogenannte Residenzmodell. Nach einer Trennung entscheiden die Eltern hierbei gemeinsam, in welchem Haushalt das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben wird. Während dies früher regelmäßig (und quasi selbstverständlich) der Haushalt der Kindesmutter war, kann dies mittlerweile genauso selbstverständlich auch der Haushalt des Kindesvaters sein. Eine Entwicklung, die ich ausdrücklich begrüße.

Damit ist klar, einer der Elternteile kümmert sich durch Betreuung und Erziehung um das Kind. Der andere Elternteil leistet Unterhalt in bar für das Kind und sieht das Kind regelmäßig. Dies nennt man Umgang. Dabei sollte die Art und Weise des Umgangs individuell geregelt werden. Entscheidend für die Ausgestaltung des Umgangs sind unter anderem das Alter des Kindes und die Arbeitssituation des Umgangsberechtigten. Der Umgang muss auch immer zum Wohl des Kindes ausgeübt werden.

Seit einigen Jahren beliebt: das Wechselmodell

Seit einigen Jahren gibt es jedoch auch die Möglichkeit des sogenannten Wechselmodells. Dabei hat das Kind nicht einen Lebensmittelpunkt, sondern lebt abwechselnd im Haushalt der Mutter und des Vaters. Auch hier ist die Ausgestaltung individuell. So kann der Wechsel wöchentlich erfolgen, im 2-Wochen-Rhythmus oder aber auch ein Wechsel jeweils innerhalb der Woche an bestimmten Wochentagen erfolgen. Zum Beispiel ist das Kind dann von Montag bis Mittwoch beim Vater und von Donnerstag bis Sonntag bei der Mutter. Doch ist so ein Wechselmodell gut für das Kind?

Es gibt unterschiedliche Beweggründe für Eltern, das Wechselmodell anzustreben. Der häufigste ist, dem Kind weiterhin den gleichen Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen, wie vor der Trennung der Eltern. Denn beide Elternteile, Mutter und Vater, sind gleich wichtig für ein Kind. Dieser Beweggrund ist meiner Ansicht nach auch der allein Ausschlaggebende. Dann sollte geprüft werden, ob das Wechselmodell gut für das Kind ist.

Finanzielle Gründe für das Wechselmodell

In meiner beruflichen Praxis habe ich aber immer wieder das Gefühl, dass das Wechselmodell aus anderen Gründen eingefordert wird. Da scheint nicht das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen, sondern finanzielle Gründe. Denn zusammen mit der Forderung nach der Durchführung des Wechselmodells wird dann auch gefordert, dass ja kein Barunterhalt mehr gezahlt werden müsse. Dies ist so jedoch nicht korrekt.

Auch wenn Eltern das Wechselmodell so leben, dass jeder Elternteil genau 50% des Betreuungsanteils übernimmt, heißt das noch nicht, dass kein Barunterhalt gezahlt werden muss. Dies stimmt nur dann, wenn beide Elternteile exakt das gleiche verdienen und exakt die gleichen Verbindlichkeiten haben. Dann muss tatsächlich kein Barunterhalt mehr gezahlt werden.

Barunterhalt muss dennoch gezahlt werden

Einen solchen Fall habe ich jedoch in mehr als 15 Jahren Tätigkeit als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht nicht erlebt. In der Realität ist es einfach so, dass Eltern unterschiedlich hohe Einkommen erzielen. Und dann ist es so, dass derjenige Elternteil, der das höhere Einkommen hat, sehr wohl noch Barunterhalt an den anderen Elternteil zahlen muss. Wie hoch hängt vom Einzelfall ab. Die Berechnung ist übrigens das komplizierteste, das ich im Familienrecht kenne ….

Das Wechselmodell nur aufgrund von finanziellen Erwägungen durchführen zu wollen ist meines Erachtens nicht zum Wohl des Kindes. Denn das Wechselmodell ist nur dann gut für das Kind, wenn die Eltern wichtige Kriterien im Umgang miteinander erfüllen.

Funktionierende Kommunikation zwischen den Eltern ist essentiell

Insbesondere ist es absolut notwendig, dass die Eltern sehr gut miteinander kommunizieren können. Sie müssen die Probleme, die sie als Paar miteinander hatten oder haben, sehr gut hintenan stellen, wenn es um die Belange des Kindes geht. Die Fachleute sagen: die Eltern müssen die Paar-Ebene von der Eltern-Ebene trennen können. Und leider können dies viele getrennte Eltern nicht. Sie übertragen die Konflikte, die sie mit ihrem Ex-Partner haben, auf das Kind.

Dies aber hat negative Auswirkungen auf das Kind. Die Konflikte, die Mama und Papa miteinander haben, werden über das Kind ausgetragen. In manchen Fällen wird das Kind sogar dazu missbraucht, bei Konflikten zwischen den beiden Elternteilen zu vermitteln. Oder das Kind wird als „Bote“ benutzt, um Nachrichten hin und her zu übermitteln. All dies ist nicht gut für das Kind!

Das Wechselmodell erhöht die Gefahr dieses Missbrauchs noch, denn bei Durchführung eines Wechselmodells müssen die Eltern sehr viele Dinge miteinander absprechen. Sei es die schulischen Aufgaben, die Koordination der Arztermine oder die Organisation der Hobbies des Kindes. All dies müssen die Eltern miteinander klären, nicht das Kind und auch nicht über das Kind!

Die beste Option: das sogenannte Nestmodell

Selbst wenn Eltern dies gut hinbekommen ist für mich das Wechselmodell in der Weise, dass das Kind ständig zwischen zwei Haushalten pendelt, eine Belastung für das Kind. So hat das Kind kein „Zuhause“. Es ist ständig zwischen zwei Welten hin und her gerissen. Alle paar Tage muss es sich wieder neu anpassen. Für mich ist das eine Belastung, die einem Kind nicht zugemutet werden sollte.

Denn es waren ja die Erwachsenen, die das bisherige Zusammenleben nicht mehr wollten. Wenn also Wechselmodell, dann plädiere ich dafür, dies im Rahmen eines sogenannten „Nestmodells“ durchzuführen. Bei diesem „Nestmodell“ bleibt das Kind in der Wohnung, die bislang von ihm und beiden Elternteilen bewohnt wurde. Es sind dann die Eltern, die abwechselnd in dieser Wohnung mit dem Kind wohnen. Natürlich benötigen die Eltern dann jeweils eine weitere Wohnung für sich. Der Vorteil des Nestmodells: das Kind kann in seiner gewohnten Umgebung bleiben und muss nicht alle paar Tage seinen Koffer packen und umziehen. Die Eltern übernehmen das Umziehen und ermöglichen ihrem Kind somit ein Zuhause (und muten ihm nicht zwei „Zuhause“ zu).

Die Form des sogenannten Nestmodells ist meiner Ansicht nach tatsächlich ein Wechselmodell, das gut für das Kind ist. Alle anderen Formen des Wechselmodells sehe ich kritisch. Diese können nur funktionieren, wenn die Eltern bei der Durchführung des Wechselmodells das Wohl des Kindes (und nur das!) im Blick haben.