Urlaub mit Kind nach Trennung

Urlaub mit Kind nach Trennung

Nach einer Trennung verbringen Eltern auch ihre Urlaube getrennt. Dennoch wollen sie den Urlaub natürlich am liebsten mit ihrem Kind verbringen. Doch wie wird das geregelt, Urlaub mit Kind nach Trennung?

Auch nach einer Trennung hat jedes Elternteil das Recht, Zeit mit dem gemeinsamen Kind zu verbringen. Dies nennt man das Recht auf Umgang mit dem Kind. Wie genau dieser Umgang geregelt wird ist in jedem Fall individuell zu betrachten. Ist das Kind noch sehr klein, so findet der Umgang üblicherweise nur stundenweise statt, dafür aber häufiger. Bei einem Kind im Teenager-Alter wird der Umgang meist in größerem zeitlichen Abstand ausgeübt. Dann aber über einen längeren Zeitraum. Sehr häufig ist hier die Regelung des Umgangs alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag.

Urlaub mit dem Kind ist Teil des Umgangsrechts

Ist das Kind groß genug umfasst der Umgang auch den Urlaub mit dem Kind nach Trennung. Jeder Elternteil darf auch mit dem Kind in den Urlaub fahren. Doch auch diese Urlaube müssen geregelt werden.

Grundsätzlich üben beide Elternteile auch nach einer Trennung für das Kind die elterliche Sorge gemeinsam aus. Das bedeutet, sie müssen alle wichtigen Entscheidungen für das Kind zum Wohl des Kindes gemeinsam treffen. Dies umfasst zum Beispiel die Frage, wo das Kind lebt oder welche Schule es besucht. Aber auch welche medizinischen Behandlungen es bekommt. Hierbei sind akute Notfälle ausgeschlossen. In einem Notfall muss also nicht gewartet werden, bis der andere Elternteil seine Einwilligung erteilt hat. Hier geht die Gesundheit des Kindes vor.

Die Frage des Urlaubsortes ist Teil der elterlichen Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge umfasst aber auch die Frage, wo das Kind seinen Urlaub verbringt. Insbesondere bei Auslandsreisen haben Eltern manchmal unterschiedliche Ansichten darüber, was für das Kind geeignet ist und was nicht. Können sich die Eltern also nicht einigen, wie wird das dann geregelt, Urlaub mit dem Kind nach der Trennung?

Im Idealfall sprechen sich die Eltern darüber ab, wer das Kind in den Ferien wie lange bei sich hat. Und auch wohin das Kind in den Urlaub fahren soll. Bei einem Urlaub innerhalb Deutschlands ist dies meines Erachtens völlig unproblematisch. Hier reicht wohl eine simple Benachrichtigung des anderen Elternteils. Im Zeitalter von Handys muss dabei meiner Ansicht nach noch nicht einmal die genaue Adresse mitgeteilt werden. Hauptsache ist, die Eltern sind auch während des Urlaubs in Notfällen gegenseitig erreichbar.

Bei einem Urlaub im Ausland muss der andere Elternteil zustimmen

Anders sieht es aus, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland fahren und dort Urlaub machen will. Hier ist es meiner Ansicht nach erforderlich, dass der andere Elternteil zustimmt. Grundsätzlich kann eine solche Zustimmung auch mündlich erfolgen. Um aber ganz sicher zu gehen empfiehlt es sich, diese Zustimmung schriftlich zu erteilen. Wird der andere Elternteil dann an der Grenze oder auf dem Flughafen gefragt, ob das Kind denn verreisen darf, kann dies ganz unproblematisch nachgewiesen werden.

Unproblematisch ist es bei einem Urlaub innerhalb der Europäischen Union. Hier besteht kein Grund für den anderen Elternteil, einer solchen Reise des Kindes zu widersprechen bzw. die Einwilligung hierzu zu verweigern. Ausnahmen sind nur dann denkbar, wenn es im Urlaubsland gerade gefährlich ist. Wenn dort z.B. politische Unruhen herrschen oder Naturkatastrophen. Also immer dann, wenn aus Sicherheitsgründen ein Urlaub dort nicht empfohlen wird. Dann kann der andere Elternteil die Zustimmung verweigern. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen kann der andere Elternteil seine Zustimmung meiner Ansicht nach aber nicht verweigern.

Problematisch ist der Urlaub in Ländern außerhalb der EU

Problematisch ist der Urlaub in einem Land außerhalb der Europäischen Union. Hier besteht grundsätzlich erst einmal keine Verpflichtung des anderen Elternteils zuzustimmen. Es muss im Einzelfall ganz konkret geschaut werden, ob diese Reise zum Wohl des Kindes ist.

Es macht meines Erachtens zum Beispiel keinen Sinn, ein Kleinkind in die Tropen mitzunehmen. Dort ist es allein schon aufgrund der klimatischen Umstände einer erhöhten Krankheitsgefahr ausgesetzt. Oder einem Kind eine strapaziöse Anreise über mehrere Tage zuzumuten. Befürchtet der andere Elternteil hier eine Überforderung des Kindes, so kann er diese Bedenken äußern. In allerletzter Konsequenz kann er dann auch die Einwilligung verweigern.

Urlaub im Heimatland des Ex-Partners

Immer wieder kommen auch Mandantinnen zu mir, die Schlimmes befürchten. Nämlich dass der Ex-Partner den Urlaub mit dem Kind nach der Trennung dazu mißbrauchen könnte, das Kind dauerhaft ins Ausland zu verbringen. Dies insbesondere dann, wenn der Ex-Partner aus einem Land stammt, in dem die Mütter traditionell kein Sorgerecht für ihre Kinder haben. Dann befürchten manche Mütter, dass das Kind nach dem Urlaub vom Ex-Partner nicht wieder zurück nach Deutschland gebracht wird. Einen solchen Urlaub wollen diese Mütter dann (verständlicherweise) verhindern.

Solche Befürchtungen sind meines Erachtens ernst zu nehmen. Um eine solche Urlaubsreise in das Heimatland des Ex-Partners „verbieten“ zu können werden aber konkrete Anzeichen benötigt. Anzeichen dafür, dass tatsächlich eine Gefahr für das Kind besteht. Hat also der Ex-Partner in der Vergangenheit schon mehrfach glaubwürdig angekündigt, dass er das Kind dauerhaft in seine Heimat bringen wird, so könnte ein Anzeichen vorliegen. Oder wenn der Ex-Partner entsprechende Flüge gebucht hat, zum Beispiel die Hinflüge für sich und das Kind, den Rückflug aber nur für sich allein. Dann ist schnelles Handeln angesagt. Denn einmal in das Heimtatland verbracht kann es sehr schwer sein, das Kind wieder zurück nach Deutschland zu bekommen. Hier sollte sich die Mutter noch vor dem Urlaubsantritt an eine Fachanwältin für Familienrecht wenden, die dann die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten kann.

Dies sind jedoch Ausnahmefälle. In der Regel will der Ex-Partner lediglich eine schöne Urlaubszeit mit seinem Kind verbringen. Was also tun, wenn sich die Eltern über das Urlaubsziel nicht einigen können?

Können Eltern sich nicht einigen muss das Familiengericht entscheiden

Besteht der urlaubswillige Elternteil weiterhin auf dem Urlaub mit dem Kind nach Trennung, obwohl der andere Elternteil dagegen ist, so muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Das zuständige Familiengericht entscheidet dann, welchem der beiden Elternteile in diesem ganz konkreten Fall die Entscheidung zugesprochen wird, über den Urlaub des Kindes zu entscheiden.

Es entscheidet also nicht das Gericht, ob das Kind in den geplanten Urlaub fährt oder nicht. Sondern das Gericht spricht einem Elternteil die elterliche Sorge zu und dieser Elternteil darf dann über die Urlaubsfrage allein entscheiden.

Doch soweit sollte man es nicht kommen lassen. Eltern sollten bei der Auswahl des Urlaubszieles vor allem das Wohl des Kindes im Blick haben. Ist das geplante Urlaubsziel zum Wohl des Kindes, dann wird der andere Elternteil sicherlich auch zustimmen. Dann steht einem gemeinsamen Urlaub von Elternteil und Kind nichts mehr im Wege.

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