Kategorie: Finanzen

Wer zahlt die Klassenfahrt?

Ein häufiger Streitpunkt beim Unterhalt: Was ist alles im Unterhalt enthalten? Wer zahlt besondere Ausgaben, wie z.B. die Klassenfahrt des Kindes? Der betreuende Elternteil oder der Elternteil, der Barunterhalt zahlt?

Unterhalt deckt die laufenden Kosten des Kindes

Grundsätzlich gilt: mit dem monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt sind die laufenden Kosten des Lebensbedarfes eines Kindes zu bestreiten. Also die Unterkunft, die Ernährung, die Bekleidung und die Hobbies des Kindes. Doch was ist mit zusätzlichen Kosten? Zum Beispiel die Kosten für eine Klassenfahrt, für die Feier der Kommunion oder Konfirmation oder Kosten für die Kieferorthopädie? Hier kommen schnell Beträge in drei- oder vierstelliger Höhe zusammen. Müssen diese denn auch aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden oder wer zahlt die Klassenfahrt?

Es gibt Mehrbedarf und Sonderbedarf

Juristen unterscheiden im Hinblick auf zusätzliche Kosten beim Kindesunterhalt zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf. Mehrbedarf sind regelmäßige, das heißt immer wieder auftretende Mehrausgaben, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören. Das sind zum Beispiel die Kosten für eine notwendige Nachhilfe, damit das Kind in der Schule weiter mitkommt, oder Kosten für eine erforderliche kieferorthopädische Behandlung. Diese Kosten können zusätzlich zum Basis-Kindesunterhalt gefordert werden.

Auch die Kosten des Kindergartens, den ein Kind besucht, stellen unterhaltsrechtlich Mehrbedarf dar. Diese Kosten müssen also zusätzlich zum Basis-Kindesunterhalt gezahlt werden. Nicht zum Mehrbedarf gehören aber die Verpflegungskosten, die im Kindergarten anfallen. Denn durch diese Verpflegungskosten wird die Verpflegung zu Hause eingespart. Diese Kosten trägt daher allein der betreuende Elternteil.

Kosten eines Hobbies können Mehrbedarf sein

Auch die Kosten von Hobbies des Kindes können Mehrbedarf darstellen. Ist also das Kind bereits vor der Trennung der Eltern einem sehr teuren Hobby nachgegangen, zum Beispiel Reiten, Golf oder Tennis spielen, dann müssen sich die Eltern auch nach der Trennung daran festhalten lassen. Dann müssen die Kosten für dieses teure Hobby auch nach der Trennung zusätzlich zum Basis-Kindesunterhalt gezahlt werden.

Mehrbedarf zahlen die Eltern anteilig

Der Mehrbedarf muss von dem betreuenden Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber geltend gemacht werden. Dieser muss dann einen Zuschlag zum monatlichen Unterhalt zahlen. Allerdings muss der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten des Mehrbedarfs grundsätzlich nicht allein tragen. Den Mehrbedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkünften zu bezahlen. Es kommt also auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes Elternteils an, wieviel jede*r zu zahlen hat. Ist der betreuende Elternteil allerdings nicht leistungsfähig, dann haftet in der Regel allein der leistungsfähige barunterhaltspflichtige Elternteil für den Mehrbedarf.

Sonderbedarf entsteht unerwartet

Sonderbedarf ist dagegen ein unerwarteter und außergewöhnlich hoher Bedarf des Kindes. Weil er so überraschend eintritt und so hoch ist, konnte dafür aus den laufenden Unterhaltszahlungen keine Rücklagen gebildet werden. Der laufende Unterhalt kann zur Zahlung des Sonderbedarfs daher nicht eingesetzt werden.

Doch was genau ist „unerwartet“ oder überraschend? Ganz genau betrachtet ist schon viele Jahre vorher klar, dass ein Schulkind irgendwann einmal eine Klassenfahrt unternehmen wird. Kommt diese Klassenfahrt dann noch unerwartet? Auch die Kosten für eine Kommunions- oder Konfirmationsfeier sind eigentlich bereits bei der Taufe des Kindes zu erwarten. Sind die Kosten dieser Feier dann noch unerwartet?

Ja, diese Kosten können dennoch unerwartet und damit Sonderbedarf sein. Die Höhe der Kosten und das genaue Datum stehen nämlich erst kurz vor dem Ereignis mit Sicherheit fest.

Sonderbedarf muss auch außergewöhnlich hoch sein

Auch die Frage, was genau ist ein „außergewöhnlich hoher Bedarf“, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Es gibt keine konkrete Summe, ab der ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten. Dies macht es in der Praxis auch so schwer tatsächlich einzuschätzen, wann Kosten nun einen Sonderbedarf darstellen und wann nicht.

Wenn aber nun feststeht, dass es sich bei den Kosten der Klassenfahrt um Sonderbedarf handelt, wer zahlt die Klassenfahrt?

Auch Sonderbedarf zahlen die Eltern anteilig

Hier gilt die gleiche Regel wie beim Mehrbedarf. Beide Elternteile zahlten anteilig je nach ihrem Einkommen für den Sonderbedarf. Verdient also der Vater doppelt so viel wie die Mutter, so zahlt er zwei Drittel der Kosten der Klassenfahrt und die Mutter ein Drittel. Ist der betreuende Elternteil allerdings nicht leistungsfähig, so muss der andere leistungsfähige Elternteil diese Kosten allein übernehmen.

Wofür ist die Unterscheidung zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf noch wichtig?

Grundsätzlich kann laufender Unterhalt nie rückwirkend geltend gemacht werden. Das heißt, erst ab dem Moment, in dem der andere Elternteil zur Zahlung aufgefordert wird, besteht auch eine Zahlungspflicht.

Mehrbedarf kann nicht rückwirkend gefordert werden

Das gleiche gilt für den Mehrbedarf. Auch für die Zahlung des Mehrbedarfs ist eine Zahlungsaufforderung des anderen Elternteils notwendig. Rückwirkend kann der Mehrbedarf nicht vom anderen Elternteil gefordert werden.

Anders sieht es beim Sonderbedarf aus. Dieser kann für die Dauer eines Jahres auch rückwirkend geltend gemacht werden, auch wenn der Unterhaltspflichtige nie gemahnt wurde. Der Sonderbedarf kann also deutlich flexibler und einfacher geltend gemacht werden.

Dieser kurze Artikel zeigt schon, der Bereich des Mehrbedarfs und Sonderbedarfs ist sehr komplex und immer auf den Einzelfall bezogen. Im Zweifel sollte frau daher unbedingt eine Fachanwältin für Familienrecht zu Rate ziehen. Sonst könnten mögliche Ansprüche des Kindes verloren gehen.

Wann ist der Unterhalt verwirkt?

Wann ist der Unterhalt verwirkt? Das fragen sich natürlich insbesondere die Menschen, die einem anderen Unterhalt zahlen müssen. Häufig also ein Ehegatte, der einem anderen Ehegatten nach einer Trennung Unterhalt zahlen muss. Doch was genau ist eigentlich eine Verwirkung?

Voraussetzungen für eine Verwirkung

Laut der gängigen Nachschlagewerke müssen für eine Verwirkung zwei Voraussetzungen gegeben sein. Ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht ist dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit vergangen ist. Außerdem müssen besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der verspäteten Inanspruchnahme zu rechnen braucht.

Das heißt, meldet sich ein Unterhaltsberechtigter längere Zeit nicht beim Unterhaltsverpflichteten und macht den Unterhalt nicht geltend, dann kann dieser verwirkt sein. Aber nur dann, wenn noch weitere Umstände dazu kommen und der Unterhaltsverpflichtete daher nicht mehr damit rechnen musste, noch Unterhalt zahlen zu müssen.

Verwirkung bedeutet also, der Unterhalt muss nicht mehr gezahlt werden.

Welches Verhalten führt zu einer Verwirkung?

Welche Verhaltensweisen können nun dazu führen, dass der Unterhalt verwirkt ist?

An erster Stelle stehen schwere Straftaten gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten oder einen nahen Angehörigen von ihm. Das kann ein Diebstahl oder eine Unterschlagung sein. Oder eine Gewaltstraft. Dann muss der unterhaltspflichtige Ehegatte keinen Unterhalt mehr an den straffälligen Ehegatten zahlen.

Anschwärzen beim Arbeitgeber oder beim Finanzamt

Aber auch das Anschwärzen des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei seinem Arbeitgeber oder beim Finanzamt kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Selbst wenn die Ehefrau also davon überzeugt ist, dass ihr Ehemann nebenher schwarz Geld verdient, sollte sie vorsichtig sein. Wenn sie ihren Unterhaltsanspruch nicht verlieren möchte dann sollte sie diesen Verdacht nicht bei den Behörden anzeigen.

Das ist auch nachvollziehbar. Die Unterhaltspflicht nach der Trennung beruht auf der ehelichen Solidarität, der beide Ehegatten unterliegen. Gegen diese eheliche Solidarität verstößt aber eine Ehefrau, wenn sie den Ehemann wegen Schwarzarbeit anzeigt. Selbst wenn diese Anzeige wahrheitsgemäß wäre!

Ein Verstoß gegen die eheliche Solidarität liegt natürlich nicht vor, wenn sie ihn wegen einer Körperverletzung oder wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht anzeigt.

Mutwilliges Aufgeben einer Arbeitstätigkeit

Weiter kann der Unterhaltsanspruch auch verwirkt sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine Berufstätigkeit mutwillig aufgibt. Kündigt die Ehefrau also ihr Arbeitsverhältnis allein aus dem Grund, um vom Ehemann mehr Unterhalt zu erhalten, dann kann Verwirkung eintreten.

Auch wenn dem Ehemann ein Kind „untergeschoben“ wurde kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Sagt die Ehefrau also dem Ehemann nicht, dass ein in der Ehe geborenes Kind nicht von ihm ist, dann kann ihr Unterhaltsanspruch nach der Trennung verwirkt sein.

Der häufigste Grund: eine neue Beziehung

Der häufigste Grund für eine Verwirkung ist jedoch eine neue Beziehung, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung eingeht. Wann ist dann der Unterhalt verwirkt?

Entscheidend ist, ob der Unterhaltsberechtigte und sein neuer Partner eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ bilden oder nicht. Das heißt, die Beziehung muss eheähnlich sein. Kurzfristige Partnerschaften haben also keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft

Die Rechtsprechung spricht auch von einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Das bedeutet, das eine Beziehung eine gewisse Dauer und Intensität erreicht haben muss. Ein eindeutiger Hinweis für eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist zum Beispiel eine gemeinsame Wohnung. Oder aber das regelmäßige Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit, zum Beispiel durch die gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern. Auch gemeinsam verbrachte Urlaube können dazu führen, dass von einer verfestigeten Lebensgemeinschaft ausgegangen wird.

Das Gesetz selbst nennt keine Mindestdauer, ab der eine neue Partnerschaft als verfestigt gilt. Allerdings geht die ständige Rechtsprechung von einer Dauer von zwei bis drei Jahren aus. Ist eine neue Partnerschaft so lange verfestigt, dann ist der Unterhaltsanspruch verwirkt. Denn auch in diesem Fall hat sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte von der ehelichen Solidarität gelöst, indem er sich dauerhaft einem anderen Partner zugewandt hat.

Verwirkung setzt einseitiges Fehlverhalten voraus

Und es gibt noch eine wichtige Einschränkung. Es muss sich bei der Verfehlung um ein einseitiges Fehlverhalten handeln. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits auch ein solches Fehlverhalten gezeigt, dann kann er dem anderen Ehegatten keine Verwirkung entgegenhalten.

Wer eine Verwirkung behauptet sollte sich daher absolut sicher sein, dass nur der andere Ehegatte dieses Fehlverhalten gezeigt hat und ihm selbst kein solcher Vorwurf gemacht werden kann.

Nachweis der Verwirkung

Wer muss jetzt nachweisen, dass der Unterhalt verwirkt ist? Grundsätzlich muss immer derjenige die Tatsachen beweisen, der sich auf sie beruft. Glaubt der unterhaltspflichtige Ehegatte also, der Anspruch des anderen Ehegatten sei verwirkt, so muss er im Streitfall alle Tatsachen, die seiner Ansicht nach zur Verwirkung führen, nachweisen.

Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch Kinder unter drei Jahren betreut kommt regelmäßig keine Kürzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht. Denn das Fehlverhalten des Ehegatten soll sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken. Das wäre aber in einem solchen Fall gegeben. Dann müsste der Elternteil neben der Betreuung der kleinen Kinder arbeiten gehen. Und das wäre zum Nachteil der Kinder.

Zugewinnausgleich – was ist das?

Lassen sich Eheleute scheiden, so wird meist auch die Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens vorgenommen. In vielen Fällen ist das die Durchführung des sogenannten Zugewinnausgleichs. Zugewinnausgleich – was ist das?

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Haben die Eheleute keinen notariellen Vertrag abgeschlossen, mit dem sie ihren Güterstand während der Ehe geändert haben, so leben sie in dem vom Gesetz vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Begriff ist sehr irreführend. Denn es ist gerade keine Gemeinschaft der Vermögen oder der Güter der Eheleute. Vielmehr bleibt jedem Ehegatten das Eigentum, das er in die Ehe eingebracht hat. Und Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehezeit erworben hat, bleibt auch sein Vermögen. Die Ehegatten bilden nur dann gemeinsames Eigentum, wenn sie Vermögen zu gemeinsamem Eigentum erworben haben. Ansonsten bleibt es bei getrennten Vermögensmassen.

Ermittlung des Anfangsvermögens

Was ist das nun, der Zugewinnausgleich? Da beide Ehegatten weiterhin Eigentümer ihres Vermögens bleiben, wird nach Beendigung der Ehe nur der Zugewinn, den jeder Ehegatte während der Ehezeit erzielt hat, ausgeglichen. Das bedeutet, es wird geschaut, wieviel Vermögen jeder Ehegatte am Tag der Eheschließung hatte. Da wird alles zusammengezählt. Guthaben auf Sparkonten, Girokonten, Aktiendepots und Bausparverträgen. Immobilien, sonstige Wertgegenstände wie z.B. Münzen oder wertvolle Gemälde. Fahrzeuge, ob nun Pkw oder Motorräder. Und Lebensversicherungen, wenn diese als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Alle diese Aktiva werden zusammengezählt.

Lebensversicherungen, die als Rente gezahlt werden, fallen übrigens nicht in den Zugewinnausgleich. Diese werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Ehescheidung ausgeglichen.

Aktiva und Passiva werden berücksichtigt

Genauso werden die Passiva erfasst. Also Darlehen oder Kredite, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden. Ob nun bei einer Bank oder z.B. BafÖG-Kredite. Sonstige Verbindlichkeiten, ob nun beim Finanzamt oder bei Verwandten. Auch diese Passiva werden zusammengezählt.

Dann zieht man die Passiva von den Aktiva ab und erhält einen Wert. Dieser Wert ist das sogenannte Anfangsvermögen. Dieses Anfangsvermögen wird für beide Eheleute getrennt ermittelt. Jeder der Ehegatten hat also einen eigenen Wert als Anfangsvermögen.

Ist das Anfangsvermögen ermittelt, so wird dieses auch noch indexiert. Das heißt, es wird in einer Tabelle nachgeschaut, wie der Kaufkraftverlust seit der Eheschließung war. Wenn die Ehe lange gedauert hat kann dieser Kaufkraftverlust schon immens sein. Mit der Indexierung wird dies ausgeglichen.

Ermittlung des Endvermögens

Dann wird das Endvermögen ermittelt. Stichtag ist hier nicht etwa der Tag der Ehescheidung. Sondern es ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten, der die Scheidung nicht beantragt hat. Zur Erklärung: einer der Ehegatten reicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt einen Antrag auf Ehescheidung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Familiengericht ein. Dieser Scheidungsantrag wird dann durch das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt. Und dieser Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist der Stichtag für das Endvermögen.

Genauso wie für das Anfangsvermögen wird nun auch für jeden Ehegatten separat das Endvermögen ermittelt. Es werden alle Vermögenspositionen zusammengezählt. Sowohl die Aktiva, wie auch die Passiva. Hierbei geht es nur um die Vermögenswerte jedes einzelnen Ehegatten. Sollten die Ehegatten während der Ehe gemeinsames Vermögen erworben haben, so wird dieses zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Haben die Eheleute zum Beispiel zusammen eine Immobilie gekauft und es stehen beide zur Hälfte im Grundbuch, dann wird der Wert der Immobilie auch zur Hälfte jedem Ehegatten zugerechnet. Gehört einem Ehegatten drei Viertel der Immobilie und dem anderen nur ein Viertel, dann wird der jeweilige Wert dem Vermögen zugerechnet.

Genauso verhält es sich mit den Passiva. Es wird für jeden Ehegatten ermittelt, wieviele Schulden er/sie hat. Haben die Ehegatten gemeinsam Schulden aufgenommen, z.B. für eine Immobilie, so werden ihnen jeweils die Hälfte der Schulden zugerechnet. Und dies unabhängig davon, wer in der Ehe die Kreditraten gezahlt hat. Ab der Trennung sind nämlich die Ehegatten jeweils hälftig zur Zahlung der Kreditraten verpflichtet.

Auch für das Endvermögen werden die Passiva wieder von den Aktiva abgezogen. So erhält man für jeden Ehegatten ein individuelles Endvermögen.

Anfangsvermögen minus Endvermögen ergibt den Zugewinn

Nun wird das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen. Zieht man das Endvermögen vom jeweiligen Anfangsvermögen ab, so ergibt sich der Zugewinn. Danach wird geschaut, wie hoch die Differenz in den beiden Zugewinnen ist. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dann die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten zahlen. Und diese Zahlung ist der Zugewinnausgleich. Im Ergebnis sollen nämlich beide Ehegatten den gleichen Zugewinn bekommen.

Zur Verdeutlichung ein ganz einfaches Beispiel. Nehmen wir an, die Eheleute waren sehr jung, als sie geheiratet haben. Sie hatten jede*r noch kein Vermögen und auch keine Schulden. Das Anfangsvermögen für jeden Ehegatten ist daher 0 Euro.

Am Ende der Ehe betrug nun das Endvermögen für einen Ehegatten 100.000 Euro und für den anderen Ehegatten 50.000 Euro. Nun muss der Ehegatte, der einen Zugewinn von 100.000 Euro erzielt hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz zahlen, also 25.000 Euro. Damit haben dann beide Ehegatten einen Zugewinn erzielt in Höhe von 75.000 Euro.

Der Zugewinn wird in einer Geldsumme gezahlt

Der Zugewinnausgleich ist im Übrigen ausschließlich auf die Zahlung einer Geldsumme ausgerichtet. Es kann daher nicht verlangt werden, dass der Ehegatte dem anderen einen bestimmten Gegenstand überträgt.

Insbesondere bei langen Ehen ist die Höhe des Zugewinnausgleichs recht schwierig einzuschätzen. Erst wenn wirklich alle Daten vorliegen kann beurteilt werden, wer von den Ehegatten wieviel an den anderen Ehegatten zahlen muss. Diese Berechnung sollte auch wirklich nur eine Anwältin oder ein Anwalt vornehmen.

Wie lange muss Unterhalt nach Scheidung gezahlt werden?

Nach einer Scheidung muss häufig ein Ex-Partner dem anderen weiter Unterhalt zahlen. Doch wie lange muss Unterhalt nach der Scheidung gezahlt werden?

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Zuerst einmal ist wichtig zu verstehen, dass es zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für den Ehegattenunterhalt gibt. Zum einen den Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das bedeutet, während die Ehegatten getrennt leben, aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind, muss der leistungsstärkere Ehegatte Unterhalt an den nicht so leistungsfähigen Ehegatten zahlen.

Zum anderen gibt es den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dieser Unterhalt wird nach der rechtskräftigen Ehescheidung geleistet. Bei einer kurzen Ehe von unter drei Jahren wird regelmäßig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. Doch wie lange muss nun dieser nacheheliche Unterhalt nach Scheidung gezahlt werden?

Grundsatz der Eigenverantwortung

Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass nach einer Ehescheidung jeder Ehegatte selbst für den Lebensunterhalt aufkommt. Das ist der Grundsatz der Eigenverantwortung. Es besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und nur aus folgenden Gründen: wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB), aufgrund des Alters (§1571 BGB), wegen Krankheit oder Gebrechen (§1572 BGB), wegen Erwerbslosigkeit (§1573 Abs.1 BGB), zur Aufstockung (§1573 Abs.2 BGB), aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§1575 BGB) oder aus Billigkeitsgründen (§1576 BGB). Nur wenn eine dieser Anspruchsgrundlagen gegeben ist, hat der Ehegatte einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Die erste Anspruchsgrundlage, Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, ist die häufigste. Hat die Kindesmutter während bestehender Ehe die Kinder betreut und soll sie dies auch weiterhin tun, kann sie einen Unterhaltsanspruch haben. Für den Fall nämlich, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch so klein, dass sie weiterhin intensive Betreuung durch die Mutter benötigen. Dann kann von der Mutter nicht erwartet werden, dass sie allein ihren Lebensunterhalt verdient. Sie kann allenfalls in Teilzeit erwerbstätig sein und verdient damit in der Regel viel weniger als der Kindesvater. Dann hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Nachehelicher Unterhalt wegen Alter oder Krankheit

Oder eine Ehe hat sehr lange gedauert, also mehr als 20 Jahre. Und während der gesamten Ehezeit hat die Ehefrau die Kinder erzogen und den Haushalt erledigt. Sie ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung ist sie 20 Jahre oder noch länger nicht mehr ihrem Beruf nachgegangen. Sie findet aufgrund ihres Alters keinen Arbeitsplatz mehr. Dann hat auch sie grundsätzlich einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Oder einer der Ehegatten ist in der Ehe schwer krank geworden. Aufgrund dieser Krankheit kann der Ehegatte nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten. Dann hat auch dieser Ehegatte grundsätzlich einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch hat zwei Voraussetzungen. Erste Voraussetzung: Der Unterhaltsberechtigte hat ein geringeres Nettoeinkommen als der Unterhaltspflichtige. Dies kann sein, weil die Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung der Kinder nur Teilzeit arbeiten kann, während der Unterhaltsverpflichtete in Vollzeit erwerbstätig ist. Oder die Unterhaltsberechtigte kann wegen ihres Alters oder einer Erkrankung nicht arbeiten. In all diesen Fällen ist die erste Voraussetzung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch erfüllt.

Zweite Voraussetzung: Der Einkommensunterschied beruht auf ehebedingten Nachteilen. Was bedeutet das, ehebedingte Nachteile?

Sog. ehebedingte Nachteile

Nachteile sind dann ehebedingt, wenn der Nachteil auf einem Umstand beruht, der während der Ehe eingetreten ist. Häufig entstehen diese Nachteile durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe. Ein ehebedingter Nachteil liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Oder wenn die Ehegatten gemeinsam während bestehender Ehe beschließen, dass ein Ehegatte die Führung des Haushalts übernimmt, während der andere Ehegatte erwerbstätig ist. Dann sind die Nachteile, die dem Ehegatten nach der rechtskräftigen Scheidung in den Erwerbseinkünften entstehen, ehebedingte Nachteile. Es liegt aber auch ein ehebedingter Nachteil vor, wenn der Ehegatte während bestehender Ehe erkrankt und deswegen nach der Scheidung nicht arbeiten kann.

Höhe des nachehelichen Unterhalts

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts hängt davon ab, wie hoch die Einkünfte der beteiligten Ehegatten sind. Grundlage zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Grundsätzlich beläuft sich der Unterhalt an die Frau bei Trennung auf 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist. Hier kommt es aber auf die genaue Berechnung im Einzelfall an.

Doch wie lange muss der Unterhalt nach der Scheidung gezahlt werden? Früher galt: einmal Arztgattin, immer Arztgattin. Das hieß, der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt war selten zeitlich begrenzt. Selbst eine relativ kurze Ehe konnte einen lebenslangen Anspruch auf Unterhalt auslösen.

Dies hat sich geändert. Einen zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch gibt es grundsätzlich nicht mehr. Allerdings fehlt im Gesetz eine Regelung, die bestimmt, wie lange der nacheheliche Unterhalt gezahlt werden muss. Daher ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen, wie lange der nacheheliche Unterhaltsanspruch besteht.

Dauer des Unterhalts hängt von der Ehedauer ab

Aktuell gibt es in der Rechtsprechung die Faustregel, dass die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs begrenzt ist auf ein Drittel bis auf die Hälfte der Ehedauer. Sind also die Ehegatten zum Beispiel 12 Jahre verheiratet gewesen, dann wird in der Regel nachehelicher Unterhalt für die Dauer von 4 bis 6 Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt. Entscheidend ist aber immer der Einzelfall.

Wie lange nach einer Scheidung Unterhalt gezahlt werden muss kann also nicht pauschal beantwortet werden. Jeder Fall muss einzeln betrachtet werden. Im Zweifel lohnt es sich also, eine Fachanwältin für Familienrecht zu kontaktieren.

Vermögen aufteilen nach Trennung

Nach einer Trennung von Ehegatten muss in vielen Fällen auch das Vermögen aufgeteilt werden. Doch wie funktioniert das, Vermögen aufteilen nach Trennung? Was muss frau dabei beachten?

Verheirateten gehört nicht automatisch alles gemeinsam

Mit einem Fehlglauben möchte ich gleich zu Beginn aufräumen. Häufig kommen insbesondere Ehefrauen in meine Beratung und möchten wissen, wie die Aufteilung des Vermögens nach der Trennung erfolgt. Immer wieder höre ich dann: „Wir sind ja verheiratet, also gehört uns alles gemeinsam.“ Doch das ist so nicht richtig und in vielen Fällen ist das besonders für die Ehefrau schmerzhaft.

Zuerst einmal gilt es zu klären, wie die Vermögensverhältnisse während der bestehenden Ehe aussehen. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Name ist etwas irreführend, denn es ist gerade keine Gemeinschaft der Güter. Vielmehr bleibt es auch während der bestehenden Ehe dabei, dass jeder Ehegatte für sich allein Vermögen erwirbt. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben also die Güter der Ehegatten während der Ehe getrennt.

Das bedeutet, jeder Ehegatte behält zuerst einmal das Vermögen zu eigenem Eigentum, das er in die Ehe mitgebracht hat. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich durch die Ehe also erst einmal nichts. Auch während bestehender Ehe erwirbt jeder Ehegatte weiter Vermögen zu seinem Eigentum.

Gemeinsames Vermögen aufteilen

Nach der Trennung ist also zuerst nur zu regeln, wie mit dem Vermögen umgegangen wird, das beide Ehegatten gemeinsam erworben haben. Gemeinsames Vermögen können zum Beispiel sein: Bankkonten oder Depots auf den Namen beider Ehegatten, Bausparverträge auf beider Namen oder gemeinsam angeschaffte Vermögenswerte. Hier wird grundsätzlich eine hälftige Teilung vorgenommen, soweit dies möglich ist. Es wird nicht geschaut, welcher der Ehegatten während bestehender Ehe wieviel auf das Konto, das Depot oder den Bausparvertrag eingezahlt hat. Denn während einer Ehe haben die Ehegatten gemeinsam gewirtschaftet. Es wird nicht im Nachhinein auseinander dividiert, wer wieviel wofür gezahlt hat. Stehen Konten also auf beide Namen der Ehegatten, steht jedem*r die Hälfte des Betrags zu.

Ausgenommen von dieser Regelung ist allerdings der Hausrat. Hier wird nicht primär geschaut, wer Eigentümer ist. Entscheidend ist vielmehr, wer den Hausratsgegenstand dringender benötigt. Auch sollen die Ehegatten beim Hausrat in erster Linie eine einvernehmliche Lösung finden.

Wie funktioniert die Aufteilung bei Immobilien?

Vermögen aufteilen nach Trennung, was gilt für Immobilien? Die Regelung bei Immobilien ist nicht zu vergleichen mit der Regelung in Bezug auf bewegliches Vermögen. In Deutschland ist der*diejenige Eigentümer*in einer Immobilie, der*die im Grundbuch als Eigentümer*in eingetragen ist. So kann auch nur ein Ehegatte Eigentümer*in einer Immobilie sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn nur ein Ehegatte allein als Eigentümer*in im Grundbuch eingetragen ist. Häufig erfolgt dies, wenn eine Immobilie durch die Eltern auf das Kind übertragen wurde oder ein Ehegatte eine Immobilie allein gekauft hat.

Die Frage, wer zum Beispiel die Immobilienkredite bedient (hat), ist dabei völlig irrelevant für die Stellung als Eigentümer*in. Es kann also gut sein, dass eine Ehefrau zusammen mit dem Ehemann einen Immobilienkredit aufgenommen hat und diesen in der Ehe bedient hat. Steht allerdings nur der Ehemann als Eigentümer im Grundbuch so ist die Immobilie auch nur Teil seines Vermögens. Die Ehefrau hat also ihr Geld in eine Immobilie gesteckt, die ihr nicht gehört. Nach der Trennung oder Scheidung hat sie keinen Anspruch auf die Immobilie.

Vielen Frauen ist dies nicht bewußt. Sie investieren in die Immobilie ihres Ehemannes in dem Glauben, dass ihnen die Hälfte der Immobilie gehört. Und müssen nach der Trennung feststellen, dass sie durch ihre Zahlungen das Vermögen des Ehemannes vermehrt haben. Sie selbst haben jedoch nichts davon.

Anders ist natürlich die Situation, wenn beide Ehegatten als hälftige Eigentümer*in im Grundbuch eingetragen sind. Dann gehört ihnen die Immobilie auch gemeinsam. Und gemeinsam müssen die Ehegatten nach einer Trennung oder Scheidung dann auch entscheiden, was mit der Immobilie passiert.

Schulden eines Ehegatten sind nicht automatisch Schulden des anderen Ehegatten

Vermögen aufteilen nach Trennung ist das eine. Doch was ist mit Krediten? Viele Frauen haben Angst, dass sie für Kredite des Ehemannes haften müssen. Doch auch hier gilt: Schulden eines Ehegatten werden nicht automatisch Schulden des anderen Ehegatten.

Dies gilt für Schulden, die ein Ehegatte vor der Ehe aufgenomen hat und auch für Schulden, die ein Ehegatte in der Ehe aufnimmt. Hier wird der andere Ehegatte nicht automatisch durch die Eheschließung Mitschuldner*in.

Dinge zur Deckung des Lebensbedarfes

Für Schulden während der Ehe gibt es eine Ausnahme. Für Dinge, die zur Deckung des Lebensbedarfes angeschafft werden, haften beide Ehegatten gemeinsam. Auch wenn nur ein Ehegatte einkauft. Dinge zur Deckung des Lebensbedarfs sind z.B. ein Fernseher, die Telefonrechnung oder die Kosten für eine Urlaubsreise. Handelt es sich aber um Luxusgüter, die mit der Deckung des Lebensbedarfs nichts mehr zu tun haben, haftet der andere Ehegatte nicht. Was noch als Deckung des Lebensbedarfs gilt, ist von Ehe zu Ehe unterschiedlich. Im Wesentlichen hängt das von den Einkommensverhältnissen und dem Lebensstil der Ehegatten ab.

Beide Ehegatten haften allerdings dann, wenn sie sich vertraglich zur Haftung bereit erklären, z.B. als weitere*r Vertragspartner*in oder als Bürge*in. Also erst dann, wenn ein Ehegatte einen Kredit- oder Darlehensvertrag (mit-) unterschreibt oder sich bereit erklärt zu bürgen haftet er*sie auch.

Dies gilt ebenso nach der Trennung. Nimmt also der Ehemann nach der Trennung alleine Kredite auf, so haftet die Ehefrau nicht dafür.

Gemeinsam aufgenommene Kredite

Sind allerdings in der Ehe von den Ehegatten gemeinsam Kredite aufgenommen worden, so besteht die gemeinsame Haftung auch nach der Trennung oder Scheidung fort. Der Stand der Ehe beeinflusst die Kreditverpflichtungen nicht. Bei gemeinsamen Krediten ist es auch ratsam, nach einer Trennung die Rückzahlung gemeinsam zu regeln. Man kann entweder hälftig die Raten zahlen oder aber aus dem gemeinsamen Kredit zwei getrennte Kredite machen, die jeder Ehegatte allein bedient. Für die zweite Variante ist allerdings die Zustimmung der finanzierenden Bank Voraussetzung.

Doch was ist, wenn ein Ehegatte in der Ehe viel mehr Vermögen erworben hat als der andere Ehegatte? Gibt es gar keinen Ausgleich? Und was bedeutet dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft für das Vermögen aufteilen nach Trennung?

Möglichkeit des Zugewinnausgleichs

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben. Nach der Scheidung kann allerdings jeder Ehegatte fordern, dass der Zuwachs an Vermögen während der Ehe ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich geschieht allerdings nur auf Antrag eines Ehegatten. Dann wird berechnet, wieviel Zugewinn jeder Ehegatte während der Ehe erzielt hat. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dann an den anderen Ehegatten einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinnausgleich erfolgt immer in Form einer Geldzahlung. Es besteht kein Anspruch auf die Übertragung bestimmter Vermögenswerte.

Ein Rechenbeispiel

Ein ganz einfaches Rechenbeispiel: beide Ehegatten hatten keinerlei Vermögen, aber auch keine Schulden, als sie die Ehe miteinander geschlossen haben. Der Tag der Eheschließung bestimmt das sogenannte Anfangsvermögen. Nun wird geschaut, was beide Ehegatten am Ende der Ehe, genauer gesagt am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten, an Vermögen hatten. Das ist das sogenannte Endvermögen.

Nehmen wir also an, ein Ehegatte hatte ein Anfangsvermögen von 0 € und ein Endvermögen in Höhe von 100.000 €. Der andere Ehegatte hatte ebenfalls ein Anfangsvermögen in Höhe von 0 € und ein Endvermögen in Höhe von 150.000 €. Somit hat der zweite Ehegatte 50.000 € mehr an Zugewinn erzielt als der erste Ehegatte. Der zweite Ehegatte muss dem ersten Ehegatten 25.000 € abgeben. Dann haben beide Ehegatten während der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 125.000 € erzielt. Der Zugewinnausgleich führt also dazu, dass beide Ehegatten einen gleich hohen Zugewinn bekommen.

Das Vermögen aufzuteilen nach einer Trennung ist also gar nicht so einfach. Wichtig sind die grundlegenden Kenntnisse über den Güterstand während bestehender Ehe und über die Immobilienregelung. Beachtet man diese, so ist eine gütliche Einigung unter Ehegatten möglich

Unterhalt für Ehefrau im Trennungsjahr

Trennen sich Ehegatten so muss meist ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen. Diesen Unterhalt nennt man Trennungsunterhalt. Doch wer muss zahlen und wie lange? Um es genauer zu sagen: Unterhalt für Ehefrau im Trennungsjahr – was muss der Ehemann zahlen?

Der finanziell stärkere Ehegatte zahlt Trennungsunterhalt

Grundlage für den Trennungsunterhalt ist die gesetzliche Regelung in §1361BGB. Dort heißt es: „Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen (…) angemessenen Unterhalt verlangen“. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der mehr verdient als der andere Ehegatte, diesem Trennungsunterhalt zahlen muss. Die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts bemisst sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Es gibt also keinen festen Betrag, der als Unterhalt im Trennungsjahr gezahlt werden muss. Vielmehr wird in jedem Einzelfall geschaut, wie viel die Ehegatten zusammen an Einkünften hatten. Es werden also die Einkünfte beider Ehegatten zusammengezählt. Dann wird der Trennungsunterhalt so berechnet, dass jeder der Ehegatten quasi die Hälfte der ehelichen Einkünfte bekommt. Die Finanzen sind also ausschlaggebend dafür, wer an den anderen Ehegatten Unterhalt zahlen muss. Der finanziell stärkere Ehegatte muss Einkünfte an den finanziell schwächeren Ehegatten abgeben.

Leider ist es im Regelfall in Deutschland immer noch die Ehefrau, die deutlich weniger verdient als der Ehemann. Üblicherweise ist es also die Ehefrau, die Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann bekommt. Es stellt sich also in der Regel für den Ehemann die Frage, wieviel Unterhalt für die Ehefrau im Trennungsjahr zu zahlen ist.

Ist Trennungsunterhalt wirklich nur für ein Jahr zu zahlen?

Immer wieder höre ich in meiner beruflichen Praxis, der Trennungsunterhalt sei doch nur ein Jahr lang zu zahlen. Wenn ich nachfrage, woher diese Information stammt, wird quasi immer das Internet genannt.

Allerdings stimmt es nicht, dass Unterhalt für die Ehefrau nur im ersten Trennungsjahr zu zahlen ist. Trennungsunterhalt wird grundsätzlich so lange geschuldet, wie die Ehegatten getrennt voneinander leben. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt daher grundsätzlich erst mit einer rechtskräftigen Ehescheidung.

Trennungsunterhalt wird gezahlt bis zur rechtskräftigen Ehescheidung

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist zum einen eine gescheiterte Ehe, die nicht wieder hergestellt werden soll, und zum anderen eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr. Das bedeutet, dass nach einem Jahr Trennungszeit nicht etwa die Ehe geschieden wird, sondern dass erst dann beim zuständigen Gericht der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung dauert es dann erfahrungsgemäß noch einige Monate.

Bereits daraus ergibt sich, dass die Information aus dem Internet, Trennungsunterhalt sei nur für die Dauer von einem Jahr zu zahlen, falsch sein muss. Doch woher kommt dann diese Fehlinformation?

Nach dem ersten Trennungsjahr ändert sich die Berechnung des Trennungsunterhalts

Tatsächlich ändert sich nach einem Jahr Trennungszeit einiges in der Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts.

Die Ehefrau, die Unterhalt vom Ehemann will, muss nach einem Jahr Trennungszeit versuchen, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einnahmen zu decken. Sie muss dann zum Beispiel von einer Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit wechseln. Funktioniert das nicht, musssie zumindest nachweisen, dass sie sich wirklich bemüht hat. Es muss also eine ausreichende Anzahl von Bewerbungen vorgelegt werden. Die Rechtsprechung geht hier von mindestens 15 bis 20 Bewerbungen pro Monat aus. Oder es muss nachgewiesen werden, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitstätigkeit nicht ausweiten kann.

Bewohnt die Ehefrau eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus, so ändert sich nach einem Jahr Trennungszeit ebenfalls die Berechnung des Unterhalts. Grundsätzlich wird der Ehefrau in der Unterhaltsberechnung ein sogenannter Wohnvorteil zugerechnet. Also eine Ersparnis, da sie keine Miete zu zahlen hat. Dieser Wohnvorteil bemisst sich im ersten Jahr der Trennung mit dem sogenannten subjektiven Wohnwert. Es wird also nicht geschaut, wie groß ist die Immobilie und danach der Wert berechnet. Sondern es wird die Miete für eine angemessen große Wohnung angesetzt. In der Regel geht man hier von ca. 50 bis 60 Quadratmeter aus. Für eine solche Wohnung wird dann der Mietpreis ermittelt und dieser Betrag der Ehefrau als Einkommen hinzugerechnet.

Nach einem Jahr Trennung wird der Ehefrau allerdings der Wohnvorteil auf der Grundlage der tatsächlich bewohnten Wohnung oder Hauses zugerechnet. Das heißt, es wird genau geschaut, wie groß die eigene Immobilie ist. Dann wird der mögliche Mietpreis ermittelt. Dieser Mietpreis wird der Ehefrau dann als Einkommen hinzugerechnet. Fast immer ist dieser objektive Wohnvorteil höher als der subjektive Wohnvorteil. Somit wächst das Einkommen, das der Ehefrau zugerechnet wird. Die Ehefrau hat damit ein höheres Einkommen als zuvor.

Änderungen in der Berechnung können zu weniger Trennungsunterhalt führen

Diese Änderungen in den Berechnungen führen häufig dazu, dass nach dem ersten Trennungsjahr der Unterhaltsanspruch sinkt. Manchmal führen diese Änderungen auch dazu, dass gar kein Trennungsunterhalt mehr zu zahlen ist. Aber wie gesagt, dies sind alles Einzelfallentscheidungen.

Eine generelle Regel, dass Unterhalt für die Ehefrau nur im ersten Trennungsjahr zu zahlen ist, gibt es nicht. Es ist in der Praxis häufig so, dass der Ehemann über das erste Trennungsjahr hinaus Unterhalt an die Ehefrau zahlen muss. Eben so lange, wie die Trennungszeit dauert. Erst wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist, muss kein Trennungsunterhalt mehr an die Ehefrau gezahlt werden.

Unterhalt für Kind – wie lange zahlen?

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leben beide Elternteile mit ihren Kindern zusammen, so kommen die Eltern für die Betreuung und Versorgung der Kinder gemeinsam auf. Das heißt die Eltern betreuen ihre Kinder gemeinsam und kümmern sich auch gemeinsam um die finanzielle Unterstützung der Kinder. Für kleine Kinder leuchtet das ohne weiteres ein. Doch gilt das auch für „erwachsene“ Kinder? Wie lange müssen Eltern für ein Kind Unterhalt zahlen?

Trennen sich nun die Eltern und haben sie minderjährige Kinder, so bleibt es bei der Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile. Es ändert sich lediglich die Art und Weise, wie der Unterhalt geleistet wird. Denn nach einer Trennung erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, seine Unterhaltsverpflichtung ausschließlich durch die Betreuung des Kindes (§1606 Abs. 3 S.2 BGB). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Zahlung von Kindesunterhalt. Doch wie lange muss eigentlich Unterhalt für ein Kind gezahlt werden?

Es gibt keine feste Altersgrenze für den Unterhalt

In meiner beruflichen Praxis höre ich immer wieder unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie lange für ein Kind Unterhalt gezahlt werden muss. Da wird genannt: bis zur Volljährigkeit. Oder bis zum Alter von 23 Jahren. Oder mit 25 Jahren ist Schluss.

Doch keine dieser Vorstellungen ist richtig. Es gibt nämlich keine fixe Altersgrenze, bis zu der einem Kind Unterhalt gezahlt werden muss und danach nicht mehr.

Es gibt im Übrigen auch keinen Zusammenhang zwischen dem Sorgerecht für ein Kind und der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt. Entscheidend ist allein, wer die biologischen Eltern eines Kindes sind. Diese müssen grundsätzlich Unterhalt zahlen. Ob die Eltern auch das Sorgerecht für das Kind inne haben ist dabei nicht entscheidend.

Unterhalt gibt es bis zum Abschluss einer Ausbildung

Die Lösung ergibt sich aus §1610 Abs. 2 BGB. Danach umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf eines Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Das bedeutet, ein Kind bekommt solange Unterhalt von seinen Eltern, bis es eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. Und bekanntlich hängt es sehr von der konkreten Ausbildung oder dem Studium und dem einzelnen Kind ab, wie schnell eine solche Ausbildung oder Studium abgeschlossen werden kann.

Da kann es tatsächlich sein, dass ein Kind bereits als Minderjährige*r eine Berufsausbildung beginnt und diese bereits nach wenigen Jahren beendet. Dann endet in so einem Fall die Unterhaltsverpflichtung vielleicht schon, wenn das Kind gerade 18 Jahre alt geworden ist.

Manchmal gibt es aber auch Studiengänge, die viele Jahre andauern. Unter Umständen ist das „Kind“ dann bereits ein*e junge*r Erwachsene*r von 27 oder 28 Jahren, bis das Studium beendet ist. Dann muss auch so lange Unterhalt gezahlt werden.

Das Kind muss etwas leisten, um Unterhalt zu bekommen

Unterhalt ist allerdings keine „Einbahnstraße“. Die Eltern müssen das Kind finanziell unterstützen. Nach Eintritt der Volljährigkeit müssen auch beide Elternteile Unterhalt in bar zahlen. Das ist auch verständlich, denn bis zur Volljährigkeit hat ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung erfüllt. Ein*e Erwachsene*r muss aber nicht mehr betreut werden. Daher müssen ab dem 18. Lebensjahr eines Kindes beide Elternteile Barunterhalt zahlen.

Bei Ermittlung der Höhe des Barunterhalts schaut man, wer von den Eltern wie viel verdient. Der Unterhalt wird dann gequotelt. Er wird also quotenmäßig nach der Höhe der Einkünfte auf die Eltern verteilt. Verdient zum Beispiel die Mutter doppelt so viel wie der Vater, so zahlt die Mutter zwei Drittel des Unterhalts und der Vater ein Drittel.

Doch auch das Kind muss etwas für seinen Unterhalt leisten. Es muss seine Ausbildung oder sein Studium zielstrebig und gewissenhaft durchführen. Das bedeutet, es muss sich anstrengen, fleißig sein und die geforderten Leistungsnachweise erbringen. Tut es das nicht, sondern kümmert sich mehr um sein Privatleben, als um die Ausbildung, dann kann das dazu führen, dass die Eltern den Unterhalt kürzen oder ganz streichen dürfen.

Natürlich darf der Unterhalt nicht gekürzt werden, wenn das Kind zuerst eine Ausbildung wählt und dann feststellt, dass dies nicht der geeignete Ausbildungszweig ist. Dann kann das Kind selbstverständlich die Ausbildung wechseln, ohne dass die Eltern den Unterhalt einstellen dürfen.

Unterhalt während eines Studiums nach abgeschlossener Ausbildung?

Doch was ist in den Fällen, in denen ein Kind eine Ausbildung absolviert und sich dann im Anschluss dazu entscheidet, ein Studium aufzunehmen? Wie lange müssen die Eltern dann noch Unterhalt für das Kind zahlen?

Das hängt von zwei Dingen ab. Zum einen davon, ob die Ausbildung und das anschließende Studium inhaltlich zusammen hängen. Hat ein Kind also eine Banklehre absolviert und studiert dann Betriebswirtschaftslehre, dann ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang gegeben. Oder wenn das Kind erst eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger absolviert und danach ein Medizin-Studium beginnt, dann ist ebenfalls der notwendige inhaltliche Zusammenhang gegeben.

Zum anderen muss auch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sein. Das Kind muss also zeitnah nach der Ausbildung auch das Studium beginnen. Hat das Kind schon mehrere Jahre in dem erlernten Beruf gearbeitet und entschließt sich erst dann, ein Studium aufzunehmen, müssen die Eltern keinen Unterhalt mehr für das Kind zahlen. Die Eltern konnten sich nach Abschluss der Ausbildung und der Erwerbstätigkeit des Kindes quasi darauf verlassen, dass sie zukünftig nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Die Frage, wie lange die Eltern für ein Kind Unterhalt zahlen müssen, hängt also sehr stark vom Einzelfall ab. Denn die Wege zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind so vielfältig wie das Leben selbt.

Nach einer Trennung die Finanzen regeln – mache einen Kassensturz!


Eine der größten Ängste von Frauen bei einer Trennung ist: wie komme ich (und meine Kinder) finanziell über die Runden? Wie kann ich nach einer Trennung die Finanzen regeln?

In meiner beruflichen Praxis habe ich auch schon viele Beratungsgespräche geführt mit Frauen, die ihre Ehe oder Beziehung beenden wollten. Letzten Endes haben sie sich aber gar nicht getraut, sich von ihrem Partner zu trennen, weil sie davon ausgingen, dass sie alleine finanziell gar nicht zurecht kommen würden. Dass sie finanziell auf ihren Partner angewiesen seien. Doch das ist in den allermeisten Fällen ein Trugschluss.

Zusammen wirtschaften ist günstiger

Klar ist, wenn zwei Partner zusammen wirtschaften ist dies meist günstiger. Zwei Partner*innen können sich die Miete für eine Wohnung teilen und auch die Nebenkosten gemeinsam tragen. Eine etwas größere Wohnung anzumieten ist auf die einzelnen Bewohner*innen bezogen meist deutlich günstiger als eine kleine Single-Wohnung. Das gilt auch für die anfallenden Nebenkosten. Ein Wohnzimmer zu heizen kostet gleich viel, egal ob eine Person oder mehrere Personen im Wohnzimmer sitzen. Auch in Punkto Lebensmittel gilt dies, denn Großpackungen sind meist deutlich günstiger als Single-Portionen. Eine Zeitung reicht für einen Haushalt, egal wieviele Personen sie lesen, genauso ein Fernseh-Abo. Und so weiter. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen.

Nach einer Trennung muss jede*r Partner*in selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen. Selten verdienen beide Partner*innen in einer Beziehung gleich viel. Vielleicht bist ja Du diejenige, die bislang weniger verdient hat als Dein Partner. Doch eine Trennung bedeutet nicht automatisch, dass Du jetzt finanziell nicht mehr zurecht kommst. Vielleicht ist es ja finanziell langfristig für Dich sogar besser, alleine zu wirtschaften, hast Du darüber schon mal nachgedacht? Wichtig ist, nach einer Trennung die Finanzen zu regeln.

Verschaffe Dir Klarheit über Deine finanzielle Situation

Steck den Kopf nicht in den Sand! Fang an und mache eine Aufstellung aller Deiner Einnahmen, Deiner Ausgaben und Deiner Ersparnisse. Sei dabei ehrlich und genau, sowohl was die Einnahmen, aber auch was die Ausgaben angeht. Diese Genauigkeit ist wichtig, um einen Überlick über die Finanzen zu bekommen. Denn ist es nicht so? Häufig wundern wir uns am Ende des Monats, wo unser Geld denn hingegangen ist.

Wenn Du die einzelnen Einnahmen und Ausgaben nicht gleich genau beziffern kannst dann führe ein Haushaltsbuch, in das Du jede einzelne Deiner Einnahmen und Ausgaben einträgst. Berücksichtige zum einen die Ausgaben, die jeden Monat anfallen (z.B. Miete, Kosten für Gas, Wasser, Strom, Telefon und Handy, Abos für Fitness-Studio oder Zeitschriften, etc). Vergiss auch nicht, die jährlich anfallenden Ausgaben (z.B. Versicherungen, Steuern, etc) ebenfalls aufzuschreiben und auf eine monatliche Basis umzurechnen. Zum anderen sammle von jedem Einkauf die Belege und schreibe alles penibel auf. Du kannst die Ausgaben auch nach Kategorien aufschreiben, z.B. Lebensmittel, Drogerieartikel, Kleidung, Schuhe, Hobbies, Ausflüge, etc. Damit hast Du bereits nach wenigen Wochen einen guten Überblick, wofür Du wieviel Geld ausgibst. Vielleicht wirst Du selbst erstaunt sein, wie viel Geld Du zum Beispiel für Bekleidung, Restaurantbesuche oder Hobbies ausgibst.

Nach einer Trennung ist es auch wichtig, dass Du Dich informierst, ob Du Anspruch auf Unterhalt von Deinem Ex-Partner hast. Hol Dir dafür am besten Rat ein bei einer Fachanwältin für Familienrecht. Die kann Dir genau ausrechnen, was Dir an Unterhalt zusteht. Das gleiche gilt, wenn du Kinder hast. Sollten die Kinder bei Dir leben so ist der andere Elternteil verpflichtet, für die Kinder bis zur deren Volljährigkeit Unterhalt zu zahlen.​​​​​ Die entsprechenden Unterhaltsbeträge kannst Du dann zu Deinen monatlichen Einnahmen dazurechnen.

Du solltest auch darauf achten, alle Möglichkeiten der staatlichen Unterstützung auszuschöpfen. Sei es das Kindergeld oder der Kinderzuschlag, Wohngeld oder aufstockende Sozialleistungen. Lass Dich bei dem für Dich zuständigen Sozialamt beraten, welche Anträge Du stellen kannst. Auch solche Leistungen erhöhen Deine monatlichen Einnahmen.

Gefällt Dir Dein finanzielles Ergebnis nicht, dann ändere es

Egal wie Deine finanzielle Aufstellung letztendlich aussieht, ob Du erleichtert oder entsetzt bist, jetzt hast Du etwas ganz Wichtiges gewonnen, nämlich Klarheit. Du weißt genau, wo Du jetzt aktuell stehst. Erst nach diesem Kassensturz kannst Du anfangen, notwendige Änderungen herbeizuführen. Erst dann kannst Du nach einer Trennung deine Finanzen regeln.

Sind Deine Einnahmen zu gering, dann überlege Dir, wie Du diese erhöhen kannst. Kannst Du eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, einen zusätzlichen Job annehmen oder eine bestehende Arbeitstätigkeit ausweiten? Kannst Du eine Lohnerhöhung fordern?

Sind Deine Ausgaben zu hoch, dann überlege Dir, wie Du diese verringern kannst. Vielleicht kannst Du Dir eine günstigere Wohnung suchen, preiswerter Strom, Wasser oder Gas beziehen, überflüssige Versicherungen kündigen oder teure Verträge (z.B. Handy, Fitness-Studio, Zeitschriften) beenden.

Und dann ergreife diese Maßnahmen auch. Komm in die Aktion!

Warte nicht darauf, dass andere etwas für Dich tun. Ergreife Du die Initiative, Du schaffst das! Du wirst sehen, auch nach einer Trennung wirst Du in der Lage sein, finanziell gut für Dich und Deine Kinder zu sorgen. Du musst nur anfangen, Deine Finanzen zu regeln.