Wann ist der Unterhalt verwirkt? Das fragen sich natürlich insbesondere die Menschen, die einem anderen Unterhalt zahlen müssen. Häufig also ein Ehegatte, der einem anderen Ehegatten nach einer Trennung Unterhalt zahlen muss. Doch was genau ist eigentlich eine Verwirkung?
Voraussetzungen für eine Verwirkung
Laut der gängigen Nachschlagewerke müssen für eine Verwirkung zwei Voraussetzungen gegeben sein. Ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht ist dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit vergangen ist. Außerdem müssen besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der verspäteten Inanspruchnahme zu rechnen braucht.
Das heißt, meldet sich ein Unterhaltsberechtigter längere Zeit nicht beim Unterhaltsverpflichteten und macht den Unterhalt nicht geltend, dann kann dieser verwirkt sein. Aber nur dann, wenn noch weitere Umstände dazu kommen und der Unterhaltsverpflichtete daher nicht mehr damit rechnen musste, noch Unterhalt zahlen zu müssen.
Verwirkung bedeutet also, der Unterhalt muss nicht mehr gezahlt werden.
Welches Verhalten führt zu einer Verwirkung?
Welche Verhaltensweisen können nun dazu führen, dass der Unterhalt verwirkt ist?
An erster Stelle stehen schwere Straftaten gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten oder einen nahen Angehörigen von ihm. Das kann ein Diebstahl oder eine Unterschlagung sein. Oder eine Gewaltstraft. Dann muss der unterhaltspflichtige Ehegatte keinen Unterhalt mehr an den straffälligen Ehegatten zahlen.
Anschwärzen beim Arbeitgeber oder beim Finanzamt
Aber auch das Anschwärzen des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei seinem Arbeitgeber oder beim Finanzamt kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Selbst wenn die Ehefrau also davon überzeugt ist, dass ihr Ehemann nebenher schwarz Geld verdient, sollte sie vorsichtig sein. Wenn sie ihren Unterhaltsanspruch nicht verlieren möchte dann sollte sie diesen Verdacht nicht bei den Behörden anzeigen.
Das ist auch nachvollziehbar. Die Unterhaltspflicht nach der Trennung beruht auf der ehelichen Solidarität, der beide Ehegatten unterliegen. Gegen diese eheliche Solidarität verstößt aber eine Ehefrau, wenn sie den Ehemann wegen Schwarzarbeit anzeigt. Selbst wenn diese Anzeige wahrheitsgemäß wäre!
Ein Verstoß gegen die eheliche Solidarität liegt natürlich nicht vor, wenn sie ihn wegen einer Körperverletzung oder wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht anzeigt.
Mutwilliges Aufgeben einer Arbeitstätigkeit
Weiter kann der Unterhaltsanspruch auch verwirkt sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine Berufstätigkeit mutwillig aufgibt. Kündigt die Ehefrau also ihr Arbeitsverhältnis allein aus dem Grund, um vom Ehemann mehr Unterhalt zu erhalten, dann kann Verwirkung eintreten.
Auch wenn dem Ehemann ein Kind „untergeschoben“ wurde kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Sagt die Ehefrau also dem Ehemann nicht, dass ein in der Ehe geborenes Kind nicht von ihm ist, dann kann ihr Unterhaltsanspruch nach der Trennung verwirkt sein.
Der häufigste Grund: eine neue Beziehung
Der häufigste Grund für eine Verwirkung ist jedoch eine neue Beziehung, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung eingeht. Wann ist dann der Unterhalt verwirkt?
Entscheidend ist, ob der Unterhaltsberechtigte und sein neuer Partner eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ bilden oder nicht. Das heißt, die Beziehung muss eheähnlich sein. Kurzfristige Partnerschaften haben also keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft
Die Rechtsprechung spricht auch von einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Das bedeutet, das eine Beziehung eine gewisse Dauer und Intensität erreicht haben muss. Ein eindeutiger Hinweis für eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist zum Beispiel eine gemeinsame Wohnung. Oder aber das regelmäßige Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit, zum Beispiel durch die gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern. Auch gemeinsam verbrachte Urlaube können dazu führen, dass von einer verfestigeten Lebensgemeinschaft ausgegangen wird.
Das Gesetz selbst nennt keine Mindestdauer, ab der eine neue Partnerschaft als verfestigt gilt. Allerdings geht die ständige Rechtsprechung von einer Dauer von zwei bis drei Jahren aus. Ist eine neue Partnerschaft so lange verfestigt, dann ist der Unterhaltsanspruch verwirkt. Denn auch in diesem Fall hat sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte von der ehelichen Solidarität gelöst, indem er sich dauerhaft einem anderen Partner zugewandt hat.
Verwirkung setzt einseitiges Fehlverhalten voraus
Und es gibt noch eine wichtige Einschränkung. Es muss sich bei der Verfehlung um ein einseitiges Fehlverhalten handeln. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits auch ein solches Fehlverhalten gezeigt, dann kann er dem anderen Ehegatten keine Verwirkung entgegenhalten.
Wer eine Verwirkung behauptet sollte sich daher absolut sicher sein, dass nur der andere Ehegatte dieses Fehlverhalten gezeigt hat und ihm selbst kein solcher Vorwurf gemacht werden kann.
Nachweis der Verwirkung
Wer muss jetzt nachweisen, dass der Unterhalt verwirkt ist? Grundsätzlich muss immer derjenige die Tatsachen beweisen, der sich auf sie beruft. Glaubt der unterhaltspflichtige Ehegatte also, der Anspruch des anderen Ehegatten sei verwirkt, so muss er im Streitfall alle Tatsachen, die seiner Ansicht nach zur Verwirkung führen, nachweisen.
Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch Kinder unter drei Jahren betreut kommt regelmäßig keine Kürzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht. Denn das Fehlverhalten des Ehegatten soll sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken. Das wäre aber in einem solchen Fall gegeben. Dann müsste der Elternteil neben der Betreuung der kleinen Kinder arbeiten gehen. Und das wäre zum Nachteil der Kinder.