Zugewinnausgleich – was ist das?

Zugewinnausgleich – was ist das?

Lassen sich Eheleute scheiden, so wird meist auch die Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens vorgenommen. In vielen Fällen ist das die Durchführung des sogenannten Zugewinnausgleichs. Zugewinnausgleich – was ist das?

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Haben die Eheleute keinen notariellen Vertrag abgeschlossen, mit dem sie ihren Güterstand während der Ehe geändert haben, so leben sie in dem vom Gesetz vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Begriff ist sehr irreführend. Denn es ist gerade keine Gemeinschaft der Vermögen oder der Güter der Eheleute. Vielmehr bleibt jedem Ehegatten das Eigentum, das er in die Ehe eingebracht hat. Und Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehezeit erworben hat, bleibt auch sein Vermögen. Die Ehegatten bilden nur dann gemeinsames Eigentum, wenn sie Vermögen zu gemeinsamem Eigentum erworben haben. Ansonsten bleibt es bei getrennten Vermögensmassen.

Ermittlung des Anfangsvermögens

Was ist das nun, der Zugewinnausgleich? Da beide Ehegatten weiterhin Eigentümer ihres Vermögens bleiben, wird nach Beendigung der Ehe nur der Zugewinn, den jeder Ehegatte während der Ehezeit erzielt hat, ausgeglichen. Das bedeutet, es wird geschaut, wieviel Vermögen jeder Ehegatte am Tag der Eheschließung hatte. Da wird alles zusammengezählt. Guthaben auf Sparkonten, Girokonten, Aktiendepots und Bausparverträgen. Immobilien, sonstige Wertgegenstände wie z.B. Münzen oder wertvolle Gemälde. Fahrzeuge, ob nun Pkw oder Motorräder. Und Lebensversicherungen, wenn diese als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Alle diese Aktiva werden zusammengezählt.

Lebensversicherungen, die als Rente gezahlt werden, fallen übrigens nicht in den Zugewinnausgleich. Diese werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Ehescheidung ausgeglichen.

Aktiva und Passiva werden berücksichtigt

Genauso werden die Passiva erfasst. Also Darlehen oder Kredite, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden. Ob nun bei einer Bank oder z.B. BafÖG-Kredite. Sonstige Verbindlichkeiten, ob nun beim Finanzamt oder bei Verwandten. Auch diese Passiva werden zusammengezählt.

Dann zieht man die Passiva von den Aktiva ab und erhält einen Wert. Dieser Wert ist das sogenannte Anfangsvermögen. Dieses Anfangsvermögen wird für beide Eheleute getrennt ermittelt. Jeder der Ehegatten hat also einen eigenen Wert als Anfangsvermögen.

Ist das Anfangsvermögen ermittelt, so wird dieses auch noch indexiert. Das heißt, es wird in einer Tabelle nachgeschaut, wie der Kaufkraftverlust seit der Eheschließung war. Wenn die Ehe lange gedauert hat kann dieser Kaufkraftverlust schon immens sein. Mit der Indexierung wird dies ausgeglichen.

Ermittlung des Endvermögens

Dann wird das Endvermögen ermittelt. Stichtag ist hier nicht etwa der Tag der Ehescheidung. Sondern es ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten, der die Scheidung nicht beantragt hat. Zur Erklärung: einer der Ehegatten reicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt einen Antrag auf Ehescheidung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Familiengericht ein. Dieser Scheidungsantrag wird dann durch das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt. Und dieser Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist der Stichtag für das Endvermögen.

Genauso wie für das Anfangsvermögen wird nun auch für jeden Ehegatten separat das Endvermögen ermittelt. Es werden alle Vermögenspositionen zusammengezählt. Sowohl die Aktiva, wie auch die Passiva. Hierbei geht es nur um die Vermögenswerte jedes einzelnen Ehegatten. Sollten die Ehegatten während der Ehe gemeinsames Vermögen erworben haben, so wird dieses zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Haben die Eheleute zum Beispiel zusammen eine Immobilie gekauft und es stehen beide zur Hälfte im Grundbuch, dann wird der Wert der Immobilie auch zur Hälfte jedem Ehegatten zugerechnet. Gehört einem Ehegatten drei Viertel der Immobilie und dem anderen nur ein Viertel, dann wird der jeweilige Wert dem Vermögen zugerechnet.

Genauso verhält es sich mit den Passiva. Es wird für jeden Ehegatten ermittelt, wieviele Schulden er/sie hat. Haben die Ehegatten gemeinsam Schulden aufgenommen, z.B. für eine Immobilie, so werden ihnen jeweils die Hälfte der Schulden zugerechnet. Und dies unabhängig davon, wer in der Ehe die Kreditraten gezahlt hat. Ab der Trennung sind nämlich die Ehegatten jeweils hälftig zur Zahlung der Kreditraten verpflichtet.

Auch für das Endvermögen werden die Passiva wieder von den Aktiva abgezogen. So erhält man für jeden Ehegatten ein individuelles Endvermögen.

Anfangsvermögen minus Endvermögen ergibt den Zugewinn

Nun wird das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen. Zieht man das Endvermögen vom jeweiligen Anfangsvermögen ab, so ergibt sich der Zugewinn. Danach wird geschaut, wie hoch die Differenz in den beiden Zugewinnen ist. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dann die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten zahlen. Und diese Zahlung ist der Zugewinnausgleich. Im Ergebnis sollen nämlich beide Ehegatten den gleichen Zugewinn bekommen.

Zur Verdeutlichung ein ganz einfaches Beispiel. Nehmen wir an, die Eheleute waren sehr jung, als sie geheiratet haben. Sie hatten jede*r noch kein Vermögen und auch keine Schulden. Das Anfangsvermögen für jeden Ehegatten ist daher 0 Euro.

Am Ende der Ehe betrug nun das Endvermögen für einen Ehegatten 100.000 Euro und für den anderen Ehegatten 50.000 Euro. Nun muss der Ehegatte, der einen Zugewinn von 100.000 Euro erzielt hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz zahlen, also 25.000 Euro. Damit haben dann beide Ehegatten einen Zugewinn erzielt in Höhe von 75.000 Euro.

Der Zugewinn wird in einer Geldsumme gezahlt

Der Zugewinnausgleich ist im Übrigen ausschließlich auf die Zahlung einer Geldsumme ausgerichtet. Es kann daher nicht verlangt werden, dass der Ehegatte dem anderen einen bestimmten Gegenstand überträgt.

Insbesondere bei langen Ehen ist die Höhe des Zugewinnausgleichs recht schwierig einzuschätzen. Erst wenn wirklich alle Daten vorliegen kann beurteilt werden, wer von den Ehegatten wieviel an den anderen Ehegatten zahlen muss. Diese Berechnung sollte auch wirklich nur eine Anwältin oder ein Anwalt vornehmen.

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