Unterhalt für Ehefrau im Trennungsjahr

Unterhalt für Ehefrau im Trennungsjahr

Trennen sich Ehegatten so muss meist ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen. Diesen Unterhalt nennt man Trennungsunterhalt. Doch wer muss zahlen und wie lange? Um es genauer zu sagen: Unterhalt für Ehefrau im Trennungsjahr – was muss der Ehemann zahlen?

Der finanziell stärkere Ehegatte zahlt Trennungsunterhalt

Grundlage für den Trennungsunterhalt ist die gesetzliche Regelung in §1361BGB. Dort heißt es: „Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen (…) angemessenen Unterhalt verlangen“. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der mehr verdient als der andere Ehegatte, diesem Trennungsunterhalt zahlen muss. Die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts bemisst sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Es gibt also keinen festen Betrag, der als Unterhalt im Trennungsjahr gezahlt werden muss. Vielmehr wird in jedem Einzelfall geschaut, wie viel die Ehegatten zusammen an Einkünften hatten. Es werden also die Einkünfte beider Ehegatten zusammengezählt. Dann wird der Trennungsunterhalt so berechnet, dass jeder der Ehegatten quasi die Hälfte der ehelichen Einkünfte bekommt. Die Finanzen sind also ausschlaggebend dafür, wer an den anderen Ehegatten Unterhalt zahlen muss. Der finanziell stärkere Ehegatte muss Einkünfte an den finanziell schwächeren Ehegatten abgeben.

Leider ist es im Regelfall in Deutschland immer noch die Ehefrau, die deutlich weniger verdient als der Ehemann. Üblicherweise ist es also die Ehefrau, die Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann bekommt. Es stellt sich also in der Regel für den Ehemann die Frage, wieviel Unterhalt für die Ehefrau im Trennungsjahr zu zahlen ist.

Ist Trennungsunterhalt wirklich nur für ein Jahr zu zahlen?

Immer wieder höre ich in meiner beruflichen Praxis, der Trennungsunterhalt sei doch nur ein Jahr lang zu zahlen. Wenn ich nachfrage, woher diese Information stammt, wird quasi immer das Internet genannt.

Allerdings stimmt es nicht, dass Unterhalt für die Ehefrau nur im ersten Trennungsjahr zu zahlen ist. Trennungsunterhalt wird grundsätzlich so lange geschuldet, wie die Ehegatten getrennt voneinander leben. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt daher grundsätzlich erst mit einer rechtskräftigen Ehescheidung.

Trennungsunterhalt wird gezahlt bis zur rechtskräftigen Ehescheidung

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist zum einen eine gescheiterte Ehe, die nicht wieder hergestellt werden soll, und zum anderen eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr. Das bedeutet, dass nach einem Jahr Trennungszeit nicht etwa die Ehe geschieden wird, sondern dass erst dann beim zuständigen Gericht der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung dauert es dann erfahrungsgemäß noch einige Monate.

Bereits daraus ergibt sich, dass die Information aus dem Internet, Trennungsunterhalt sei nur für die Dauer von einem Jahr zu zahlen, falsch sein muss. Doch woher kommt dann diese Fehlinformation?

Nach dem ersten Trennungsjahr ändert sich die Berechnung des Trennungsunterhalts

Tatsächlich ändert sich nach einem Jahr Trennungszeit einiges in der Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts.

Die Ehefrau, die Unterhalt vom Ehemann will, muss nach einem Jahr Trennungszeit versuchen, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einnahmen zu decken. Sie muss dann zum Beispiel von einer Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit wechseln. Funktioniert das nicht, musssie zumindest nachweisen, dass sie sich wirklich bemüht hat. Es muss also eine ausreichende Anzahl von Bewerbungen vorgelegt werden. Die Rechtsprechung geht hier von mindestens 15 bis 20 Bewerbungen pro Monat aus. Oder es muss nachgewiesen werden, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitstätigkeit nicht ausweiten kann.

Bewohnt die Ehefrau eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus, so ändert sich nach einem Jahr Trennungszeit ebenfalls die Berechnung des Unterhalts. Grundsätzlich wird der Ehefrau in der Unterhaltsberechnung ein sogenannter Wohnvorteil zugerechnet. Also eine Ersparnis, da sie keine Miete zu zahlen hat. Dieser Wohnvorteil bemisst sich im ersten Jahr der Trennung mit dem sogenannten subjektiven Wohnwert. Es wird also nicht geschaut, wie groß ist die Immobilie und danach der Wert berechnet. Sondern es wird die Miete für eine angemessen große Wohnung angesetzt. In der Regel geht man hier von ca. 50 bis 60 Quadratmeter aus. Für eine solche Wohnung wird dann der Mietpreis ermittelt und dieser Betrag der Ehefrau als Einkommen hinzugerechnet.

Nach einem Jahr Trennung wird der Ehefrau allerdings der Wohnvorteil auf der Grundlage der tatsächlich bewohnten Wohnung oder Hauses zugerechnet. Das heißt, es wird genau geschaut, wie groß die eigene Immobilie ist. Dann wird der mögliche Mietpreis ermittelt. Dieser Mietpreis wird der Ehefrau dann als Einkommen hinzugerechnet. Fast immer ist dieser objektive Wohnvorteil höher als der subjektive Wohnvorteil. Somit wächst das Einkommen, das der Ehefrau zugerechnet wird. Die Ehefrau hat damit ein höheres Einkommen als zuvor.

Änderungen in der Berechnung können zu weniger Trennungsunterhalt führen

Diese Änderungen in den Berechnungen führen häufig dazu, dass nach dem ersten Trennungsjahr der Unterhaltsanspruch sinkt. Manchmal führen diese Änderungen auch dazu, dass gar kein Trennungsunterhalt mehr zu zahlen ist. Aber wie gesagt, dies sind alles Einzelfallentscheidungen.

Eine generelle Regel, dass Unterhalt für die Ehefrau nur im ersten Trennungsjahr zu zahlen ist, gibt es nicht. Es ist in der Praxis häufig so, dass der Ehemann über das erste Trennungsjahr hinaus Unterhalt an die Ehefrau zahlen muss. Eben so lange, wie die Trennungszeit dauert. Erst wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist, muss kein Trennungsunterhalt mehr an die Ehefrau gezahlt werden.

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