Wie funktioniert einvernehmliche Scheidung?

Wie funktioniert einvernehmliche Scheidung?

Sind sich beide Ehepartner einig und wollen sich scheiden lassen, wie funktioniert eine einvernehmliche Scheidung?

Voraussetzung ist ein Jahr Trennung

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist in Deutschland, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt voneinander leben. Der Zeitpunkt der Trennung muss für eine Scheidung allerdings nicht irgendwo „offiziell“ festgehalten werden. Es ist also nicht nötig, die Rechtsanwältin anzurufen und sie zu bitten, das Datum der Trennung aufzuschreiben.

Wichtig ist allerdings, dass eine tatsächliche Trennung der Eheleute stattfindet. Früher sagte man hierzu auch „eine Trennung von Tisch und Bett“. Das bedeutet, die Eheleute trennen sich in sämtlichen Bereichen. Sie schlafen getrennt voneinander und sie machen den Haushalt getrennt. Das heißt, jede*r der beiden kauft für sich selbst ein, macht die Wäsche selbst und kocht für sich auch selbst. Auch die Finanzen werden getrennt, zum Beispiel gemeinsame Konten aufgelöst. Dabei ist es egal, ob die Ehegatten dies in getrennten Wohnungen tun oder in einer gemeinsamen Wohnung oder Haus.

Trennung innerhalb einer Wohnung

Natürlich ist der Nachweis der Trennung der Ehegatten deutlich einfacher zu führen, wenn jede*r eine eigene Wohnung bewohnt. Manchmal kann aber trotz Trennung nicht gleich auch eine Auflösung der gemeinsamen räumlichen Situation herbeigeführt werden. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Entweder reichen die finanziellen Mittel nicht für eine zweite Wohnung oder auf dem Wohnungsmarkt ist gerade nicht das passende zu finden.

Wichtig bei einer Trennung innerhalb einer Wohnung ist allerdings, die Lebensbereiche auch tatsächlich vollständig zu trennen. Da sollten neben getrennten Schlafzimmern die Ehegatten auch die Zeiten z.B. der Benutzung des Bades oder der Küche regeln. Die Vorratshaltung kann so geregelt werden, dass jedem Ehegatten bestimmte Fächer im Kühlschrank oder Vorratsschrank zugewiesen werden.

Gemeinsame Mahlzeiten mit Kindern sind möglich

Früher war es auch für eine Trennung erforderlich, dass die Ehegatten die Mahlzeiten vollständig getrennt einnahmen, selbst wenn Kinder vorhanden waren. So streng wird das heute nicht mehr gesehen. Nehmen die Ehegatten also Mahlzeiten den Kindern zuliebe zusammen als Familie ein, so kann dies nicht als Argument gegen eine Trennung der Ehegatten angeführt werden.

Wenn die Ehegatten nun mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben, wie funktioniert dann die einvernehmliche Scheidung?

Scheidungsantrag beim Amtsgericht einreichen

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann einer der Ehegatten beim örtlich zuständigen Amtsgericht, Abteilung Familiengericht, einen Scheidungsantrag einreichen. Diesen Scheidungsantrag muss ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin stellen. Das kann keiner der Ehegatten allein.

In diesem Scheidungsantrag sind die Personalien der Ehegatten aufzuführen, die Daten der Eheschließung, der Trennung und der gemeinsamen Kinder. Weiter muss angegeben werden, ob sich die Ehegatten über das Sorgerecht für die Kinder, den Umgang, den Unterhalt, die Aufteilung des Hausrats und der Ehewohnung geeinigt haben. Zur Berechnung der Kosten von Gericht und Anwalt oder Anwältin müssen auch die Einkünfte der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags angegeben werden.

Bei einvernehmlicher Scheidung muss nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein

Sind außer der Scheidung und dem Ausgleich der Renten, dem sog. Versorgungsausgleich, keine anderen Bereiche zu klären, dann benötigt der andere Ehegatte auch keinen eigenen Anwalt oder eigene Anwältin für das Scheidungsverfahren. Es reicht dann aus, dass der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte zum Scheidungstermin in das Amtsgericht kommt und dort mündlich erklärt, dass er auch geschieden werden möchte.

Immer wieder wird davon gesprochen, dass sich Ehegatten einen „gemeinsamen“ Anwalt für eine Scheidung nehmen möchten. Doch funktioniert das bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Einen „gemeinsamen Anwalt“ für beide Ehegatten gibt es nicht

Tatsächlich kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin jeweils nur einen der Ehegatten anwaltlich vertreten. Anwaltliche Beratung ist immer eine subjektive Beratung. Das bedeutet, dass der*die eigene Mandant*in zu seinem/ihrem Vorteil beraten wird. Eine solche subjektive Beratung kann nicht beiden Ehegatten gerecht werden. Deshalb darf ein Anwalt oder eine Anwältin tatsächlich nur einen der beiden Ehegatten vertreten. Einen „gemeinsamen“ Anwalt für eine Scheidung gibt es daher nicht.

Vermutlich ist mit dieser Formulierung gemeint, dass nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt. Sind sich beide Ehegatten darüber einig, so können sie sich die Rechtsanwaltskosten auch teilen. Dies ist jedoch nicht Sache des Anwalts oder der Anwältin. Diese*r vertritt nur eine*n der Ehegatten.

Der sog. Versorgungsausgleich

Wie funktioniert die einvernehmliche Scheidung nun, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht ist? Beide Ehegatten müssen Formulare für den sog. Versorgungsausgleich ausfüllen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden alle Rentenanwartschaften hälfitg geteilt, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Sowohl gesetzliche Rentenanwartschaften, wie auch private Rentenanwartschaften. Das bedeutet, der Ehemann bekommt die Hälfte der Rentenanwartschaften, die die Ehefrau erworben hat. Und die Ehefrau bekommt die Hälfte der Rentenanwartschaften, die der Ehemann erworben hat. Lediglich bei geringen Rentenanwartschaften unterbleibt eine Teilung.

Hintergrund für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Eheleute während der Ehe gemeinsam gewirtschaftet haben. Auch die Rentenanwartschaften sind gemeinsam erwirtschaftet worden und müssen daher beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen zugute kommen.

Um zu wissen, welche Anwartschaften bestehen, fragt das Gericht bei den Versicherungsträgern nach. Die Erteilung dieser Auskünfte kann bis zu 6 Monate dauern. Wichtig für die Auskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass die Rentenkonten der Ehegatten geklärt sind. Geklärtes Rentenkonto bedeutet, dass alle für die Rente wichtigen Zeiten der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt und nachgewiesen worden sind. Ist dies noch nicht der Fall und es müssen weitere Angaben gemacht werden, kann das die Auskunft deutlich verzögern.

Ehegatten werden persönlich vor Gericht angehört

Sind alle Auskünfte erteilt worden setzt das Amtsgericht einen Anhörungstermin an. An diesem Termin müssen beide Eheleute teilnehmen. Sie werden dann zur Scheidung angehört und insbesondere von dem Richter oder der Richterin gefragt, ob sie geschieden werden wollen. Bejahen dies beide wird die Ehe geschieden. Den Ausgleich der Rentenanwartschaften nimmt das Gericht dabei auch ohne Antrag der Beteiligten vor.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden im Normalfall hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Es gilt also nicht, wer den Antrag stellt muss auch die Gerichtskosten zahlen. Diese zahlen beide Ehegatten zur Hälfte.

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