Kategorie: Kinder

Wer zahlt die Klassenfahrt?

Ein häufiger Streitpunkt beim Unterhalt: Was ist alles im Unterhalt enthalten? Wer zahlt besondere Ausgaben, wie z.B. die Klassenfahrt des Kindes? Der betreuende Elternteil oder der Elternteil, der Barunterhalt zahlt?

Unterhalt deckt die laufenden Kosten des Kindes

Grundsätzlich gilt: mit dem monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt sind die laufenden Kosten des Lebensbedarfes eines Kindes zu bestreiten. Also die Unterkunft, die Ernährung, die Bekleidung und die Hobbies des Kindes. Doch was ist mit zusätzlichen Kosten? Zum Beispiel die Kosten für eine Klassenfahrt, für die Feier der Kommunion oder Konfirmation oder Kosten für die Kieferorthopädie? Hier kommen schnell Beträge in drei- oder vierstelliger Höhe zusammen. Müssen diese denn auch aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden oder wer zahlt die Klassenfahrt?

Es gibt Mehrbedarf und Sonderbedarf

Juristen unterscheiden im Hinblick auf zusätzliche Kosten beim Kindesunterhalt zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf. Mehrbedarf sind regelmäßige, das heißt immer wieder auftretende Mehrausgaben, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören. Das sind zum Beispiel die Kosten für eine notwendige Nachhilfe, damit das Kind in der Schule weiter mitkommt, oder Kosten für eine erforderliche kieferorthopädische Behandlung. Diese Kosten können zusätzlich zum Basis-Kindesunterhalt gefordert werden.

Auch die Kosten des Kindergartens, den ein Kind besucht, stellen unterhaltsrechtlich Mehrbedarf dar. Diese Kosten müssen also zusätzlich zum Basis-Kindesunterhalt gezahlt werden. Nicht zum Mehrbedarf gehören aber die Verpflegungskosten, die im Kindergarten anfallen. Denn durch diese Verpflegungskosten wird die Verpflegung zu Hause eingespart. Diese Kosten trägt daher allein der betreuende Elternteil.

Kosten eines Hobbies können Mehrbedarf sein

Auch die Kosten von Hobbies des Kindes können Mehrbedarf darstellen. Ist also das Kind bereits vor der Trennung der Eltern einem sehr teuren Hobby nachgegangen, zum Beispiel Reiten, Golf oder Tennis spielen, dann müssen sich die Eltern auch nach der Trennung daran festhalten lassen. Dann müssen die Kosten für dieses teure Hobby auch nach der Trennung zusätzlich zum Basis-Kindesunterhalt gezahlt werden.

Mehrbedarf zahlen die Eltern anteilig

Der Mehrbedarf muss von dem betreuenden Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber geltend gemacht werden. Dieser muss dann einen Zuschlag zum monatlichen Unterhalt zahlen. Allerdings muss der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten des Mehrbedarfs grundsätzlich nicht allein tragen. Den Mehrbedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkünften zu bezahlen. Es kommt also auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes Elternteils an, wieviel jede*r zu zahlen hat. Ist der betreuende Elternteil allerdings nicht leistungsfähig, dann haftet in der Regel allein der leistungsfähige barunterhaltspflichtige Elternteil für den Mehrbedarf.

Sonderbedarf entsteht unerwartet

Sonderbedarf ist dagegen ein unerwarteter und außergewöhnlich hoher Bedarf des Kindes. Weil er so überraschend eintritt und so hoch ist, konnte dafür aus den laufenden Unterhaltszahlungen keine Rücklagen gebildet werden. Der laufende Unterhalt kann zur Zahlung des Sonderbedarfs daher nicht eingesetzt werden.

Doch was genau ist „unerwartet“ oder überraschend? Ganz genau betrachtet ist schon viele Jahre vorher klar, dass ein Schulkind irgendwann einmal eine Klassenfahrt unternehmen wird. Kommt diese Klassenfahrt dann noch unerwartet? Auch die Kosten für eine Kommunions- oder Konfirmationsfeier sind eigentlich bereits bei der Taufe des Kindes zu erwarten. Sind die Kosten dieser Feier dann noch unerwartet?

Ja, diese Kosten können dennoch unerwartet und damit Sonderbedarf sein. Die Höhe der Kosten und das genaue Datum stehen nämlich erst kurz vor dem Ereignis mit Sicherheit fest.

Sonderbedarf muss auch außergewöhnlich hoch sein

Auch die Frage, was genau ist ein „außergewöhnlich hoher Bedarf“, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Es gibt keine konkrete Summe, ab der ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten. Dies macht es in der Praxis auch so schwer tatsächlich einzuschätzen, wann Kosten nun einen Sonderbedarf darstellen und wann nicht.

Wenn aber nun feststeht, dass es sich bei den Kosten der Klassenfahrt um Sonderbedarf handelt, wer zahlt die Klassenfahrt?

Auch Sonderbedarf zahlen die Eltern anteilig

Hier gilt die gleiche Regel wie beim Mehrbedarf. Beide Elternteile zahlten anteilig je nach ihrem Einkommen für den Sonderbedarf. Verdient also der Vater doppelt so viel wie die Mutter, so zahlt er zwei Drittel der Kosten der Klassenfahrt und die Mutter ein Drittel. Ist der betreuende Elternteil allerdings nicht leistungsfähig, so muss der andere leistungsfähige Elternteil diese Kosten allein übernehmen.

Wofür ist die Unterscheidung zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf noch wichtig?

Grundsätzlich kann laufender Unterhalt nie rückwirkend geltend gemacht werden. Das heißt, erst ab dem Moment, in dem der andere Elternteil zur Zahlung aufgefordert wird, besteht auch eine Zahlungspflicht.

Mehrbedarf kann nicht rückwirkend gefordert werden

Das gleiche gilt für den Mehrbedarf. Auch für die Zahlung des Mehrbedarfs ist eine Zahlungsaufforderung des anderen Elternteils notwendig. Rückwirkend kann der Mehrbedarf nicht vom anderen Elternteil gefordert werden.

Anders sieht es beim Sonderbedarf aus. Dieser kann für die Dauer eines Jahres auch rückwirkend geltend gemacht werden, auch wenn der Unterhaltspflichtige nie gemahnt wurde. Der Sonderbedarf kann also deutlich flexibler und einfacher geltend gemacht werden.

Dieser kurze Artikel zeigt schon, der Bereich des Mehrbedarfs und Sonderbedarfs ist sehr komplex und immer auf den Einzelfall bezogen. Im Zweifel sollte frau daher unbedingt eine Fachanwältin für Familienrecht zu Rate ziehen. Sonst könnten mögliche Ansprüche des Kindes verloren gehen.

Urlaub mit Kind nach Trennung

Nach einer Trennung verbringen Eltern auch ihre Urlaube getrennt. Dennoch wollen sie den Urlaub natürlich am liebsten mit ihrem Kind verbringen. Doch wie wird das geregelt, Urlaub mit Kind nach Trennung?

Auch nach einer Trennung hat jedes Elternteil das Recht, Zeit mit dem gemeinsamen Kind zu verbringen. Dies nennt man das Recht auf Umgang mit dem Kind. Wie genau dieser Umgang geregelt wird ist in jedem Fall individuell zu betrachten. Ist das Kind noch sehr klein, so findet der Umgang üblicherweise nur stundenweise statt, dafür aber häufiger. Bei einem Kind im Teenager-Alter wird der Umgang meist in größerem zeitlichen Abstand ausgeübt. Dann aber über einen längeren Zeitraum. Sehr häufig ist hier die Regelung des Umgangs alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag.

Urlaub mit dem Kind ist Teil des Umgangsrechts

Ist das Kind groß genug umfasst der Umgang auch den Urlaub mit dem Kind nach Trennung. Jeder Elternteil darf auch mit dem Kind in den Urlaub fahren. Doch auch diese Urlaube müssen geregelt werden.

Grundsätzlich üben beide Elternteile auch nach einer Trennung für das Kind die elterliche Sorge gemeinsam aus. Das bedeutet, sie müssen alle wichtigen Entscheidungen für das Kind zum Wohl des Kindes gemeinsam treffen. Dies umfasst zum Beispiel die Frage, wo das Kind lebt oder welche Schule es besucht. Aber auch welche medizinischen Behandlungen es bekommt. Hierbei sind akute Notfälle ausgeschlossen. In einem Notfall muss also nicht gewartet werden, bis der andere Elternteil seine Einwilligung erteilt hat. Hier geht die Gesundheit des Kindes vor.

Die Frage des Urlaubsortes ist Teil der elterlichen Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge umfasst aber auch die Frage, wo das Kind seinen Urlaub verbringt. Insbesondere bei Auslandsreisen haben Eltern manchmal unterschiedliche Ansichten darüber, was für das Kind geeignet ist und was nicht. Können sich die Eltern also nicht einigen, wie wird das dann geregelt, Urlaub mit dem Kind nach der Trennung?

Im Idealfall sprechen sich die Eltern darüber ab, wer das Kind in den Ferien wie lange bei sich hat. Und auch wohin das Kind in den Urlaub fahren soll. Bei einem Urlaub innerhalb Deutschlands ist dies meines Erachtens völlig unproblematisch. Hier reicht wohl eine simple Benachrichtigung des anderen Elternteils. Im Zeitalter von Handys muss dabei meiner Ansicht nach noch nicht einmal die genaue Adresse mitgeteilt werden. Hauptsache ist, die Eltern sind auch während des Urlaubs in Notfällen gegenseitig erreichbar.

Bei einem Urlaub im Ausland muss der andere Elternteil zustimmen

Anders sieht es aus, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland fahren und dort Urlaub machen will. Hier ist es meiner Ansicht nach erforderlich, dass der andere Elternteil zustimmt. Grundsätzlich kann eine solche Zustimmung auch mündlich erfolgen. Um aber ganz sicher zu gehen empfiehlt es sich, diese Zustimmung schriftlich zu erteilen. Wird der andere Elternteil dann an der Grenze oder auf dem Flughafen gefragt, ob das Kind denn verreisen darf, kann dies ganz unproblematisch nachgewiesen werden.

Unproblematisch ist es bei einem Urlaub innerhalb der Europäischen Union. Hier besteht kein Grund für den anderen Elternteil, einer solchen Reise des Kindes zu widersprechen bzw. die Einwilligung hierzu zu verweigern. Ausnahmen sind nur dann denkbar, wenn es im Urlaubsland gerade gefährlich ist. Wenn dort z.B. politische Unruhen herrschen oder Naturkatastrophen. Also immer dann, wenn aus Sicherheitsgründen ein Urlaub dort nicht empfohlen wird. Dann kann der andere Elternteil die Zustimmung verweigern. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen kann der andere Elternteil seine Zustimmung meiner Ansicht nach aber nicht verweigern.

Problematisch ist der Urlaub in Ländern außerhalb der EU

Problematisch ist der Urlaub in einem Land außerhalb der Europäischen Union. Hier besteht grundsätzlich erst einmal keine Verpflichtung des anderen Elternteils zuzustimmen. Es muss im Einzelfall ganz konkret geschaut werden, ob diese Reise zum Wohl des Kindes ist.

Es macht meines Erachtens zum Beispiel keinen Sinn, ein Kleinkind in die Tropen mitzunehmen. Dort ist es allein schon aufgrund der klimatischen Umstände einer erhöhten Krankheitsgefahr ausgesetzt. Oder einem Kind eine strapaziöse Anreise über mehrere Tage zuzumuten. Befürchtet der andere Elternteil hier eine Überforderung des Kindes, so kann er diese Bedenken äußern. In allerletzter Konsequenz kann er dann auch die Einwilligung verweigern.

Urlaub im Heimatland des Ex-Partners

Immer wieder kommen auch Mandantinnen zu mir, die Schlimmes befürchten. Nämlich dass der Ex-Partner den Urlaub mit dem Kind nach der Trennung dazu mißbrauchen könnte, das Kind dauerhaft ins Ausland zu verbringen. Dies insbesondere dann, wenn der Ex-Partner aus einem Land stammt, in dem die Mütter traditionell kein Sorgerecht für ihre Kinder haben. Dann befürchten manche Mütter, dass das Kind nach dem Urlaub vom Ex-Partner nicht wieder zurück nach Deutschland gebracht wird. Einen solchen Urlaub wollen diese Mütter dann (verständlicherweise) verhindern.

Solche Befürchtungen sind meines Erachtens ernst zu nehmen. Um eine solche Urlaubsreise in das Heimatland des Ex-Partners „verbieten“ zu können werden aber konkrete Anzeichen benötigt. Anzeichen dafür, dass tatsächlich eine Gefahr für das Kind besteht. Hat also der Ex-Partner in der Vergangenheit schon mehrfach glaubwürdig angekündigt, dass er das Kind dauerhaft in seine Heimat bringen wird, so könnte ein Anzeichen vorliegen. Oder wenn der Ex-Partner entsprechende Flüge gebucht hat, zum Beispiel die Hinflüge für sich und das Kind, den Rückflug aber nur für sich allein. Dann ist schnelles Handeln angesagt. Denn einmal in das Heimtatland verbracht kann es sehr schwer sein, das Kind wieder zurück nach Deutschland zu bekommen. Hier sollte sich die Mutter noch vor dem Urlaubsantritt an eine Fachanwältin für Familienrecht wenden, die dann die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten kann.

Dies sind jedoch Ausnahmefälle. In der Regel will der Ex-Partner lediglich eine schöne Urlaubszeit mit seinem Kind verbringen. Was also tun, wenn sich die Eltern über das Urlaubsziel nicht einigen können?

Können Eltern sich nicht einigen muss das Familiengericht entscheiden

Besteht der urlaubswillige Elternteil weiterhin auf dem Urlaub mit dem Kind nach Trennung, obwohl der andere Elternteil dagegen ist, so muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Das zuständige Familiengericht entscheidet dann, welchem der beiden Elternteile in diesem ganz konkreten Fall die Entscheidung zugesprochen wird, über den Urlaub des Kindes zu entscheiden.

Es entscheidet also nicht das Gericht, ob das Kind in den geplanten Urlaub fährt oder nicht. Sondern das Gericht spricht einem Elternteil die elterliche Sorge zu und dieser Elternteil darf dann über die Urlaubsfrage allein entscheiden.

Doch soweit sollte man es nicht kommen lassen. Eltern sollten bei der Auswahl des Urlaubszieles vor allem das Wohl des Kindes im Blick haben. Ist das geplante Urlaubsziel zum Wohl des Kindes, dann wird der andere Elternteil sicherlich auch zustimmen. Dann steht einem gemeinsamen Urlaub von Elternteil und Kind nichts mehr im Wege.

Wann ist Wechselmodell gut für das Kind?

Trennen sich Eltern so stellt sich regelmäßig die Frage, wo das gemeinsame Kind in Zukunft leben wird. In den meisten Fällen lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils und der andere Elternteil hat regelmäßig Umgang mit dem Kind. Immer populärer wird jedoch das sogenannte Wechselmodell. In diesem Wechselmodell lebt das Kind abwechselnd im Haushalt der Mutter und im Haushalt des Vaters. Eltern, die mit dieser Entscheidung konfrontiert sind, fragen sich häufig: wann ist Wechselmodell gut für das Kind?

Das sogenannte Residenzmodell

Noch bis vor einigen Jahren war es selbstverständlich, das sogenannte Residenzmodell. Nach einer Trennung entscheiden die Eltern hierbei gemeinsam, in welchem Haushalt das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben wird. Während dies früher regelmäßig (und quasi selbstverständlich) der Haushalt der Kindesmutter war, kann dies mittlerweile genauso selbstverständlich auch der Haushalt des Kindesvaters sein. Eine Entwicklung, die ich ausdrücklich begrüße.

Damit ist klar, einer der Elternteile kümmert sich durch Betreuung und Erziehung um das Kind. Der andere Elternteil leistet Unterhalt in bar für das Kind und sieht das Kind regelmäßig. Dies nennt man Umgang. Dabei sollte die Art und Weise des Umgangs individuell geregelt werden. Entscheidend für die Ausgestaltung des Umgangs sind unter anderem das Alter des Kindes und die Arbeitssituation des Umgangsberechtigten. Der Umgang muss auch immer zum Wohl des Kindes ausgeübt werden.

Seit einigen Jahren beliebt: das Wechselmodell

Seit einigen Jahren gibt es jedoch auch die Möglichkeit des sogenannten Wechselmodells. Dabei hat das Kind nicht einen Lebensmittelpunkt, sondern lebt abwechselnd im Haushalt der Mutter und des Vaters. Auch hier ist die Ausgestaltung individuell. So kann der Wechsel wöchentlich erfolgen, im 2-Wochen-Rhythmus oder aber auch ein Wechsel jeweils innerhalb der Woche an bestimmten Wochentagen erfolgen. Zum Beispiel ist das Kind dann von Montag bis Mittwoch beim Vater und von Donnerstag bis Sonntag bei der Mutter. Doch ist so ein Wechselmodell gut für das Kind?

Es gibt unterschiedliche Beweggründe für Eltern, das Wechselmodell anzustreben. Der häufigste ist, dem Kind weiterhin den gleichen Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen, wie vor der Trennung der Eltern. Denn beide Elternteile, Mutter und Vater, sind gleich wichtig für ein Kind. Dieser Beweggrund ist meiner Ansicht nach auch der allein Ausschlaggebende. Dann sollte geprüft werden, ob das Wechselmodell gut für das Kind ist.

Finanzielle Gründe für das Wechselmodell

In meiner beruflichen Praxis habe ich aber immer wieder das Gefühl, dass das Wechselmodell aus anderen Gründen eingefordert wird. Da scheint nicht das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen, sondern finanzielle Gründe. Denn zusammen mit der Forderung nach der Durchführung des Wechselmodells wird dann auch gefordert, dass ja kein Barunterhalt mehr gezahlt werden müsse. Dies ist so jedoch nicht korrekt.

Auch wenn Eltern das Wechselmodell so leben, dass jeder Elternteil genau 50% des Betreuungsanteils übernimmt, heißt das noch nicht, dass kein Barunterhalt gezahlt werden muss. Dies stimmt nur dann, wenn beide Elternteile exakt das gleiche verdienen und exakt die gleichen Verbindlichkeiten haben. Dann muss tatsächlich kein Barunterhalt mehr gezahlt werden.

Barunterhalt muss dennoch gezahlt werden

Einen solchen Fall habe ich jedoch in mehr als 15 Jahren Tätigkeit als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht nicht erlebt. In der Realität ist es einfach so, dass Eltern unterschiedlich hohe Einkommen erzielen. Und dann ist es so, dass derjenige Elternteil, der das höhere Einkommen hat, sehr wohl noch Barunterhalt an den anderen Elternteil zahlen muss. Wie hoch hängt vom Einzelfall ab. Die Berechnung ist übrigens das komplizierteste, das ich im Familienrecht kenne ….

Das Wechselmodell nur aufgrund von finanziellen Erwägungen durchführen zu wollen ist meines Erachtens nicht zum Wohl des Kindes. Denn das Wechselmodell ist nur dann gut für das Kind, wenn die Eltern wichtige Kriterien im Umgang miteinander erfüllen.

Funktionierende Kommunikation zwischen den Eltern ist essentiell

Insbesondere ist es absolut notwendig, dass die Eltern sehr gut miteinander kommunizieren können. Sie müssen die Probleme, die sie als Paar miteinander hatten oder haben, sehr gut hintenan stellen, wenn es um die Belange des Kindes geht. Die Fachleute sagen: die Eltern müssen die Paar-Ebene von der Eltern-Ebene trennen können. Und leider können dies viele getrennte Eltern nicht. Sie übertragen die Konflikte, die sie mit ihrem Ex-Partner haben, auf das Kind.

Dies aber hat negative Auswirkungen auf das Kind. Die Konflikte, die Mama und Papa miteinander haben, werden über das Kind ausgetragen. In manchen Fällen wird das Kind sogar dazu missbraucht, bei Konflikten zwischen den beiden Elternteilen zu vermitteln. Oder das Kind wird als „Bote“ benutzt, um Nachrichten hin und her zu übermitteln. All dies ist nicht gut für das Kind!

Das Wechselmodell erhöht die Gefahr dieses Missbrauchs noch, denn bei Durchführung eines Wechselmodells müssen die Eltern sehr viele Dinge miteinander absprechen. Sei es die schulischen Aufgaben, die Koordination der Arztermine oder die Organisation der Hobbies des Kindes. All dies müssen die Eltern miteinander klären, nicht das Kind und auch nicht über das Kind!

Die beste Option: das sogenannte Nestmodell

Selbst wenn Eltern dies gut hinbekommen ist für mich das Wechselmodell in der Weise, dass das Kind ständig zwischen zwei Haushalten pendelt, eine Belastung für das Kind. So hat das Kind kein „Zuhause“. Es ist ständig zwischen zwei Welten hin und her gerissen. Alle paar Tage muss es sich wieder neu anpassen. Für mich ist das eine Belastung, die einem Kind nicht zugemutet werden sollte.

Denn es waren ja die Erwachsenen, die das bisherige Zusammenleben nicht mehr wollten. Wenn also Wechselmodell, dann plädiere ich dafür, dies im Rahmen eines sogenannten „Nestmodells“ durchzuführen. Bei diesem „Nestmodell“ bleibt das Kind in der Wohnung, die bislang von ihm und beiden Elternteilen bewohnt wurde. Es sind dann die Eltern, die abwechselnd in dieser Wohnung mit dem Kind wohnen. Natürlich benötigen die Eltern dann jeweils eine weitere Wohnung für sich. Der Vorteil des Nestmodells: das Kind kann in seiner gewohnten Umgebung bleiben und muss nicht alle paar Tage seinen Koffer packen und umziehen. Die Eltern übernehmen das Umziehen und ermöglichen ihrem Kind somit ein Zuhause (und muten ihm nicht zwei „Zuhause“ zu).

Die Form des sogenannten Nestmodells ist meiner Ansicht nach tatsächlich ein Wechselmodell, das gut für das Kind ist. Alle anderen Formen des Wechselmodells sehe ich kritisch. Diese können nur funktionieren, wenn die Eltern bei der Durchführung des Wechselmodells das Wohl des Kindes (und nur das!) im Blick haben.

Umgang mit Kindern an Weihnachten und Neujahr

Leben Eltern getrennt, so wollen sie doch möglichst viel Zeit mit ihren Kindern verbringen. Dies gilt insbesondere für so bedeutsame Festtage wie Weihnachten und Neujahr. Doch wie sollen Eltern das regeln, den Umgang mit den Kindern an Weihnachten und Neujahr?

Umgang den Lebensumständen anpassen

Grundsätzlich sollten sich die Eltern einigen, wie der Umgang mit den Kindern geregelt wird. Die Häufigjeit und Dauer der Umgänge hängt sehr von den Lebensumständen sowohl der Kinder, wie auch der Eltern ab. Wichtig ist das Alter der Kinder. Und wie weit die Eltern voneinander entfernt leben. Zu beachten ist aber auch, ob die Kinder z.B. mit Hobbies wie Leistungssport sehr beschäftigt sind. Auch die Frage, wie sich der nicht betreuende Elternteil arbeitsfrei nehmen kann, um die Kinder zu betreuen, sollte berücksichtigt werden.

Die Eltern sollten, egal wie die Lebensumstände sind, eine Umgangsregelung zum Wohl der Kinder finden. Kinder benötigen Mutter und Vater. Und sie müssen spüren können, dass die Eltern nichts dagegen haben, wenn sie Zeit mit dem anderen Elternteil verbringen. Hier ist es ganz entscheidend, dass die Eltern ihre Kinder nicht dazu „zwingen“, sich zwischen den Elternteilen entscheiden zu müssen. Dieser Loyalitätskonflikt schadet den Kindern und beeinflusst ihr weiteres Leben negativ.

Für Weihnachten müssen Eltern eine Regelung finden

Selbst wenn jedoch der Umgang grundsätzlich gut geregelt ist, so stellen doch hohe Feiertage häufig ein Problem dar. Wie soll das also gehen, der Umgang mit den Kindern an Weihnachten und Neujahr?

Klar ist, die Kinder können nicht gleichzeitig bei Mutter und Vater unter dem Weihnachtsbaum sitzen. Die Weihnachtstage müssen also zwischen den Elternteilen irgendwie aufgeteilt werden.

Eine Möglichkeit: Jährliches Abwechseln

Die „einfachste“ Lösung ist das jährliche Abwechseln. Die Kinder sind also in einem Jahr die gesamten Weihnachtstage bei der Mutter und im nächsten Jahr beim Vater. Diese Lösung kann sich anbieten, wenn die Kinder schon im Teenager-Alter sind und die Eltern sehr weit voneinander entfernt wohnen. Hier kann noch die Abrede getroffen werden, dass der daran anschließende Jahreswechsel und insbesondere Silvester dann beim jeweils anderen Elternteil verbracht werden.

Sind die Kinder jedoch noch deutlich jünger, so haben sie meist Schwierigkeiten, den anderen Elternteil für eine so lange Zeit nicht zu sehen. Hier bietet es sich also an, dass die Kinder die einzelnen Feiertage abwechselnd bei den jeweiligen Elternteilen verbringen.

Die Feiertage zwischen den Eltern aufteilen

So können die Eltern bei ganz kleinen Kindern vereinbaren, dass die Bescherung am 24. Dezember nachmittags zuerst bei einem Elternteil stattfindet und dann abends beim anderen Elternteil. Auch den 1. und den 2. Weihnachtsfeiertag kann man dann abwechselnd gestalten. An dem einen Weihnachtsfeiertag sind die Kinder bei der Mutter, an dem anderen Weihnachtsfeiertag dann beim Vater. Im darauf folgenden Jahr wird dann gewechselt.

Hierbei sollten die Eltern auch die in den jeweiligen Familien gepflegten Traditionen berücksichtigen. Findet zum Beispiel in der Familie des Vaters traditionell immer am 1. Weihnachtsfeiertag ein Besuch bei den Großeltern statt, so sollten die Eltern versuchen, diese Tradition durch eine entsprechende Umgangsregelung zu unterstützen. Hier ist auch ein Entgegenkommen der beiden Elternteile sehr wichtig.

Am besten eine dauerhafte Lösung finden

Es bietet sich generell an, eine dauerhafte Umgangsregelung für Weihnachten und Neujahr zu finden. Also sich schon im Vorhinein auf ein bestimmtes Umgangsmodell zu einigen, so dass die Eltern nicht jedes Jahr aufs Neue eine Regelung finden müssen. Dies erspart nicht nur den Eltern viel Stress, sondern vermittelt auch den Kindern Stabilität und Sicherheit. Und Eltern, die solche Angelegenheiten friedlich regeln können tun den Kindern gut!

Also: rechtzeitig mit dem anderen Elternteil klären, wie der Umgang mit den Kindern an Weihnachten und Neujahr geregelt wird. Dabei die Umgangsanteile möglichst gerecht auf beide Elternteile verteilen. Und diese Regelung bereits für die kommenden Jahre festlegen. Dies schafft Ruhe für Eltern und Kinder.

Änderungen rechtzeitig abklären

Wenn die Kinder dann zu alt sind für die getroffene Regelung oder andere Gründe für eine Abänderung sprechen (z.B. ein Umzug eines Elternteils oder deutlich veränderte Arbeitszeiten), dann sollten die Eltern rechtzeitig im Vorfeld die neue Umgangsregelung treffen. Nichts ist schlimmer als ein Streit kurz vor Weihnachten. So regeln Eltern den Umgang mit den Kindern an Weihnachten und Neujahr zum Wohl der Kinder.

Nach Trennung Umzug mit Kind

Nach einer Trennung kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil zusammen mit dem Kind umziehen möchte. Kann diese Entscheidung allein von dem betreuenden Elternteil getroffen werden? Muss der andere Elternteil zustimmen? Und wie genau funktioniert das: nach Trennung Umzug mit Kind?

Aufenthalt des Kindes ist Teil des Sorgerechts

Die Frage, wo sich ein Kind aufhält und wo es seinen Wohnsitz hat ist Teil des Sorgerechts. Genauer gesagt, des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Das Sorgerecht für ein Kind üben verheiratete Eltern grundsätzlich gemeinsam aus. Bei nicht verheirateten Eltern können diese eine sog. gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind abgeben. Dann üben ebenfalls beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind aus.

Sind die Eltern nicht verheiratet und möchten sie keine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, dann übt die Kindesmutter die elterliche Sorge allein aus. Sie bestimmt also auch allein, wo das Kind lebt und seinen Wohnsitz hat.

Nicht sorgeberechtigter Vater kann gemeinsames Sorgerecht einklagen

Ein nicht sorgeberechtigter Vater kann aber nach §1626 a BGB die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen. Sprechen keine Gründe dagegen, dann erhält der Kindesvater zusammen mit der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge.

Üben die Eltern die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus, dann müssen sie auch alle wichtigen Entscheidungen für ihr Kind gemeinsam treffen. Sie müssen also auch entscheiden, ob ein Elternteil nach der Trennung einen Umzug mit dem Kind vornimmt.

Dabei ist ganz wichtig zu unterscheiden: die Frage, ob der betreuende Elternteil umzieht, ist nicht Teil der elterlichen Sorge. Erwachsene können umziehen, wann immer und wohin sie es wollen. Da muss auch der andere Elternteil nicht zustimmen.

Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen Eltern gemeinsam über Umzug entscheiden

Die Frage, ob das Kind, das bislang bei einem Elternteil gewohnt hat, zusammen mit diesem Elternteil umzieht ist dagegen eine Frage des Sorgerechts. Diese Frage müssen beide Elternteile grundsätzlich zusammen entscheiden.

Zieht ein Elternteil nur wenige Kilometer vom bisherigen Wohnort weg, so stellt dies meist kein Problem dar. Der mitsorgeberechtigte Elternteil kann dann genauso wie vor dem Umzug den Umgang mit dem Kind ausüben. Der Elternteil wird daher sicherlich dem Umzug zustimmen.

Anders läuft es häufig, wenn der Umzug in einen mehrere hundert Kilometer entfernten Ort erfolgen soll oder gar ins Ausland. Der andere Elternteil hätte bei einem Umzug mit einer solchen Entfernung vermutlich Schwierigkeiten, das Kind weiterhin so häufig zu sehen und so oft Umgang auszuüben wie vorher.

Ein Umzug kann den Umgang mit dem Kind gefährden

Das nämlich ist die Befürchtung in solchen Konstellationen. Dass der nicht betreuende Elternteil das Kind nicht mehr so häufig sehen kann. Dies schlicht deshalb, weil der Fahrtweg nun so lang geworden ist. Es droht eine Entfremdung zwischen dem Kind und dem besuchenden Elternteil.

Dabei ist aber auch das Alter des Kindes zuberücksichtigen. Ist das Kind noch so klein, dass es nicht allein im Zug oder Flugzeug reisen kann, so muss es vom umgangsberechtigten Elternteil abgeholt und wieder nach Hause gebracht werden. Regelmäßige Umgänge an den Wochenenden werden durch die lange Fahrtzeit erschwert. In solchen Fällen kann auch darüber nachgedacht werden, ob sich die Eltern die Fahrtstrecke teilen. Dann ist häufiger ein Umgang möglich.

Ist das Kind schon so alt und verständig, dass es allein im Zug oder Flugzeug reisen kann, dann ist der Umgang häufiger möglich. Die Last der Bewältigung der Strecke liegt dann aber allein beim Kind. Und auch die Frage der Finanzierung ist dann zu klären.

Finanzierung der Kosten des Umgangs

Grundsätzlich trägt derjenige Elternteil, der den Umgang ausübt, auch die Kosten des Umgangs. Er zahlt also die Spritkosten für die Fahrt mit dem Auto oder kauft die Fahrkarte für den Zug. Er zahlt auch für die Verpflegung und Unterbringung des Kindes während des Umgangs.

Zieht allerdings der betreuende Elternteil so weit weg, dass die Umgänge für den anderen Elternteil finanziell nicht mehr zu stemmen sind, muss auch hier über eine Lösung nachgedacht werden. Der regelmäßige Kontakt zwischen Elternteil und Kind darf nicht an der Finanzierung scheitern.

Ohne Einigung mit dem Kind umziehen geht nicht

Aber jetzt nochmal konkret: wie funktioniert nach einer Trennung ein Umzug mit dem Kind, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt? Dann gibt es keine gemeinsame Entscheidung der Eltern über den Wohnort des Kindes. Was in dieser Situation nicht geht ist, dass der betreuende Elternteil mit dem Kind einfach weg zieht, obwohl der andere Elternteil nicht damit einverstanden ist.

Können sich die Eltern über den Wohnort des Kindes (und damit über das Auftenthaltsbestimmungsrecht) nicht einigen, dann muss eine gerichtliche Klärung durch das zuständige Familiengericht erfolgen, §1671 Absatz 1 BGB. Das bedeutet, einer der beiden Elternteile muss beim Familiengericht beantragen, dass die gemeinsame Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben wird und das Recht zur Bestimmung des Auftenhalts des Kindes allein auf ihn*sie übertragen wird.

Können Eltern sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht

Das zuständige Gericht entscheidet nämlich nicht darüber, wo das Kind in Zukunft wohnen wird. Es entscheidet, welcher der beiden Elternteile zukünftig allein bestimmen darf, wo das Kind wohnt. Grundlage dieser Entscheidung des Gerichts ist das Wohl des Kindes.

Um eine solche Entscheidung treffen zu können schaut sich das Gericht ganz genau die Lebensverhältnisse des Kindes an. Wie lange lebt es schon bei dem betreuenden Elternteil? Wie ist die Situation in Bezug auf Kindergarten oder Schule? Soll der Umzug zum Beispiel mitten im Schuljahr erfolgen oder nach Abschluss eines Schuljahres? Was sagt das Kind zu den Umzugsplänen? Freut es sich auf den Umzug oder sieht es diesen eher kritisch?

Dabei ist es wichtig zu bedenken, dass das Kind die Entscheidung, ob nach der Trennung ein Umzug erfolgt, selbst nicht trifft. Die Eltern als Erwachsene treffen die Entscheidungen für das Kind und zum Wohl des Kindes. Denn das ist eine Entscheidung, die ein Kind überfordert. Je älter das Kind ist, um so mehr wird aber seine Haltung zum Umzug berücksichtigt werden.

Der sog. Verfahrensbeistand bzw. die sog. Verfahrensbeiständin

Das Kind selbst soll in ein solches familiengerichtliches Verfahren auch nicht so hineingezogen werden, dass es etwa an den gerichtlichen Terminen teilnehmen muss. Das wäre eine zu große Belastung für das Kind. Daher wird vom Gericht für das Kind ein sog. Verfahrensbeistand oder eine sog. Verfahrensbeiständin bestellt. Dies sind Fachpersonen, die vor dem Gerichtstermin mit allen Beteiligten sprechen, auch mit dem Kind. Im gerichtlichen Termin selbst muss dann nicht das Kind aussagen, sondern für das Kind tritt der Verfahrensbeistand bzw. die Verfahrensbeiständin auf. Dies dient der Entlastung des Kindes.

Häufig ist es in den gerichtlichen Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aber auch so, dass die Eltern nach Erörterung der Umstände dann vor Gericht einen Vergleich schließen. Das bedeutet, sie einigen sich darauf, wo das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt hat. Sollte dann in der Zukunft einer beiden Elternteile mit dieser Einigung nicht mehr einverstanden sein, dann muss er*sie entweder mit dem anderen Elternteil eine neue Einigung finden oder erneut beim Familiengericht einen Antrag stellen.

Einigen sich die Eltern wird die elterliche Sorge nicht entzogen

Eine solche Einigung zur Frage des Lebensmittelpunkts hat zur Folge, dass es weiterhin bei der gemeinsamen Sorge beider Elternteile bleibt. Keinem Elternteil wird ein Teil des Sorgerechts durch das Gericht entzogen.

Diese gemeinsame Entscheidung der Eltern macht es auch für das Kind einfacher, die Entscheidung selbst zu akzeptieren. Denn Eltern, die streiten, belasten das Kind. Eltern, die gemeinsam eine Entscheidung für das Kind treffen können, entlasten das Kind. Das sollten Eltern in einer solchen Situation immer bedenken.

Was entfremdet Kind von Vater?

Eine Entfremdung zwischen einem Elternteil und dem Kind – das kommt nach Trennungen immer wieder vor. Gefühlt sind es häufiger die Mütter, die das Kind dem Vater entfremden, als anders herum. Doch was genau entfremdet das Kind vom Vater?

Was ist eine Entfremdung?

Eine Entfremdung ist der Definition nach ein „Zustand, in dem eine ursprünglich natürliche Beziehung des Menschen aufgehoben, gestört oder zerstört wird.“ Auf die Eltern-Kind-Beziehung angewendet bedeutet dies: eine ursprünglich natürliche Eltern-Kind-Beziehung wird gestört oder gar zerstört.

Hierfür gibt es auch einen englischen Fachbegriff: parental alienation. Dieser beschreibt nach einer Fachdefinition ein Phänomen bei dem ein Kind – meistens eines, dessen Eltern sich in einem konfliktbeladenen Trennungs- oder Scheidungsprozess befinden – sich stark mit einem Elternteil verbündet und eine Beziehung zum anderen Elternteil ohne legitime Begründung ablehnt.

Konflikte zwischen den Eltern führen zur Entfremdung

Also die Entfremdung geschieht häufig, wenn Eltern nach der Trennung sehr starke Konflikte untereinander haben. Diese Konflikte haben häufig gar nichts mit dem Kind zu tun. Grund ist eher, dass ein Elternteil nach der Trennung mit dem*r Ex-Partner*in gar nichts mehr zu tun haben möchte. Diese*r soll am besten komplett aus dem Leben verschwinden. Mit einem gemeinsamen Kind ist das aber nicht möglich. Beide Elternteile tragen weiterhin Verantwortung für das Kind und müssen sich auch einigen, was die Belange des Kindes angeht. Das Kind hat auch ein Recht auf den Umgang mit dem anderen Elternteil. Das ist für viele Getrennte schwierig. Was ist es also, was Kind von Vater entfremdet ?

Nochmals, nicht das Kind ist der Grund für diese negativen Gefühle, sondern der Elternteil möchte keinen Kontakt mehr mit dem*r Ex-Partner*in. Aus diesen negativen Gefühlen folgt dann häufig die Schlussfolgerung eines Elternteils, dass der*die andere auch für das Kind nicht gut sein kann.

Kinder spüren die Ablehnung der Eltern

Das Kind selbst bekommt solche negativen Gefühle der Eltern untereinander natürlich mit. Kinder haben hierfür ganz ausgezeichnete Sensoren. Selbst wenn die Eltern ihre ablehnende Haltung nicht laut aussprechen, wissen die Kinder ganz genau, was ihre Eltern fühlen. Und für Kinder ist es immer eine Belastung, wenn Mama und Papa negative Gefühle füreinander haben.

Noch schwieriger wird es für ein Kind, wenn zum Beispiel der betreuende Elternteil, häufig die Kindesmutter, zwar sagt, dass sie den Umgang des Kindes mit dem Kindesvater möchte. Das Kind dann aber ganz genau spürt, dass die Mutter dies nicht von Herzen so meint. Dies bringt das Kind in einen fast unerträglichen Gewissenskonflikt.

Der Loyalitätskonflikt

Das Kind spürt also, dass die Eltern sich nicht mehr positiv gegenüber stehen. Das Kind jedoch liebt beide Eltern und kann mit diesem Gefühl nicht umgehen. Es steckt in einem Loyalitätskonflikt. Dieses Dilemma des Kindes äußert sich dann häufig in Auffälligkeiten. Diese Auffälligkeiten können körperlich sein. Zum Beispiel fängt das Kind wieder an einzunässen. Oder es beginnt, an den Nägeln zu kauen. Auch häufige Kopf- oder Bauchschmerzen können eine solche Auffälligkeit sein. Die Auffälligkeiten können aber auch psychischer Natur sein. Der Stress kann sich in Stimmungschwankungen äußern oder in aggressiven oder depressiven Reaktionen des Kindes.

Diese gezeigten Belastungen des Kindes werden dann regelmäßig von dem betreuenden Elternteil falsch interpretiert. Sie werden umgedeutet in Anzeichen dafür, dass dem Kind der Kontakt mit dem anderen Elternteil nicht gut tut. Da Kinder häufig nach den Umgängen beim anderen Elternteil diese Auffälligkeiten zeigen, meint der betreuende Elternteil häufig, die Umgänge würden dem Kind nur schaden. Das Kind müsse leiden, nur weil der andere Elternteil sein Recht auf Umgang durchsetzen wolle.

Das Kind will es beiden Eltern recht machen

Dies führt häufig bei dem Kind zu einer Verhaltensspirale. Das Kind spürt, dass der betreuende Elternteil eigentlich den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil ablehnt. Das Kind selbst will aber in aller Regel den Kontakt zum anderen Elternteil, den es doch (auch) liebt. Das Kind will es beiden Elternteilen recht machen, schafft dies aber nicht, da zwischen den Eltern diese starken Konflikte bestehen. Es hat große Schuldgefühle und äußert dies eben durch die oben genannten Auffälligkeiten. Die Auffälligkeiten wiederum führen bei den Eltern zu einer Zunahme der Konflikte. Jede Reaktion des Kindes wird benutzt, um den anderen Elternteil schlecht zu machen. Dadurch verstärkt sich der Stress für das Kind noch mehr.

Manchmal wird der Druck auf das Kind so stark, dass dieses das Gefühl hat, sich zwischen den Eltern entscheiden zu müssen. Beiden kann es das Kind nicht recht machen. Also ist die einzige Lösungsmöglichkeit für das Kind, den Kontakt zu einem Elternteil abzubrechen. Meist ist dies der Elternteil, der den Umgang ausübt. In Deutschland also regelmäßig der Kindesvater. Das Kind ist dem Vater entfremdet.

Der Kontaktabbruch

In sehr belastenden Konstellationen hat das Kind auch das Gefühl, dass es hierfür den Erwachsenen eine Erklärung liefern muss. Da werden dem anderen Elternteil Vorwürfe gemacht, lieblos gewesen zu sein oder das Kind nicht beachtet zu haben. Das kann sogar so weit gehen, dass Übergriffe des Elternteils auf das Kind behauptet werden. All dies nur mit dem einen Ziel, den Kontakt zum anderen Elternteil abbrechen zu können.

Die Kindesmutter hat nach dem Kontaktabbruch das Gefühl, dass es dem Kind jetzt besser geht. Ihrer Ansicht nach kann es zur Ruhe kommen, auch die körperlichen und psychischen Auffälligkeiten gehen zurück. Doch ist das wirklich zum Wohl des Kindes, ein Elternteil nicht mehr in seinem Leben zu haben? Ist es wirklich gut für ein Kind, vom Vater entfremdet zu sein?

Entfremdung ist ein traumatisches Erlebnis

Die Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil, zu dem es vorher eine gute und gesunde Beziehung hatte, ist für das Kind eine traumatische Erfahrung. Es erlebt einen Bindungsabbruch und häufig die Verteufelung des anderen Elternteils. Das Kind fühlt sich dann auch schuldig, weil es durch diesen Bindungsabbruch dem anderen Elternteil weh getan hat. Äußern kann das Kind diese Gefühle in der Regel aber nicht.

Eine Entfremdung von einem Elternteil führt auch häufig dazu, dass sich das Kind mit dem verbliebenen Elternteil solidarisiert. Es hat nur noch einen Elternteil, der sich kümmert, und ist auf dessen Wohlwollen angewiesen. Dies verstärkt die Ablehnung des anderen Elternteils, die dem Kind ja täglich vorgelebt wird.

Folgen der Entfremdung im weiteren Leben

All dies führt im weiteren Verlauf des Lebens häufig dazu, dass das Kind Schwierigkeiten bei der Ablösung vom bevorzugten Elternteil hat. Es leidet an mangelndem Selbstwertgefühl oder sogar an posttraumatischen Belastungsstörungen. Die Fähigkeit, im späteren Leben eine gesunde Partnerbeziehung zu leben, ist stark eingeschränkt. Die Folgen können bis hin zu Angststörungen, Depressionen oder zum Suizid gehen.

Das Kind hat also nicht nur in der akuten Phase der Entfremdung Probleme, sondern den Rest seines Lebens. Dies sollten sich Eltern bewußt machen.

Eltern müssen es – trotz der zwischen ihnen bestehenden Probleme – schaffen, dem Kind einen guten und stressfreien Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eine Entfremdung des Kindes vom Vater muss unbedingt vermieden werden. Die Leidtragenden einer solchen Entfremdung sind immer die Kinder. Das sollten sich Eltern unbedingt vor Augen führen.

Umgang Kinder nach Trennung

Wie wird nach einer Trennung der Umgang mit den Kindern geregelt? Trennen sich Eltern, so bleiben die Kinder in der Regel bei einem Elternteil wohnen und der andere Elternteil sieht seine Kinder regelmäßig. Diese Treffen zwischen Elternteil und Kind nennt man Umgang.

Dieses Umgangsrecht ist im Übrigen unabhängig vom Sorgerecht für die Kinder. Trennen sich verheiratete Eltern, so bleibt es in der Regel beim gemeinsamen Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Aber auch wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne hat, so hat der andere Elternteil dennoch das Recht, seine Kinder zu sehen und mit ihnen Umgang zu pflegen.

Das Gesetz schreibt keine Umgangsregelung vor

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht gibt es keine gesetzliche Regelung, wie oft und in welcher Weise der Umgang ausgeübt wird. Häufig wird mir in meinen Beratungen erzählt, man wolle den „gesetzlich vorgeschriebenen“ Umgang ausüben. Damit ist dann meist ein Umgang alle zwei Wochen jeweils am Wochenende gemeint. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es aber gar nicht. Doch was genau sagt das Gesetz zum Umgang der Kinder nach einer Trennung?

Im Gesetz ist in § 1684 Absatz 1 BGB lediglich geregelt: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Es hat also sowohl das Kind, wie auch jedes Elternteil das Recht auf Umgang. Für die Eltern gibt es sogar eine Pflicht zum Umgang.

Umgangsregelung orientiert sich an den Lebensumständen

Wie genau der Umgang ausgeübt wird ist aber gesetzlich nicht geregelt. Das wäre auch schwer möglich. Die Lebensumstände von Trennungskindern sind doch sehr unterschiedlich. Wie der Umgang ausgeübt wird hängt also immer von der konkreten Lebenssituation des Kindes und der Eltern ab. Also unter anderem vom Alter des Kindes, den Arbeitszeiten des Elternteils, der den Umgang ausübt, und von der Entfernung der Wohnorte.

So ist es bei sehr kleinen Kindern regelmäßig angezeigt, den Umgang nach einer Trennung der Eltern häufiger auszuüben, dafür aber den Umgang selbst nicht allzu lang auszudehnen. Kleine Kinder müssen in eher kurzen Abständen immer wieder an den Vater oder die Mutter „erinnert“ werden, damit sie eine stabile Bindung aufbauen können. Daher empfiehlt sich hier eher ein Umgang ein- oder zweimal die Woche, aber dann nur für wenige Stunden.

Kinder ab dem Grundschulalter können dagegen schon sehr gut auch längere Zeitabschnitte „begreifen“. Wenn es hier mit den Arbeitszeiten des Elternteils und den Aktivitäten des Kindes gut vereinbar ist, kann hier der Umgang auf einen Zwei-Wochen-Rythmus ausgeweitet werden.

Häufig findet der Umgang im Zwei-Wochen-Rhythmus statt

Da die meisten erwerbstätigen Eltern eher am Wochenende Zeit haben für ihre Kinder, wird der Umgang dann üblicherweise so ausgeübt, dass die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag beim anderen Elternteil sind.

Diese Form des Umgangs mit Kindern nach der Trennung ist auch die häufigste ausgeübte Form. Vielleicht stammt daher die Vermutung vieler Eltern, diese Form des Umgangs sei die „gesetzliche“.

Sind die Kinder dann im fortgeschrittenen Teenager-Alter haben sie häufig vielerlei Interessen, die sie auch am Wochenende ausüben wollen. Manchmal ist dann ein Umgang im Zwei-Wochen-Rhythmus nicht mehr angebracht. Dann können alternative Lösungen gesucht werden.

Denn der Umgang mit Kindern nach der Trennung soll in der jeweiligen Situation für Eltern und Kinder passen. So können bei älteren Kindern die Umgänge über verlängerte Wochenenden erfolgen oder in den Ferien ausgeweitet werden. Oder aber genau das Gegenteil wird vereinbart. Zum Beispiel, dass unter der Woche regelmäßig gemeinsame Termine wahrgenommen werden. So können Trainingsstunden im Sportverein gemeinsam besucht werden oder freie Nachmittage gemeinsam gestaltet werden. Wichtig ist, die Regelung des Umgangs muss für die Kinder und Eltern passen.

Die Kosten des Umgangs trägt der umgangsberechtigte Elternteil

Der Umgang der Kinder nach der Trennung kostet aber auch Geld. Es fallen Fahrtkosten, Kosten für Essen und Ausflüge an. Häufig wird zwischen den Eltern über diese Kosten des Umgangs gestritten.

Grundsätzlich muss derjenige Elternteil, der den Umgang ausübt, auch die Kosten des Umgangs tragen. Also muss er die Fahrtkosten zahlen, das Essen für die Kinder während des Umgangs und auch alle sonstigen Kosten wie z.B. für Ausflüge.

Dieser Elternteil darf auch nicht eine „Gegenrechnung“ aufmachen und die Kosten des Umgangs dann vom Kindesunterhalt abziehen, den der andere Elternteil zahlt. Lediglich bei sehr weiter Entfernung der Wohnorte und bei einer engen finanziellen Lage des umgangsberechtigten Elternteils kann eine Aufteilung der Fahrtkosten vereinbart werden.

Konflikte der Eltern nicht über die Kinder austragen

Auch in Fragen des Umgangs gibt es somit viele Dinge, die zwischen den Eltern in Trennungs- und Scheidungssituationen geklärt werden müssen. Manchmal gelingt es Eltern aber nicht, sich über die Art und Weise des Umgangs zu einigen. Dann kann zuerst das Jugendamt um Hilfe gebeten werden. Kann auch unter Vermittlung des Jugendamtes keine gemeinsame Regelung des Umgangs gefunden werden, bleibt als letzter Ausgang der Gang vor das zuständige Amtsgericht. Dann wird der Umgang in einem gerichtlichen Verfahren geregelt.

Meist liegt der Grund für dieses Streitigkeiten aber gar nicht beim Umgang, sondern in anderen Bereichen begründet. So schaffen es Eltern manchmal nicht, die Probleme zu lösen, die sie als Erwachsene miteinander haben. Sie „verlagern“ diese Probleme dann quasi auf die Kinderebene. Doch das ist nicht zum Wohl der Kinder und muss von den Eltern unbedingt vermieden werden!

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Umgang mit beiden Elternteilen tut den Kindern gut, denn trotz der Trennung der Eltern liebt ein Kind weiterhin beide Elternteile.

Es ist die Aufgabe jedes Elternteils, den Kontakt des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil zu unterstützen und zu fördern. Und zu dieser Unterstützung gehört auch, dass die Eltern gemeinsam eine Umgangsregelung finden, die dem Kind gut tut. Das Kindeswohl geht in jedem Fall vor.

Unterhalt für Kind – wie lange zahlen?

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leben beide Elternteile mit ihren Kindern zusammen, so kommen die Eltern für die Betreuung und Versorgung der Kinder gemeinsam auf. Das heißt die Eltern betreuen ihre Kinder gemeinsam und kümmern sich auch gemeinsam um die finanzielle Unterstützung der Kinder. Für kleine Kinder leuchtet das ohne weiteres ein. Doch gilt das auch für „erwachsene“ Kinder? Wie lange müssen Eltern für ein Kind Unterhalt zahlen?

Trennen sich nun die Eltern und haben sie minderjährige Kinder, so bleibt es bei der Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile. Es ändert sich lediglich die Art und Weise, wie der Unterhalt geleistet wird. Denn nach einer Trennung erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, seine Unterhaltsverpflichtung ausschließlich durch die Betreuung des Kindes (§1606 Abs. 3 S.2 BGB). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Zahlung von Kindesunterhalt. Doch wie lange muss eigentlich Unterhalt für ein Kind gezahlt werden?

Es gibt keine feste Altersgrenze für den Unterhalt

In meiner beruflichen Praxis höre ich immer wieder unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie lange für ein Kind Unterhalt gezahlt werden muss. Da wird genannt: bis zur Volljährigkeit. Oder bis zum Alter von 23 Jahren. Oder mit 25 Jahren ist Schluss.

Doch keine dieser Vorstellungen ist richtig. Es gibt nämlich keine fixe Altersgrenze, bis zu der einem Kind Unterhalt gezahlt werden muss und danach nicht mehr.

Es gibt im Übrigen auch keinen Zusammenhang zwischen dem Sorgerecht für ein Kind und der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt. Entscheidend ist allein, wer die biologischen Eltern eines Kindes sind. Diese müssen grundsätzlich Unterhalt zahlen. Ob die Eltern auch das Sorgerecht für das Kind inne haben ist dabei nicht entscheidend.

Unterhalt gibt es bis zum Abschluss einer Ausbildung

Die Lösung ergibt sich aus §1610 Abs. 2 BGB. Danach umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf eines Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Das bedeutet, ein Kind bekommt solange Unterhalt von seinen Eltern, bis es eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. Und bekanntlich hängt es sehr von der konkreten Ausbildung oder dem Studium und dem einzelnen Kind ab, wie schnell eine solche Ausbildung oder Studium abgeschlossen werden kann.

Da kann es tatsächlich sein, dass ein Kind bereits als Minderjährige*r eine Berufsausbildung beginnt und diese bereits nach wenigen Jahren beendet. Dann endet in so einem Fall die Unterhaltsverpflichtung vielleicht schon, wenn das Kind gerade 18 Jahre alt geworden ist.

Manchmal gibt es aber auch Studiengänge, die viele Jahre andauern. Unter Umständen ist das „Kind“ dann bereits ein*e junge*r Erwachsene*r von 27 oder 28 Jahren, bis das Studium beendet ist. Dann muss auch so lange Unterhalt gezahlt werden.

Das Kind muss etwas leisten, um Unterhalt zu bekommen

Unterhalt ist allerdings keine „Einbahnstraße“. Die Eltern müssen das Kind finanziell unterstützen. Nach Eintritt der Volljährigkeit müssen auch beide Elternteile Unterhalt in bar zahlen. Das ist auch verständlich, denn bis zur Volljährigkeit hat ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung erfüllt. Ein*e Erwachsene*r muss aber nicht mehr betreut werden. Daher müssen ab dem 18. Lebensjahr eines Kindes beide Elternteile Barunterhalt zahlen.

Bei Ermittlung der Höhe des Barunterhalts schaut man, wer von den Eltern wie viel verdient. Der Unterhalt wird dann gequotelt. Er wird also quotenmäßig nach der Höhe der Einkünfte auf die Eltern verteilt. Verdient zum Beispiel die Mutter doppelt so viel wie der Vater, so zahlt die Mutter zwei Drittel des Unterhalts und der Vater ein Drittel.

Doch auch das Kind muss etwas für seinen Unterhalt leisten. Es muss seine Ausbildung oder sein Studium zielstrebig und gewissenhaft durchführen. Das bedeutet, es muss sich anstrengen, fleißig sein und die geforderten Leistungsnachweise erbringen. Tut es das nicht, sondern kümmert sich mehr um sein Privatleben, als um die Ausbildung, dann kann das dazu führen, dass die Eltern den Unterhalt kürzen oder ganz streichen dürfen.

Natürlich darf der Unterhalt nicht gekürzt werden, wenn das Kind zuerst eine Ausbildung wählt und dann feststellt, dass dies nicht der geeignete Ausbildungszweig ist. Dann kann das Kind selbstverständlich die Ausbildung wechseln, ohne dass die Eltern den Unterhalt einstellen dürfen.

Unterhalt während eines Studiums nach abgeschlossener Ausbildung?

Doch was ist in den Fällen, in denen ein Kind eine Ausbildung absolviert und sich dann im Anschluss dazu entscheidet, ein Studium aufzunehmen? Wie lange müssen die Eltern dann noch Unterhalt für das Kind zahlen?

Das hängt von zwei Dingen ab. Zum einen davon, ob die Ausbildung und das anschließende Studium inhaltlich zusammen hängen. Hat ein Kind also eine Banklehre absolviert und studiert dann Betriebswirtschaftslehre, dann ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang gegeben. Oder wenn das Kind erst eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger absolviert und danach ein Medizin-Studium beginnt, dann ist ebenfalls der notwendige inhaltliche Zusammenhang gegeben.

Zum anderen muss auch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sein. Das Kind muss also zeitnah nach der Ausbildung auch das Studium beginnen. Hat das Kind schon mehrere Jahre in dem erlernten Beruf gearbeitet und entschließt sich erst dann, ein Studium aufzunehmen, müssen die Eltern keinen Unterhalt mehr für das Kind zahlen. Die Eltern konnten sich nach Abschluss der Ausbildung und der Erwerbstätigkeit des Kindes quasi darauf verlassen, dass sie zukünftig nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Die Frage, wie lange die Eltern für ein Kind Unterhalt zahlen müssen, hängt also sehr stark vom Einzelfall ab. Denn die Wege zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind so vielfältig wie das Leben selbt.

Sorgerecht bei Trennung der Eltern

Wenn Eltern sich trennen ist dies immer eine Belastung für alle Beteiligten, insbesondere für ein Kind. Es ist schon schwer, diese emotionalen Dinge zu verarbeiten. Dazu gibt es auch rechtliche Dinge, die bei einer Trennung der Eltern beachtet werden müssen, der Unterhalt und das Sorgerecht zum Beispiel. Wie verhält es sich also in Bezug auf das Sorgerecht bei Trennung der Eltern?

Was ist eigentlich das Sorgerecht?

Es ist wichtig, die Grundlagen zu kennen. Was ist eigentlich das Sorgerecht? Wer hatte bisher das Sorgerecht für das Kind? Wie wollen die Eltern das Sorgerecht in Zukunft ausüben? Was passiert, wenn sich die Eltern hierüber nicht einig sind? Wer entscheidet dann?

Eigentlich ist das selbstverständlich. Ein Kind kann noch nicht für sich selbst sorgen. Daher braucht es Erwachsene, die sich um das Kind kümmern. Dies ist auch so im Gesetz festgelegt. §1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt in Absatz 1: „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).“

Das bedeutet, sorgeberechtigte Eltern treffen für ihr minderjähriges Kind die Entscheidungen. Entscheidungen im persönlichen Bereich, wie auch im Bereich des Vermögens bzw. der Finanzen. Sie entscheiden, wo das Kind lebt. Welche gesundheitlichen Behandlungen es bekommt. Ob und in welchen Kindergarten es geht. Welche Schule es besucht. Wieviel Taschengeld es bekommt. Und sie entscheiden, was mit Vermögen des Kindes geschieht, das es zum Beispiel von anderen geschenkt oder geerbt hat.

Doch wer genau hat nun das Sorgerecht für ein Kind?

Ist ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren, so sind automatisch beide Elternteile sorgeberechtigt. Beide Eltern teilen sich also die elterliche Sorge für ihr Kind. Dies bedeutet, beide Eltern müssen sich über Angelegenheiten der elterlichen Sorge für ihr Kind einigen. Sie müssen eine gemeinsame Entscheidung treffen. Dabei sollen sie die Bedürfnisse des Kindes nicht aus den Augen lassen und immer zum Wohl des Kindes handeln.

Und wer besitzt jetzt das Sorgerecht nach der Trennung der Eltern?

Trennen sich diese miteinander verheirateten Eltern nun oder lassen sie sich scheiden, so ändert dies nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge. Denn Eltern bleiben Eltern und sie bleiben somit in der gemeinsamen Verantwortung für ihr Kind, ob sie zusammen leben oder nicht.

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist zunächst einmal die Kindesmutter die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind. Sie kann alle Entscheidungen für ihr Kind alleine treffen und muss sich nicht mit dem Vater des Kindes absprechen.

Heiraten die beiden leiblichen Eltern des Kindes so üben sie ab dem Zeitpunkt der Heirat auch das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam aus.

Bleiben die Eltern jedoch unverheiratet gibt es eine weitere Möglichkeit, das Sorgerecht für das Kind gemeinsam auszuüben. Denn stimmen beide Elternteile zu, kann durch eine Erklärung die gemeinsame Sorge der beiden Eltern eingerichtet werden. Diese Erklärung wird Sorgerechtserklärung genannt. Diese Sorgerechtserklärung kann von einem*r Notar*in oder von dem örtlich zuständigen Jugendamt beurkundet werden. Diese Sorgerechtserklärung kann im Übrigen auch bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Nach Abgabe der Sorgerechtserklärung sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt.

Stimmt die nicht verheiratete Mutter des Kindes einer solchen Sorgerechtserklärung nicht zu, so kann der leibliche Vater das gemeinsame Sorgerecht beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragen (§1626 a BGB). Widerspricht die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht dem Kindeswohl, so wird die elterliche Sorge durch das Gericht auch auf den Kindesvater übertragen. Der Gesetzgeber geht also grundsätzlich davon aus, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes ist und eigentlich immer beide Elternteile sorgeberechtigt sein sollten. Nur für den Fall, dass ausnahmsweise die gemeinsame Sorge nicht zum Wohl des Kindes ist, bleibt es bei der alleinigen Sorge der Kindesmutter.

Wenn Eltern sich nicht einigen können

Doch was passiert, wenn sich die Eltern nach einer Trennung nicht über Angelegenheiten des Sorgerechts für ihr Kind einigen können?

Immer wieder höre ich in meiner beruflichen Praxis die Frage eines getrennt lebenden Elternteils , ob es nicht möglich ist, die elterliche Sorge ganz übertragen zu bekommen. Als Argument wird angegeben, es sei einfach so schwierig, sich mit dem anderen Elternteil abzusprechen, wenn es um das Kind geht. Entweder wird auf Nachrichten gar nicht geantwortet oder nur sehr verspätet. Sinnvolle Entscheidungen werden blockiert oder sogar gegen den Elternteil agiert. Reicht das, um das Sorgerecht bei einer Trennung der Eltern auf ein Elternteil zu übertragen?

In den allermeisten Fällen reichen diese Schwierigkeiten nicht aus, die elterliche Sorge allein auf ein Elternteil zu übertragen. Es reicht nicht, wenn die Kommunikation mit dem anderen Elternteil schwierig ist oder mühsam. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, muss hier immer wieder versuchen, den anderen Elternteil zu erreichen und die Angelegenheiten zu klären. Dies dient dem Wohl des Kindes.

Für eine Übertragung des Sorgerechts allein auf ein Elternteil muss mehr vorliegen. Der andere Elternteil muss sich vielmehr vollständig verweigern. Er zieht zum Beispiel um und seine neue Adresse ist nicht bekannt. Er ist auch nicht auf andere Weise, zum Beispiel über die sozialen Medien erreichbar. Oder der andere Elternteil will notwendigen Maßnahmen z.B. im gesundheitlichen Bereich nicht zustimmen und kann dafür keine nachvollziehbare Erklärung geben. Dann bestehen gute Chancen auf eine Übertragung des Sorgerechts nach der Trennung auf nur ein Elternteil.

Trennung – und wer bekommt die Kinder?


Viele Mütter machen sich vor einer Trennung große Sorgen, welcher Elternteil nach einer Trennung die Kinder bekommt. Ganz häufig höre ich in meinen Beratungen auch, dass ein Elternteil dem anderen droht, „die Kinder wegzunehmen“. Dies ist eine große Belastung in einer sowieso schwierigen Situation. Also wie genau ist das, wer bekommt die Kinder nach einer Trennung?

Die Kinder entscheiden nicht allein

Um es gleich vorweg zu nehmen, ein Kind ist nicht dazu da, den anderen Elternteil unter Druck zu setzen oder gar zu erpressen. Und kein Elternteil entscheidet alleine, wer die Kinder zukünftig bekommt bzw. bei welchem Elternteil die Kinder nach einer Trennung der Eltern ihren Lebensmittelpunkt haben. Also kannst Du Dich eigentlich ganz entspannt zurücklehnen, wenn Dein Ex-Partner Dir „droht“, die Kinder wegzunehmen. So einfach geht das nicht.

Kein Elternteil allein kann also bestimmen, wo die Kinder zukünftig wohnen werden. Es sind aber auch nicht die Kinder allein die bestimmen, bei welchem Elternteil sie leben wollen. Trotzdem höre ich in meinen Beratungen immer wieder: „Aber mein Kind will das so.“ Trennen sich Eltern, so bleiben sie doch weiterhin Eltern ihrer Kinder. Kinder lieben ihre Eltern, ob diese getrennt leben oder nicht. Meist ist es eine Überforderung der Kinder, von ihnen eine Entscheidung darüber zu verlangen, bei welchem Elternteil sie zukünftig leben wollen.

Das hat der Gesetzgeber genauso gesehen. Denn dieser hat bestimmt, dass die Eltern gemeinsam entscheiden, wo sich ein Kind nach der Trennung aufhält. Dabei sollten die Eltern die Gesamtsituation des Kindes mit berücksichtigen. Wer hat das Kind während der bestehenden Beziehung bzw. Ehe betreut? Ist ein Umzug notwendig und ist dieser zum Wohl des Kindes? Wie steht es mit sozialen Bindungen des Kindes, z.B. in Bezug auf Freunde, Kindergarten oder Schule, Vereine, Nachbarschaft? Ist das Kind alt genug, so dass es sich schon eine eigene Meinung bilden kann? All dies hilft dabei, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, wer nach einer Trennung die Kinder bekommt.

Wenn Eltern sich nicht einigen können

Schaffen Eltern es nicht, diese Entscheidung einvernehmlich zu treffen, dann muss das zuständige Familiengericht entscheiden. Dieses wird darauf hinwirken, dass die Eltern sich doch noch einvernehmlich entscheiden. Sollte dies aber weiterhin nicht möglich sein, entscheidet das Gericht, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

Auch nach einer solchen Entscheidung ist es sehr wichtig, dass die Eltern den Kindern vermitteln, mit der Entscheidung des Gerichts einverstanden zu sein. Dabei hilft auch meistens eine großzügige Umgangsregelung des Elternteils, bei dem sich die Kinder nicht dauerhaft aufhalten.

Die Eltern sollten sich aber immer eines vor Augen halten: Ob ein Kind die Trennung seiner Eltern gut verkraftet oder nicht, hängt maßgeblich davon ab, wie die Eltern mit der Trennung und den Entscheidungen, die damit zusammen hängen, umgehen.

Behandele den anderen Elternteil wertschätzend

Es ist leichter gesagt als getan – aber das Allerwichtigste ist, den anderen Elternteil als guten Vater (oder als gute Mutter) und äußerst wichtige Person im Leben Deines Kindes anzuerkennen und ihn (oder sie) auch so wertschätzend zu behandeln. Auch wenn man nicht mit jeder Entscheidung des anderen Elternteils einverstanden ist.

Sicherlich gab es Gründe für dieTrennung und vielleicht lagen diese Gründe sogar in der Person des Partners. Doch selbst wenn die Beziehung als Paar nicht mehr funktioniert, Eltern bleiben auch nach einer Trennung Eltern. Und ein Kind liebt seine Eltern auch nach einer Trennung genauso wie vor der Trennung. Allerdings nur, wenn beide Elternteile ihm dies „erlauben“.

Kinder im Loyalitätskonflikt

In meiner beruflichen Praxis erlebe ich das leider immer wieder. Nach einer Trennung, meist nach sehr konfliktreichen oder emotionalen Trennungen, werden Konflikte zwischen den Erwachsenen über die Kinder ausgetragen. Der andere Elternteil wird vor dem Kind verbal attackiert oder es wird abschätzig über den anderen Elternteil geredet. Kontakte zwischen Elternteil und Kind werden gestört oder sogar vereitelt. Meist mit der Begründung, das Kind wolle ja gar keinen Kontakt mehr zum anderen Elternteil. Zum Teil werden Kinder sogar aktiv ermuntert, mit dem anderen Elternteil keinen Kontakt mehr zu pflegen.

Das Kind kommt so in einen absoluten Loyalitätskonflikt. Es liebt beide Elternteile und wünscht sich unter Umständen sogar, dass die Eltern wieder zusammenkommen. Die Erwachsenen verhalten sich aber so, dass das Kind meint, sich für einen Elternteil entscheiden zu müssen. Diese Entscheidung fällt dann meist zugunsten desjenigen Elternteils aus, bei dem das Kind die meiste Zeit verbringt oder in dessen Haushalt es lebt.

Dieser Hauptbezugsperson ist das Kind auch (überspitzt ausgedrückt) „ausgeliefert“. Seine Versorgung in jeglicher Hinsicht (finanziell, körperlich, mental, emotional) hängt von diesem Elternteil ab. Spürt das Kind nun ganz genau, dass diese Person den anderen Elternteil ablehnt und gar nicht will, dass das Kind zu dem anderen Kontakt hat, dann kann es gar nicht anders, als dem Willen dieses Elternteils zu folgen und den Kontakt abzubrechen. Dabei wird es diesen Loyalitätskonflikt nicht benennen können, sondern wird Dinge vorbringen wie: Da ist es immer langweilig. Papa macht nichts mit mir. Ich will da nicht hin, ich habe Bauchweh.

Dies bestärkt den betreuenden Elternteil natürlich noch mehr in seiner Ansicht, dass ein Umgang mit dem anderen Elternteil nicht zum Wohl des Kindes ist. Dabei wird völlig übersehen, dass das Kind gar keine andere Möglichkeit hat zu handeln.

Erlaube Deinen Kindern den Umgang mit dem anderen Elternteil

Versteh mich nicht falsch, ich weiß aus eigener Erfahrung sehr gut, was es bedeutet, den Kindern einen ungetrübten Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen, wenn man selbst doch mit diesem Menschen am liebsten gar nichts mehr zu tun haben will. Das kostet immer wieder Überwindung und, ich gebe es zu, ist mir auch nicht immer perfekt gelungen. Aber in dieser Situation sind die Kinder und ihr Wohlergehen wichtiger als meine (oder Deine) Ressentiments.

Also lautet mein Appell: sei Du die Erwachsene in dieser Beziehung. Akzeptiere, dass Dein Kind auch den anderen Elternteil liebt und ein Recht darauf hat, mit diesem Zeit zu verbringen und eine gute und liebevolle Beziehung zu führen. Erkenne an, dass der andere Elternteil auch in der Lage ist, sich gut um das Kind zu kümmern. Damit nimmst Du den Druck von Deinem Kind, sich zwischen Dir und dem anderen Elternteil entscheiden zu müssen. Und dann kommt auch Dein Kind mit einer Trennung seiner Eltern gut klar. Und dies unabhängig davon, welcher Elternteil nach einer Trennung die Kinder bekommt.