Kategorie: Scheidung

Ehevertrag sinnvoll oder nicht?

Trennen sich Eheleute so kommt immer wieder die Frage nach einem Ehevertrag auf. Häufig in der Weise, dass einer der Ehegatten „bereut“, keinen Ehevertrag abgeschlossen zu haben. Denn dann, so die Überzeugung, wäre er jetzt besser dran. Doch ist das wirklich so? Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll oder nicht?

Ehevertrag abschließen, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht gewollt sind

Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist oder auch nicht. Einen Ehevertrag schließen Partner dann ab, wenn sie die gesetzlichen Regelungen abändern möchten. Dafür ist es aber in meinen Augen absolut erforderlich, sich erst einmal diese gesetzlichen Regelungen anzusehen. Zuerst muss ich wissen, was der Gesetzgeber (auch) in meinem Fall für ein Regelwerk vorgesehen hat. Dann kann ich überprüfen, ob ich diese Regelungen auch für mich möchte. Erst wenn ich andere Regelungen will ist es sinnvoll, über einen Ehevertrag nachzudenken.

Gesetzliche Regelungen für die Ehescheidung

Also hier eine kurze Zusammenfassung der Regeln, die für Eheleute gelten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.

Eheleute müssen ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung beim zuständigen örtlichen Amtsgericht beantragt werden kann.

Unterhaltsverpflichtung

Eheleute sind einander gegenüber unterhaltsverpflichtet. Im ersten Jahr der Trennung hat der Ehegatte mit dem höheren Einkommen eine deutlich höherer Zahlungsverpflichtung. Ab dem zweiten Jahr der Trennung muss derjenige Ehegatte, der Unterhalt vom anderen verlangt, sich bemühen, sein Erwerbseinkommen zu erhöhen. Trotzdem kann es sein, dass der andere Ehegatte weiterhin zur Leistung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist.

Auch nach einer rechtskräftigen Ehescheidung kann der finanziell stärkere Ehepartner noch immer zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sein. Dieser Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gilt jedoch häufig nur noch für eine bestimmte Zeit und ist im Regelfall auch geringer als der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Ausgleich der Rentenanwartschaften

Zusammen mit einer Ehescheidung wird auch immer ein Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Dies nennen die Juristen den Versorgungsausgleich. Alle erworbenen Rentenanwartschaften werden unter den Ehegatten hälftig geteilt. Dabei ist es egal, ob es sich um gesetzliche Rentenansprüche handelt oder um private Rentenansprüche. Derjenige Ehegatte, der höhere Rentenanwartschaften erworben hat, muss also Rentenanwartschaften an den anderen Ehegatten abgeben.

Durchführung des Zugewinnausgleichs

Nach einer rechtskräftigen Ehescheidung kann auch der sogenannte Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dies ist ein Ausgleich der Vermögen der Eheleute. Einfach gesagt bedeutet dies, bei jedem Ehegatten wird geschaut, wieviel Vermögen war am Anfang der Ehe da und wieviel am Ende der Ehe. Derjenige Ehegatte, der mehr Vermögen erworben hat als der andere, muss von diesem Überschuss die Hälfte an den anderen Ehegatten abgeben.

Dies also in absoluter Kurzform (und natürlich ohne Gewähr auf Vollständigkeit) die gesetzlichen Regelungen. Wann kann nun ein Ehevertrag sinnvoll sein und wann nicht?

Ein Ehepartner ist Unternehmer

Der absolute Klassiker für einen Ehevertrag ist der Fall, dass einer der Ehepartner ein Unternehmen hat. Insbesondere bei langen Ehen kommt es häufig vor, dass das Unternehmen zu Beginn der Ehe noch keinen großen Wert hatte. Während der Ehezeit steigt aber der Wert des Unternehmens deutlich an. Trennen sich nun die Ehegatten, so hat der Unternehmer in der Regel ein deutlich höheres Vermögen in der Ehe erworben. Müsste er nun die Hälfte dieses Zugewinns an den anderen ausgleichen müsste viel Geld aus dem Unternehmen gezogen werden. Unter Umständen so viel, dass das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet wäre. Um dies zu vermeiden sollte ein Ehevertrag geschlossen werden, der das Unternehmen und dessen Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herausnimmt.

Es werden aber auch Eheverträge geschlossen, die einen der Ehepartner einseitig vor den Folgen einer Trennung und Scheidung schützen sollen. So wird häufig von der Ehefrau verlangt, dass diese auf Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und/oder die Durchführung des Zugewinnausgleichs verzichtet.

Beide Ehepartner verdienen gleich viel

Das mag dann noch angemessen sein, wenn beide Ehepartner voll erwerbstätig sind und annähernd gleich verdienen. Dann ist ein solcher Ehevertrag sinnvoll und erleichtert auch die Durchführung einer Scheidung.

Anders ist es jedoch, sobald einer der beiden Ehepartner nicht mehr in Vollzeit erwerbstätig ist. Zum Beispiel wegen gemeinsamer Kinder, die von einem Elternteil (meist der Mutter) versorgt werden. Dann ist es nicht mehr gerechtfertigt, dass diese auf die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt oder die Durchführung von Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich verzichtet.

Frauen wollen eher keinen Ehevertrag abschließen

Vielen Frauen widerstrebt es jedoch, ihre Beziehung juristisch zu regeln. Es widerspricht ihren romantischen Gefühlen und ihrer Vorstellung, dass diese Ehe doch für immer und ewig halten soll. Wird dann vom künftigen Ehemann ein entsprechender Ehevertrag vorgelegt so unterschreibt manche Frau diesen ohne richtige Prüfung. Denn der zukünftige Ehemann wird ja schon nichts wollen, was nicht rechtens ist. Viele zukünftige Ehemänner sind da eher realistischer eingestellt und wollen für den Fall der Ehescheidung eine für sie positive Regelung erzielen.

Es sollte also insbesondere von dem Ehegatten, der auf etwas verzichten soll, der vorgeschlagene Ehevertrag ganz genau geprüft werden. Und diese Prüfung muss durch eine*n Jurist*in vorgenommen werden! Erst nach gründlicher Prüfung sollte ein Ehevertrag unterzeichnet werden.

In meiner beruflichen Praxis ist mir noch nie ein Ehevertrag vorgelegt worden, der für die Ehefrau günstig gewesen wäre. Doch warum eigentlich nicht?

Ein für die Ehefrau günstiger Ehevertrag

So könnte doch sehr gut zwischen den Eheleuten Folgendes vereinbart werden: Werden gemeinsame Kinder geboren und die Ehefrau kümmert sich um diese Kinder, dann gleicht ihr der Ehemann das entgangene Einkommen aus. Und wenn dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sein sollte, dann zahlt der Ehemann wenigstens einen angemessenen Betrag für die Betreuung der Kinder an die Ehefrau. Außerdem zahlt er den Betrag in die Rentenversicherung der Ehefrau ein, den diese bei Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit eingezahlt hätte. Damit lassen sich die Nachteile der Ehefrau im Einkommen und in der Rentenversicherung vermeiden, den Frauen regelmäßig aufgrund der Betreuung der Kinder erleiden.

Also liebe Frauen, gebt Euch einen Ruck und regelt eine mögliche Scheidung, bevor es zu spät ist! Denn ein Ehevertrag kann jederzeit abgeschlossen werden, auch wenn ihr schon verheiratet seid. Stellt sicher, dass dieser Ehevertrag nicht zu Euren Lasten geht, sondern zu Eurem Vorteil ist. Dann stellt sich auch nicht mehr die Frage, Ehevertrag sinnvoll oder nicht.

Wie funktioniert Rentenausgleich nach Scheidung?

Zusammen mit einer Ehescheidung werden in Deutschland auch immer die Rentenanwartschaften der Eheleute ausgeglichen. Doch wie genau funktioniert der Rentenausgleich nach Scheidung?

Der Gesetzgeber hat in §1587 BGB festgelegt, dass „zwischen geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten stattfindet, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge“. Juristen nennen diesen Ausgleich der bestehenden Rentenanwartschaften übrigens Versorgungsausgleich.

Im Versorgungsausgleich werden alle Renten ausgeglichen

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedeutet, dass sämtliche Rentenanwartschaften beider Ehegatten ausgeglichen werden. Egal, ob im Inland oder im Ausland erworben. Unabhängig davon, ob aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung. Diese berufsständische Versorgung existiert z.B. für Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Ingenieure. Und auch die Anwartschaften aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge werden ausgeglichen, z.B aus einer Lebensversicherung oder einer Riester-Rente.

Hintergrund der gesetzlichen Regelung: beide Ehegatten sollen mit gleich hohen Rentenanrechten die Ehe beenden. Deshalb wird auch grundsätzlich jedes Anrecht hälftig zwischen den Ehegatten geteilt.

Kein Ausgleich der Rente bei kurzer Ehe und geringem Wert

Ausnahmen sind kurze Ehen von unter drei Jahren Dauer. Hier wird grundsätzlich kein Versorgungsausgleich vorgenommen. Will aber einer der Ehegatten trotz der kurzen Ehedauer den Versorgungsausgleich vornehmen lassen, so kann er dies beantragen. Dann erfolgt ein Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften.

Weitere Ausnahme: Anwartschaften mit einem geringen Wert. Diese Bagatellgrenze wurde eingeführt, da die Teilung von Rentenanwartschaften üblicherweise Kosten verursacht. So nehmen Versicherungsträger bis zu 500,00 € dafür, dass ein Versicherungsvertrag geteilt wird. Und wenn der Wert der Versicherung niedrig ist, kann ein solcher Abzug dazu führen, dass der Großteil des eingezahlten Geldes an die Versicherung geht und nicht den Ehegatten zugute kommt. Daher wird jedes Jahr eine sog. Bagatellgrenze festgelegt. Liegt der Wert der Versicherung unter diesem Wert, so findet kein Ausgleich statt. Das bedeutet, der Ehegatte, auf dessen Namen diese Anwartschaften laufen, behält diese und muss nichts an den anderen Ehegatten abgeben. 2021 liegt dieser Bagatellwert bei der Bezugsgröße West bei einem Kapitalwert von 3.948,00 € und bei der Bezugsgröße Ost bei einem Kapitalwert von 3.738,00 €. Anwartschaften, die einen geringeren Wert haben, werden also nicht ausgeglichen.

Ehepartner geben an, welche Rentenanwartschaften sie besitzen

Wie funktioniert also der Rentenausgleich nach Scheidung? Damit der Versorgungsausgleich überhaupt durchgeführt werden kann, muss erst einmal ermittelt werden, welche Rentenanwartschaften bestehen. Dafür erhält jeder Ehegatte vom Amtsgericht ein Formular. In dieses Formular müssen alle erworbenen Anwartschaften eingetragen werden. Die Höhe der Anwartschaften muss nicht angegeben werden. Aber z.B. die Rentennummer bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Und die Namen der Versicherungen, bei denen eine Lebensversicherung oder eine Riester-Rente besteht. Auch ist anzugeben, ob und gegebenenfalls welcher Arbeitgeber eine betriebliche Rente zugesagt hat. Weiterhin ist wichtig, ob bei der Beamtenversorgung und bei den berufsständischen Versorgungen Anrechte bestehen. Nochmals: es muss nicht angegeben werden, in welcher Höhe Anrechte bestehen. Die Ehegatten müssen nur angeben, wo sie Anwartschaften erworben haben.

Diese Formulare werden an das Amtsgericht zurückgeschickt. Das Amtsgericht selbst fragt dann bei den angegebenen Versicherungsträgern nach, welche Anrechte von den Ehegatten während der Ehezeit erworben wurden.

Es ist wichtig, diese Auskünfte einzuholen. Denn im Rahmen des Versorungsausgleichs werden nur die Anrechte ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit ist dabei die Zeit vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Ausgeglichen werden die während der Ehe erworbenen Renten

In den allermeisten Fällen ist also nicht die gesamte Rente auszugleichen, die die Ehegatten insgesamt bisher erworben haben. Denn kaum ein Mensch beginnt am Tag der Eheschließung mit der Einzahlung in die Rentenkassen. Bei sehr langen Ehen von 20 Jahren oder mehr wird allerdings ein sehr großer Teil der erworbenen Renten auszugleichen sein.

Die Rentenversicherungsträger prüfen dann die Höhe der Rentenanwartschaften. Dann teilen sie dem Amtsgericht mit, welche Rentenanwartschaften bestehen. Sie machen auch einen Vorschlag, wie die Rente geteilt werden soll, damit jeder Ehegatte die Hälfte der Anwartschaften erhält.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt in der Regel eine Verrechnung der Rentenanwartschaften. Bei privaten Versicherungen werden üblicherweise aus einem Vertrag zwei Verträge gemacht, für jeden Ehegatten einen. Dafür fallen auch Teilungskosten an. Diese verringern natürlich den Wert der Anwartschaften.

Der Versorgungsausgleich wird im Gerichtstermin besprochen

Sind die Auskünfte aller Rentenversicherungsträger beim Amtsgericht eingegangen und ist außer der Ehescheidung nichts weiter zu entscheiden, so wird kurzfristig der Anhörungstermin der Ehegatten vor dem Amtsgericht erfolgen. In diesem Gerichtstermin, an dem beide Ehegatten teilnehmen müssen, wird dann auch besprochen, wie die Renten ausgeglichen werden.

Zusammen mit der Ehescheidung wird dann das Amtsgericht durch Beschluss den Versorgungsausgleich anordnen. Das Amtsgericht teilt danach den Versicherungsträgern mit, wie der Ausgleich erfolgen soll. Von den Versicherungsträgern selbst erhalten die Ehegatten dann nach rechtskräftiger Ehescheidung die Informationen über den erfolgten Ausgleich. So funktioniert der Rentenausgleich nach Scheidung.

Wie funktioniert einvernehmliche Scheidung?

Sind sich beide Ehepartner einig und wollen sich scheiden lassen, wie funktioniert eine einvernehmliche Scheidung?

Voraussetzung ist ein Jahr Trennung

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist in Deutschland, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt voneinander leben. Der Zeitpunkt der Trennung muss für eine Scheidung allerdings nicht irgendwo „offiziell“ festgehalten werden. Es ist also nicht nötig, die Rechtsanwältin anzurufen und sie zu bitten, das Datum der Trennung aufzuschreiben.

Wichtig ist allerdings, dass eine tatsächliche Trennung der Eheleute stattfindet. Früher sagte man hierzu auch „eine Trennung von Tisch und Bett“. Das bedeutet, die Eheleute trennen sich in sämtlichen Bereichen. Sie schlafen getrennt voneinander und sie machen den Haushalt getrennt. Das heißt, jede*r der beiden kauft für sich selbst ein, macht die Wäsche selbst und kocht für sich auch selbst. Auch die Finanzen werden getrennt, zum Beispiel gemeinsame Konten aufgelöst. Dabei ist es egal, ob die Ehegatten dies in getrennten Wohnungen tun oder in einer gemeinsamen Wohnung oder Haus.

Trennung innerhalb einer Wohnung

Natürlich ist der Nachweis der Trennung der Ehegatten deutlich einfacher zu führen, wenn jede*r eine eigene Wohnung bewohnt. Manchmal kann aber trotz Trennung nicht gleich auch eine Auflösung der gemeinsamen räumlichen Situation herbeigeführt werden. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Entweder reichen die finanziellen Mittel nicht für eine zweite Wohnung oder auf dem Wohnungsmarkt ist gerade nicht das passende zu finden.

Wichtig bei einer Trennung innerhalb einer Wohnung ist allerdings, die Lebensbereiche auch tatsächlich vollständig zu trennen. Da sollten neben getrennten Schlafzimmern die Ehegatten auch die Zeiten z.B. der Benutzung des Bades oder der Küche regeln. Die Vorratshaltung kann so geregelt werden, dass jedem Ehegatten bestimmte Fächer im Kühlschrank oder Vorratsschrank zugewiesen werden.

Gemeinsame Mahlzeiten mit Kindern sind möglich

Früher war es auch für eine Trennung erforderlich, dass die Ehegatten die Mahlzeiten vollständig getrennt einnahmen, selbst wenn Kinder vorhanden waren. So streng wird das heute nicht mehr gesehen. Nehmen die Ehegatten also Mahlzeiten den Kindern zuliebe zusammen als Familie ein, so kann dies nicht als Argument gegen eine Trennung der Ehegatten angeführt werden.

Wenn die Ehegatten nun mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben, wie funktioniert dann die einvernehmliche Scheidung?

Scheidungsantrag beim Amtsgericht einreichen

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann einer der Ehegatten beim örtlich zuständigen Amtsgericht, Abteilung Familiengericht, einen Scheidungsantrag einreichen. Diesen Scheidungsantrag muss ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin stellen. Das kann keiner der Ehegatten allein.

In diesem Scheidungsantrag sind die Personalien der Ehegatten aufzuführen, die Daten der Eheschließung, der Trennung und der gemeinsamen Kinder. Weiter muss angegeben werden, ob sich die Ehegatten über das Sorgerecht für die Kinder, den Umgang, den Unterhalt, die Aufteilung des Hausrats und der Ehewohnung geeinigt haben. Zur Berechnung der Kosten von Gericht und Anwalt oder Anwältin müssen auch die Einkünfte der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags angegeben werden.

Bei einvernehmlicher Scheidung muss nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein

Sind außer der Scheidung und dem Ausgleich der Renten, dem sog. Versorgungsausgleich, keine anderen Bereiche zu klären, dann benötigt der andere Ehegatte auch keinen eigenen Anwalt oder eigene Anwältin für das Scheidungsverfahren. Es reicht dann aus, dass der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte zum Scheidungstermin in das Amtsgericht kommt und dort mündlich erklärt, dass er auch geschieden werden möchte.

Immer wieder wird davon gesprochen, dass sich Ehegatten einen „gemeinsamen“ Anwalt für eine Scheidung nehmen möchten. Doch funktioniert das bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Einen „gemeinsamen Anwalt“ für beide Ehegatten gibt es nicht

Tatsächlich kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin jeweils nur einen der Ehegatten anwaltlich vertreten. Anwaltliche Beratung ist immer eine subjektive Beratung. Das bedeutet, dass der*die eigene Mandant*in zu seinem/ihrem Vorteil beraten wird. Eine solche subjektive Beratung kann nicht beiden Ehegatten gerecht werden. Deshalb darf ein Anwalt oder eine Anwältin tatsächlich nur einen der beiden Ehegatten vertreten. Einen „gemeinsamen“ Anwalt für eine Scheidung gibt es daher nicht.

Vermutlich ist mit dieser Formulierung gemeint, dass nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt. Sind sich beide Ehegatten darüber einig, so können sie sich die Rechtsanwaltskosten auch teilen. Dies ist jedoch nicht Sache des Anwalts oder der Anwältin. Diese*r vertritt nur eine*n der Ehegatten.

Der sog. Versorgungsausgleich

Wie funktioniert die einvernehmliche Scheidung nun, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht ist? Beide Ehegatten müssen Formulare für den sog. Versorgungsausgleich ausfüllen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden alle Rentenanwartschaften hälfitg geteilt, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Sowohl gesetzliche Rentenanwartschaften, wie auch private Rentenanwartschaften. Das bedeutet, der Ehemann bekommt die Hälfte der Rentenanwartschaften, die die Ehefrau erworben hat. Und die Ehefrau bekommt die Hälfte der Rentenanwartschaften, die der Ehemann erworben hat. Lediglich bei geringen Rentenanwartschaften unterbleibt eine Teilung.

Hintergrund für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Eheleute während der Ehe gemeinsam gewirtschaftet haben. Auch die Rentenanwartschaften sind gemeinsam erwirtschaftet worden und müssen daher beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen zugute kommen.

Um zu wissen, welche Anwartschaften bestehen, fragt das Gericht bei den Versicherungsträgern nach. Die Erteilung dieser Auskünfte kann bis zu 6 Monate dauern. Wichtig für die Auskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass die Rentenkonten der Ehegatten geklärt sind. Geklärtes Rentenkonto bedeutet, dass alle für die Rente wichtigen Zeiten der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt und nachgewiesen worden sind. Ist dies noch nicht der Fall und es müssen weitere Angaben gemacht werden, kann das die Auskunft deutlich verzögern.

Ehegatten werden persönlich vor Gericht angehört

Sind alle Auskünfte erteilt worden setzt das Amtsgericht einen Anhörungstermin an. An diesem Termin müssen beide Eheleute teilnehmen. Sie werden dann zur Scheidung angehört und insbesondere von dem Richter oder der Richterin gefragt, ob sie geschieden werden wollen. Bejahen dies beide wird die Ehe geschieden. Den Ausgleich der Rentenanwartschaften nimmt das Gericht dabei auch ohne Antrag der Beteiligten vor.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden im Normalfall hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Es gilt also nicht, wer den Antrag stellt muss auch die Gerichtskosten zahlen. Diese zahlen beide Ehegatten zur Hälfte.