Kategorie: Wohnen

Was passiert mit Immobilie nach Trennung?

Viele Menschen in Deutschland sind Eigentümer*innen einer Immobilie. Ob Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus, eines ist nach einer Trennung sehr wichtig zu wissen: was passiert mit Immobilie nach Trennung?

Zuerst einmal müssen wir verstehen, wer in Deutschland eigentlich Eigentümer*in einer Immobilie ist. Immer wieder erlebe ich in meiner beruflichen Praxis, dass viele Menschen gar nicht wissen, ob sie tatsächlich Eigentümer*in einer Immobilie sind.

Wer Eigentümer einer Immobilie ist steht im Grundbuch

Entscheidend ist das Grundbuch. Zuständig für die Führung des Grundbuchs ist das jeweilige Amtsgericht. Die Abteilung im Amtsgericht heißt Grundbuchamt. Dort sind alle Grundstücke einer Gemeinde erfasst. Nur wer im Grundbuch als Eigentümer*in eingetragen ist ist es auch tatsächlich. Das klingt so banal. Aber wenn wir uns die verschiedenen Wege ansehen, auf denen eine Immobilie erworben werden kann, wird die Verwirrung deutlich.

Der einfachste Fall: eine Einzelperson kauft ein Grundstück oder eine Immobilie. Für den Kauf ist ein notarieller Kaufvertrag notwendig und die Eintragung des Käufers als Eigentümer*in im Grundbuch. Nur diese Person ist dann auch Eigentümer*in der Immobilie.

Auch mehrere Personen können Eigentümer sein

Komplizierter wird es, wenn zwei Personen ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben wollen. Auch hier ist für den Kauf ein notarieller Kaufvertrag und die Eintragung der Käufer als Eigentümer im Grundbuch notwendig. Sind mehrere Personen Eigentümer*innen, dann ist zu klären, in welchem Verhältnis sie das Eigentum an der Immobilie erworben haben.

Zwei Personen können jeweils als hälftige Miteigentümer*innen ins Grundbuch eingetragen werden. Dann steht jede*r 50% an der Immobilie zu. Es kann aber auch eine Person nur zu einem Drittel oder Viertel als Eigentümer*in eingetragen werden. Dann steht ihr nur 33% bzw. 25% an der Immobilie zu.

Für die Eigentümerstellung ist also immer ausschlaggebend, was im Grundbuch steht. Egal wer wieviel Geld für diese Immobilie ausgegeben hat.

Eheleute sind nicht automatisch Miteigentümer

Dies ist auch der Fall wenn ein Ehepaar eine Immobilie erwirbt. Auch hier gilt nur der Inhalt des Grundbuchs. Es sind also nicht automatisch beide Eheleute hälftige Miteigentümer*innen der Immobilie, nur weil diese Immobilie während der Ehezeit erworben wurde. Das glauben aber viele Leute.

Genauso verhält es sich, wenn nur ein Grundstück gekauft wird und die Eheleute später zusammen ein Haus darauf errichten. Auch hier ist nicht ausschlaggebend, wer von den Eheleuten wieviel Geld in die Immobilie investiert hat. Allein relevant ist das Grundbuch.

Steht also nur eine*r der Ehepartner als Eigentümer*in dieses Grundstücks im Grundbuch, dann wird auch nur dieser Ehepartner alleinige*r Eigentümer*in des Hauses. Da kann der andere Ehegatte noch so viel Geld investiert haben. Dies ändert nichts an der Eigentümerstellung.

Übertragung von Immobilien an einen Ehegatten

Häufig kommt es vor, dass ein Ehegatte von seinen Eltern oder Verwandten ein Grundstück oder eine Immobilie übertragen bekommt. Steht dann nur dieser Ehegatte im Grundbuch gibt es bei einer Trennung oft eine böse Überraschung. Denn auch wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit sehr viel Geld in die Immobilie investiert, so ist er/sie dennoch nicht Eigentümer*in der Immobilie.

Ich kann mich an einen Fall erinnern ganz am Anfang meiner beruflichen Laufbahn als Rechtsanwältin. Eine Frau kam zu mir in die Beratung. Der Ehemann hatte sich nach mehr als 25 Ehejahren von ihr getrennt. Sie hatten während der Ehe in einem Haus gewohnt, welches der Ehemann von seiner Mutter übertragen bekommen hatte. Die Ehefrau hatte während der gesamten Ehezeit jedoch deutlich mehr verdient als der Ehemann. Sie hatte daher auch den Großteil der notwendigen Reparaturen und Renovierungen des Hauses von ihrem Einkommen bezahlt. Sie hatte eine neue Heizung gekauft, das Dach auf ihre Kosten neu decken lassen und den Hof pflastern lassen.

Diese Frau war der festen Ansicht, dass ihr das Haus zur Hälfte gehören würde. Sie hätten dies schließlich in der Ehe bekommen. Es war tragisch ihr mitteilen zu müssen, dass sie nicht im Grundbuch stand, sondern allein der Ehemann. Obwohl sie mit ihrem Geld dafür gesorgt hatte, dass die Immobilie in einem sehr guten Zustand war, gehörte ihr eben nicht die Hälfte des Hauses. Die Frau war verzweifelt, denn sie hatte keinen Anspruch auf die Immobilie.

Achtung bei Investitionen in die Immobilie

Wichtig ist also, genau zu überprüfen, wer der beiden Ehegatten ist denn nun Eigentümer*in der Immobilie. Sollte aus irgendeinem Grund nur eine*r der Ehegatten Eigentümer*in sein, dann sollte sich der/die andere gut überlegen, ob er/sie Geld in die Immobilie investieren möchte. Denn im Zweifel sieht er/sie dieses Geld nach einer Trennung der Eheleute nicht mehr wieder.

Was passiert aber jetzt mit einer Immobilie nach Trennung? Grundsätzlich ändert weder eine Trennung, noch eine Scheidung etwas an der Eigentümerstellung. Sind beide Ehegatten hälftige Eigentümer einer Immobilie, so bleiben sie dies auch. Daran ändert auch eine rechtskräftige Ehescheidung nichts.

Miteigentümer müssen gemeinsam entscheiden

Sind beide Miteigentümer der Immobilie müssen sie auch gemeinsam entscheiden, was mit der Immobilie passiert. Sie können weiter beide Eigentümer*in bleiben. Oder die Immobilie wird von einem Ehegatten übernommen und diese*r zahlt den/die andere*n Ehegatten aus. Als weitere Möglichkeit bleibt auch der Verkauf des Hauses an einen Dritten.

Wichtig ist nur, dass die Ehegatten diese Entscheidung gemeinsam treffen müssen. Es kann also nicht ein Ehegatte einfach einen Makler mit dem Verkauf des Hauses beauftragen. Will dies der andere Ehegatte nicht so wird es nichts mit dem Verkauf.

Ohne Einigung droht die Zwangsversteigerung

Können sich die Ehegatten nicht einigen, so haben sie nach einer rechtskräftigen Ehescheidung auch die Möglichkeit, die Immobilie zwangsweise versteigern zu lassen. Diese Teilungsversteigerung wird durch das örtlich zuständige Amtsgericht vorgenommen. Meist ist es finanziell jedoch deutlich lukrativer, eine Immobilie privat zu verkaufen. Es macht also Sinn, sich auch nach einer Trennung genau zu überlegen, was mit der Immobilie passiert. Rein „automatisch“ passiert jedenfalls durch eine Trennung nichts mit der Immobilie.

Was ist eine Nutzungsentschädigung?

Trennen sich Eheleute, die gemeinsame Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind, so zieht im Regelfall einer der Beteiligten aus. Nach einer Trennung ist meist ein Leben unter einem Dach nicht mehr möglich oder nicht mehr gewollt. Derjenige Ehegatte, der aus der gemeinsamen Immobilie auszieht, kann dann von dem anderen Ehegatten eine sog. Nutzungsentschädigung verlangen. Was genau ist eine Nutzungsentschädigung?

Zahlung an den Ehegatten, der auszieht

Nehmen wir den Fall: ein Ehegatte zieht aus der gemeinsamen Immobilie aus und der andere Ehegatte bleibt darin wohnen. Dann nutzt der in der Immobilie verbleibende Ehegatte den Anteil der Immobilie mit, der dem anderen Ehegatten gehört. Für diese Nutzung kann dann der Ehegatte, der ausgezogen ist, eine Entschädigung verlangen. Der verbleibende Ehegatte muss an den anderen Ehegatten also einen monatlichen Betrag zahlen. Das ist die sog. Nutzungsentschädigung.

Doch wann kann diese Nutzungsentschädigung verlangt werden? Grundsätzlich kann der ausziehende Ehegatte direkt nach seinem Auszug vom anderen die Nutzungsentschädigung verlangen. Wichtig ist allerdings, dass diese Nutzungsentschädigung auch geltend gemacht wird. Das bedeutet, der ausziehende Ehegatte muss dem anderen auch sagen, dass er jetzt eine Entschädigung haben will. Einfach ausziehen, nichts sagen und dann Monate später rückwirkend eine Zahlung zu verlangen – das geht nicht. Also: verlangt werden kann eine Nutzungsentschädigung erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie auch geltend gemacht wird.

Höhe der Nutzungsentschädigung

Wie wird die Nutzungsentschädigung berechnet? Grundsätzlich berechnet sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach der Höhe der ortsüblichen Miete. Hierfür kann in dem für die Stadt oder den Kreis geltenden Mietspiegel geschaut werden. Im Mietspiegel werden die Immobilien nach Baujahr, Größe und Wohnlage unterschiedlich bewertet. Von diesen Faktoren hängt die Höhe der Miete ab.

So erzielt eine neue Wohnung in einer sehr guten Wohnlage einen hohen Mietpreis. Dagegen erzielt eine sehr alte Wohnung in einer schlechten Wohnlage, z.B. an einer Hauptverkehrsstraße, einen deutlich geringeren Mietpreis.

Die gemeinsame Immobilie der Eheleute wird nun, ebenso wie eine Mietwohnung, in diese Kategorien eingeteilt. Dann wird der Mietpreis abgelesen. Dieser Mietpreis pro Quadratmeter ist dann der Nutzungsentschädigung zugrunde zu legen.

Im ersten Jahr der Trennung muss weniger gezahlt werden

Allerdings wird nicht immer die gesamte Quadratmeterzahl der Immobilie zur Berechnung der Nutzungsentschädigung zugrunde gelegt. Dies hängt davon ab, wie lange die Ehegatten bereits getrennt leben.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt voneinander, so will es der Gesetzgeber ermöglichen, dass sich die Ehegatten auch wieder versöhnen können. Es sollen daher keine so weitreichenden finanziellen Einschnitte gesetzlich vorgeschrieben werden, die eine Versöhnung erschweren würden. Das bedeutet, dass zur Berechnung der Höhe der Nutzungsentschädigung im ersten Trennungsjahr nicht die gesamte Wohnfläche der Immobilie angesetzt wird.

Vielmehr wird im ersten Jahr nach der Trennung nur der sogenannte subjektive Wohnwert angesetzt. Es wird also nicht geschaut, wie hoch die Wohnfläche der Immobilie tatsächlich ist. Sondern es ist ausschlaggebend, wie viele Quadratmeter der Ehegatte, der in der Immobilie zurückbleibt, tatsächlich benötigen würde. In der Regel wird für eine Einzelperson hier maximal eine Größe von 50 bis 60 Quadratmetern angenommen. Nur diese Größe wird dann mit dem durch den Mietspiegel ermittelten Quadratmeterpreis multipliziert. Liegt der Mietpreis pro Quadratmeter zum Beispiel bei 4,50 €, so ergibt sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 225,00 € bis 270,00 € monatlich.

Höhe der Nutzungsentschädigung nach einem Jahr Trennung

Leben die Ehegatten bereits ein Jahr oder länger getrennt, dann wird die gesamte Wohnfläche der Immobilie angesetzt. Hat die Immobilie im vorgenannten Fall also eine Wohnfläche von 120 Quadratmetern, dann steigt die Nutzungsentschädigung auf monatlich 540,00 €. Diesen Betrag muss der in der Immobilie verbleibende Ehegatte dann monatlich an den anderen Ehegatten zahlen.

Gemeinsame Immobilienkredite müssen beide Ehepartner bedienen

Doch was ist mit der Nutzungsentschädigung, wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt ist? Wenn monatlich noch Raten bei der Bank geleistet werden müssen?

Es ist nicht so, dass der ausziehende Ehegatte nun mit den Immobilienkrediten nichts mehr zu tun hätte. Haben beide Ehegatten die Kreditverträge bei der Bank unterschrieben, so haftet auch der ausziehende Ehegatte auf die Verbindlichkeiten gemeinsam mit dem anderen Gatten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder der Ehegatten die Hälfte der Darlehensraten an die Bank zahlen muss.

Der bleibende Ehegatte hat einen Ausgleichsanspruch

Wenn nun der verbleibende Ehegatte die Kredite alleine zahlt, so hat er*sie einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem ausziehenden Ehepartner. Der verbleibende Ehegatte kann somit fordern, dass sich der andere an sämtlichen Schulden hälftig beteiligt. Das können neben den Krediten auch Hausgelder und notwendige Sanierungsmaßnahmen sein. Und das auch dann, wenn der andere Ehegatte die Immobilie gar nicht mehr nutzt. Diese Zahlungsverpflichtung endet auch nicht mit der Ehescheidung, sondern hängt allein am Status als gemeinsame Eigentümer der Immobilie.

Üblicherweise einigen sich die Ehegatten, was auf Dauer mit der Immobilie geschehen soll. Ist eine solche Einigung allerdings nicht möglich, so kann nach einer rechtskräftigen Ehescheidung ein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werden. Ein solcher Antrag kann von jedem der beiden geschiedenen Ehepartner gestellt werden. Die Immobilie wird dann im Wege der Teilungsversteigerung verwertet. Dies bringt allerdings erfahrungsgemäß weniger ein, als ein freihändiger Verkauf der Immobilie. Auch hierbei ist es also von Vorteil, wenn sich die Ehegatten einvernehmlich einigen, was mit der Immobilie geschehen soll. So lange ist allerdings die Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Bei Trennung Hausrat teilen

Nach einer Trennung von Eheleuten gibt es viele Dinge, die erledigt werden müssen. Bei welchem Elternteil bleiben die Kinder? Wie werden die Finanzen geklärt? Wer zahlt Unterhalt und wieviel? Wer bleibt in der bisherigen Wohnung oder im Haus? All dies kann sehr verwirrend und emotional belastend sein. Und viele Betroffene fragen sich: bei Trennung Hausrat teilen? Wie funktioniert das?

Was genau ist Hausrat?

Hausrat oder Haushaltsgegenstände sind grundsätzlich alle beweglichen Sachen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen. Dazu gehören zum Beispiel Möbel, Lampen und Teppiche. Weiterhin Geschirr, Besteck und elektronische Geräte wie Waschmaschine, Trockner und Kaffeemaschine. Außerdem Bettwäsche und Handtücher. Aber auch Bücher und Dekorationsgegenstände, sowie Sport- und Hobbygeräte. Und alle weiteren Gegenstände, die die Eheleute zur gemeinsamen Lebensführung genutzt haben.

Was passiert mit Gegenständen, die nur ein Ehegatte nutzt?

Häufig haben die Ehegatten jedoch Gegenstände angeschafft, die ausschießlich für die Nutzung durch einen Ehegatten bestimmt waren. Da diese Gegenstände nicht zur gemeinsamen Nutzung angeschafft worden sind, fallen sie nicht unter die Hausratsteilung. Wenn zum Beispiel nur ein Ehegatte eine Sportart betreibt, dann verbleiben die Gegenstände, die hierfür angeschafft wurden, auch bei demjenigen Ehegatten. Das macht auch Sinn. Denn was soll der Ehegatte, der zum Beispiel gar nicht Tennis spielt, mit einer Tennisausrüstung anfangen. Diese bleibt dann bei dem Ehegatten, der damit auch tatsächlich Tennis spielt.

Genauso verhält es sich mit Gegenständen, die zur beruflichen Tätigkeit eines der Ehegatten angeschafft worden sind. Auch diese fallen nicht unter die Hausratsteilung. Hat also ein Ehegatte für seine berufliche Tätigkeit elektronische Geräte angeschafft wie z.B. Computer oder Tablet, dann behält er diese auch. Gleiches gilt für Werkzeuge, die rein beruflich genutzt werden oder für die Möbel in einem Arbeitszimmer, die extra hierfür angeschafft worden sind. Hier erfolgt keine Hausratsteilung.

Gegenstände als Kapitalanlage

Doch wie verhält es sich mit Gegenständen, die allein als Kapitalanlage angeschafft worden sind? Wie funktioniert es hier, bei Trennung Hausrat teilen?

Haben die Eheleute Antiquitäten, wertvolle Gemälde oder Teppiche ausschließlich als Kapitalanlage angeschafft, so sind diese keine Haushaltsgegenstände. Denn sie sind ja auch nicht zur tatsächlichen alltäglichen Nutzung durch die Eheleute angeschafft worden. Sie fallen daher auch nicht unter eine Hausratsteilung.

Auch Gegenstände, die ausschießlich für den persönlichen Gebrauch oder die persönlichen Interessen eines Ehegatten angeschafft worden sind, sind keine Haushaltsgegenstände. Das sind zum Beispiel Kleidungsstücke, Schmuck und persönliche Unterlagen wie Zeugnisse oder Versicherungsunterlagen. Oder Gegenstände zur Ausübung eines Hobbies, die allein ein Ehegatte nutzt.

Aber auch Geschenke, die allein ein Ehegatte erhalten hat, werden nicht aufgeteilt. Dabei ist es unwichtig, wer das Geschenk gemacht hat. Auch Geschenke von einem Ehegatten an den anderen fallen darunter.

Ist ein Pkw ein Haushaltsgegenstand?

Große Probleme bereitet in der Praxis die Einordnung eines Pkw. Ein Pkw ist zwar grundsätzlich kein Haushaltsgegenstand. Allerdings kann er unter besonderen Umständen als Haushaltsgegenstand angesehen werden. Ein Pkw wird dann als Haushaltsgegenstand angesehen, wenn er ausschließlich für die Haushaltsführung und die private Lebensführung bestimmt war. Das heißt, wenn ein Pkw ausschießlich dafür genutzt wurde, den Einkauf zu erledigen, die gemeinsamen Kinder zu betreuen und gemeinsame Wochenendfahrten zu unternehmen, dann wird der Pkw als Haushaltsgegenstand behandelt. Und dies unabhängig davon, wer der*die Eigentümer*in des Pkw ist.

So gibt es häufig den Fall, dass ein Ehegatte nicht berufstätig ist, sondern sich ausschließlich der Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder widmet. Nutzt dieser Ehegatte nun einen sogenannten Zweitwagen, so dient dieser meist ausschließlich der familiären Nutzung. Damit wird er wie ein Haushaltsgegenstand behandelt.

Wie erfolgt nun die Teilung des Hausrats?

Doch wie genau geht das nun, bei Trennung Hausrat teilen? Das Gesetz sieht als Teilungsmaßstab eine „gerechte und zweckmäßige“ Verteilung der Haushaltsgegenstände unter den Ehegatten vor. Doch was ist eine gerechte und zweckmäßige Verteilung?

Jeder der Ehegatten soll nach der Hausratsteilung möglichst mit den aufgeteilten Hausratsgegenständen gut wirtschaften können. Hier sieht man schon, eine genaue gesetzliche Definition, wie geteilt werden soll, gibt es nicht. Die Ehegatten selbst müssen also eine Einigung darüber finden, wer von beiden was behält.

Natürlich kann man Haushaltsgegenstände wie Möbel oder Elektrogeräte nicht halbieren und jedem Ehegatten eine Hälfte zusprechen. Dann funktionieren sie nicht mehr. Bei Geschirr, Besteck oder Bettwäsche kann dagegen sehr wohl eine hälftige Teilung erfolgen. Dies ist in jedem Einzelfall abzuwägen.

Können die Eheleute sich nicht einigen muss das Gericht entscheiden

Werden sich die Ehegatten nicht darüber einig, wie der Hausrat nun tatsächlich geteilt werden soll, kann ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht geführt werden. Dann ist es Sache des*der Richter*in, die einzelnen Gegenstände den Ehegatten jeweils zuzuweisen. Diese Entscheidung erfolgt nach „billigem Ermessen“. Der*die Richter*in entscheidet also ohne feste gesetzliche Vorgaben, wer welchen Hausratsgegenstand erhält.

So ist es üblicherweise so, dass derjenige Ehegatte die Waschmaschine und den Trockner erhält, bei dem auch die Kinder bleiben. Und auch der große Esstisch nebst Stühlen bleibt bei dem Elternteil mit Kindern. Alles andere wird je nach Einzelfall dem einen oder dem anderen Ehegatten zugesprochen.

Zum Glück kommen solche Verfahren relativ selten vor. Denn es ist schon ziemlich merkwürdig, wenn sich die Juristen*innen darüber streiten müssen, wer jetzt die Frühstücksbrettchen erhält und wer die Vase von Tante Erna. Besser ist es, die Ehegatten einigen sich und entscheiden gemeinsam, wer nach der Trennung welchen Haushaltsgegenstand erhält. Das spart neben Nerven auch Anwalts- und Gerichtskosten. Also: bei Trennung Hausrat teilen – am besten einvernehmlich!

Trennung – wer bleibt im Haus?

Jetzt ist es passiert – ihr habt Euch getrennt. Ob die Trennung einvernehmlich geschehen ist oder einer von Euch die Entscheidung allein getroffen hat, ab jetzt werdet ihr getrennt leben. Wahrscheinlich habt ihr bislang gemeinsam in einer Wohnung oder einem Haus gelebt. Doch das ist jetzt vorbei. Jetzt stellst Du Dir die Frage: Trennung – und wer bleibt im Haus?

Eine Wohnung ist voller gemeinsamer Erinnerungen

Egal wie lange ihr zusammen gelebt habt, an einer gemeinsamen Wohnung hängen viele Erinnerungen. Wahrscheinlich habt ihr viel Zeit und Geld in diesen Wohnraum gesteckt. Habt gemeinsam geplant, die Möbel ausgesucht, die Wände gestrichen oder tapeziert, den Fußboden gelegt und alles nach Eurem Geschmack dekoriert. Bestimmt hängen viele Fotos von Euch und Euren Liebsten an den Wänden und auch andere Erinnerungsstücke an gemeinsam verbrachte Urlaube, gemeinsam gefeierte Feste und andere schöne Momente sind vorhanden. All das muss jetzt zwischen Euch beiden aufgeteilt werden.

In Bezug auf die beweglichen Dinge wie Möbel und Dekoration ist eine Teilung recht einfach möglich. Ihr müsst Euch absprechen, wer was behalten will bzw. mitnehmen darf. Dabei gibt es keine starre Regelung oder Vorgaben. Natürlich behält jeder seine persönlichen Dinge oder Geschenke. Über den Rest müsst ihr Euch einigen.

Meist deutlich schwieriger zu beantworten ist die Frage, wer nach einer Trennung im Haus oder der Wohnung bleibt, zumindest wenn beide weiter dort wohnen bleiben wollen. Zieht einer freiwillig aus bzw. wollen beide ausziehen, gibt es kein Problem. Möchten aber beide weiter in der Wohnung oder im Haus leben muss eine Lösung her.

Die Zuweisung der Nutzung durch das Amtsgericht

Während der Trennungszeit gibt es zumindest die juristische Möglichkeit, dass sich einer der Ehepartner die Wohnung zur Nutzung zuweisen lässt. Das bedeutet, beide Ehepartner wollen in der Wohnung bzw. Haus bleiben und können keine Einigung darüber erzielen. Dann kann beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden, dass einem Ehepartner die Nutzung erlaubt wird. Wohlgemerkt, das gilt nur die Zeit der Trennung (also die Zeit bis zur rechtskräftigen Ehescheidung) und umfasst auch nur die Nutzung der Immobilie. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich durch eine sog. Nutzungszuweisung also nichts. Es bleibt bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen. Stehen also beide Ehepartener als hälftige Miteigentümer im Grundbuch, so bleibt es beim Miteigentum. Steht einer der Ehepartner allein im Grundbuch, so ist er weiterhin alleiniger Eigentümer der Immobilie. Egal , wer von beiden die Immobilie nutzt.

Doch wer hat die größten Chancen, nach einer Trennung im Haus bleiben zu können?

Gleich vorweg, auch wenn einem Ehepartner die Wohnung allein gehört, sie also in seinem Alleineigentum steht, heißt dies nicht, dass auch dieser Ehepartner automatisch die Nutzung der bisherigen Ehewohnung bekommt. Denn nochmals, es geht nur um die Nutzung der Wohnung, nicht um eine Änderung der Eigentumsverhältnisse.

Wer darf die gemeinsame Wohnung nutzen?

Bei der Frage, wer nach einer Trennung im Haus bleibt, wird abgewogen, wer in größerem Maße auf die Nutzung der bisherigen Ehewohnung angewiesen ist. Bleiben zum Beispeil gemeinsame Kinder bei einem der Ehepartner, so wird im Zweifel diesem die ehemalige Ehewohnung zur Nutzung zugewiesen werden. Oder hat ein Ehepartner seine Erwerbstätigkeit bisher von Zuhause aus ausgeübt ist auch das ein Grund, diesem die Ehewohnung während der Trennungszeit zur Nutzung zuzuweisen. Oder aber einer der Ehepartner ist finanziell sehr gut gestellt, während der andere Ehepartner nicht über ausreichende Mittel verfügt, um sich eine andere Wohnung anzumieten. Dann wird im Zweifel dem nicht so vermögenden Ehepartner die Wohnung zugewiesen werden.

Im Übrigen ist nicht entscheidend, wer bislang die Hauptlast der Kosten der Wohnung oder des Hauses getragen hat. In einer Ehe haben beide Ehepartner gemeinsam gewirtschaftet und jeder hat (s)einen Teil zu der gemeinsamen Vermögensbildung beigetragen. Dass dies sehr selten genau hälftig aufgeteilt wurde, liegt in der Natur der Sache. Ich jedenfalls kenne kein Ehepaar, welches alle Kosten und Investitionen immer genau zu 50% beglichen hat. Meist ist einfach einer der Partner finanziell stärker als der andere. Diese finanzielle Stärke allein entscheidet aber nicht darüber, wer nach einer Trennung im Haus bleibt.

Ist es allerdings so, dass einer der Ehepartner, der gerne in der Immobilie verbleiben möchte, auf keinen Fall die anfallenden Kosten dieser Wohnung oder dieses Hauses aufbringen kann, dann wird voraussichtlich auch keine Nutzungszuweisung erfolgen.

Die angeführten Punkte sind also nur eine grobe Richtschnur, denn kein Fall ist wie der andere. Es muss ganz genau geschaut werden, wie in dem konkreten Einzelfall die Verhältnisse sind. Nur dann kann beurteilt werden, wer nach einer Trennung im Haus bleibt.