Wie wird nach einer Trennung der Umgang mit den Kindern geregelt? Trennen sich Eltern, so bleiben die Kinder in der Regel bei einem Elternteil wohnen und der andere Elternteil sieht seine Kinder regelmäßig. Diese Treffen zwischen Elternteil und Kind nennt man Umgang.
Dieses Umgangsrecht ist im Übrigen unabhängig vom Sorgerecht für die Kinder. Trennen sich verheiratete Eltern, so bleibt es in der Regel beim gemeinsamen Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Aber auch wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne hat, so hat der andere Elternteil dennoch das Recht, seine Kinder zu sehen und mit ihnen Umgang zu pflegen.
Das Gesetz schreibt keine Umgangsregelung vor
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht gibt es keine gesetzliche Regelung, wie oft und in welcher Weise der Umgang ausgeübt wird. Häufig wird mir in meinen Beratungen erzählt, man wolle den „gesetzlich vorgeschriebenen“ Umgang ausüben. Damit ist dann meist ein Umgang alle zwei Wochen jeweils am Wochenende gemeint. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es aber gar nicht. Doch was genau sagt das Gesetz zum Umgang der Kinder nach einer Trennung?
Im Gesetz ist in § 1684 Absatz 1 BGB lediglich geregelt: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Es hat also sowohl das Kind, wie auch jedes Elternteil das Recht auf Umgang. Für die Eltern gibt es sogar eine Pflicht zum Umgang.
Umgangsregelung orientiert sich an den Lebensumständen
Wie genau der Umgang ausgeübt wird ist aber gesetzlich nicht geregelt. Das wäre auch schwer möglich. Die Lebensumstände von Trennungskindern sind doch sehr unterschiedlich. Wie der Umgang ausgeübt wird hängt also immer von der konkreten Lebenssituation des Kindes und der Eltern ab. Also unter anderem vom Alter des Kindes, den Arbeitszeiten des Elternteils, der den Umgang ausübt, und von der Entfernung der Wohnorte.
So ist es bei sehr kleinen Kindern regelmäßig angezeigt, den Umgang nach einer Trennung der Eltern häufiger auszuüben, dafür aber den Umgang selbst nicht allzu lang auszudehnen. Kleine Kinder müssen in eher kurzen Abständen immer wieder an den Vater oder die Mutter „erinnert“ werden, damit sie eine stabile Bindung aufbauen können. Daher empfiehlt sich hier eher ein Umgang ein- oder zweimal die Woche, aber dann nur für wenige Stunden.
Kinder ab dem Grundschulalter können dagegen schon sehr gut auch längere Zeitabschnitte „begreifen“. Wenn es hier mit den Arbeitszeiten des Elternteils und den Aktivitäten des Kindes gut vereinbar ist, kann hier der Umgang auf einen Zwei-Wochen-Rythmus ausgeweitet werden.
Häufig findet der Umgang im Zwei-Wochen-Rhythmus statt
Da die meisten erwerbstätigen Eltern eher am Wochenende Zeit haben für ihre Kinder, wird der Umgang dann üblicherweise so ausgeübt, dass die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag beim anderen Elternteil sind.
Diese Form des Umgangs mit Kindern nach der Trennung ist auch die häufigste ausgeübte Form. Vielleicht stammt daher die Vermutung vieler Eltern, diese Form des Umgangs sei die „gesetzliche“.
Sind die Kinder dann im fortgeschrittenen Teenager-Alter haben sie häufig vielerlei Interessen, die sie auch am Wochenende ausüben wollen. Manchmal ist dann ein Umgang im Zwei-Wochen-Rhythmus nicht mehr angebracht. Dann können alternative Lösungen gesucht werden.
Denn der Umgang mit Kindern nach der Trennung soll in der jeweiligen Situation für Eltern und Kinder passen. So können bei älteren Kindern die Umgänge über verlängerte Wochenenden erfolgen oder in den Ferien ausgeweitet werden. Oder aber genau das Gegenteil wird vereinbart. Zum Beispiel, dass unter der Woche regelmäßig gemeinsame Termine wahrgenommen werden. So können Trainingsstunden im Sportverein gemeinsam besucht werden oder freie Nachmittage gemeinsam gestaltet werden. Wichtig ist, die Regelung des Umgangs muss für die Kinder und Eltern passen.
Die Kosten des Umgangs trägt der umgangsberechtigte Elternteil
Der Umgang der Kinder nach der Trennung kostet aber auch Geld. Es fallen Fahrtkosten, Kosten für Essen und Ausflüge an. Häufig wird zwischen den Eltern über diese Kosten des Umgangs gestritten.
Grundsätzlich muss derjenige Elternteil, der den Umgang ausübt, auch die Kosten des Umgangs tragen. Also muss er die Fahrtkosten zahlen, das Essen für die Kinder während des Umgangs und auch alle sonstigen Kosten wie z.B. für Ausflüge.
Dieser Elternteil darf auch nicht eine „Gegenrechnung“ aufmachen und die Kosten des Umgangs dann vom Kindesunterhalt abziehen, den der andere Elternteil zahlt. Lediglich bei sehr weiter Entfernung der Wohnorte und bei einer engen finanziellen Lage des umgangsberechtigten Elternteils kann eine Aufteilung der Fahrtkosten vereinbart werden.
Konflikte der Eltern nicht über die Kinder austragen
Auch in Fragen des Umgangs gibt es somit viele Dinge, die zwischen den Eltern in Trennungs- und Scheidungssituationen geklärt werden müssen. Manchmal gelingt es Eltern aber nicht, sich über die Art und Weise des Umgangs zu einigen. Dann kann zuerst das Jugendamt um Hilfe gebeten werden. Kann auch unter Vermittlung des Jugendamtes keine gemeinsame Regelung des Umgangs gefunden werden, bleibt als letzter Ausgang der Gang vor das zuständige Amtsgericht. Dann wird der Umgang in einem gerichtlichen Verfahren geregelt.
Meist liegt der Grund für dieses Streitigkeiten aber gar nicht beim Umgang, sondern in anderen Bereichen begründet. So schaffen es Eltern manchmal nicht, die Probleme zu lösen, die sie als Erwachsene miteinander haben. Sie „verlagern“ diese Probleme dann quasi auf die Kinderebene. Doch das ist nicht zum Wohl der Kinder und muss von den Eltern unbedingt vermieden werden!
Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Umgang mit beiden Elternteilen tut den Kindern gut, denn trotz der Trennung der Eltern liebt ein Kind weiterhin beide Elternteile.
Es ist die Aufgabe jedes Elternteils, den Kontakt des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil zu unterstützen und zu fördern. Und zu dieser Unterstützung gehört auch, dass die Eltern gemeinsam eine Umgangsregelung finden, die dem Kind gut tut. Das Kindeswohl geht in jedem Fall vor.