Monat: Januar 2022

Mit dem Ex in Frieden kommen

Nach einer Trennung ist das gefühlt unmöglich: Mit dem Ex in Frieden kommen. Doch warum ist das so schwierig? Und warum ist das überhaupt erstrebenswert?

Trennungen sind häufig sehr emotional. Da kommen Wut, Ärger, Angst und Enttäuschung hoch. Viele fragen sich verzweifelt: Warum hat es nicht funktioniert mit uns? Was habe ich falsch gemacht? Werde ich je über diese Beziehung hinweg kommen?

Nach einer Trennung schaltet das Gehirn um

Der Grund für diese Ausnahmesituation ist evolutionär bedingt. Unser Körper rutscht in den Angst- und Angriffsmodus, wenn wir verlassen werden. Denn die Natur hat das Verlassenwerden nicht vorgesehen. In früheren Zeiten wären wir alleine gestorben, hätte uns die Gemeinschaft verstoßen. Das ist bis heute in unseren Zellen gespeichert.

Deswegen ist es für unser Gehirn besser, eine schlechte Beziehung zu haben, als gar keine. Das Gehirn kann also nicht loslassen, obwohl wir es gerne möchten. Damit wir mit der veränderten Situation umgehen können schaltet unser Gehirn von Liebe auf Hass.

Viele Frauen schimpfen nach einer Trennung auf ihren Ex

Das erlebe ich sehr häufig in meiner beruflichen Praxis. Da wird auf den Ex geschimpft was das Zeug hält. Er ist an allem und jedem schuld. Sowieso ist er ein ganz schlimmer Mensch, lügt und betrügt. Kein einziges Wort kann frau ihm glauben. Und er ist nur darauf aus, die Ex-Frau fertig zu machen. Wirklich?

Natürlich gibt es Menschen, die sich in einer Trennungssituation von ihrer allerschlechtesten Seite zeigen. Die keinen Kontakt mehr möchten. Nur noch ihren eigenen Willen durchsetzen wollen. Ausschließlich an sich denken. Doch was bringt es Dir, auf Deinen Ex-Partner zu schimpfen? Wäre es nicht besser, mit dem Ex in Frieden zu kommen?

Beide Beteiligte tragen Verantwortung für die Trennung

Wenn wir uns im Stadium des Ärgers oder des Hasses befinden, sehen wir unseren Anteil an der Trennung nicht. Wie projezieren alle Schuld auf den anderen, den ach so bösen Ex-Partner. Doch Achtung: es geht hier nicht um Schuld. Es geht um Verantwortung! Das ist ein großer Unterschied.

Und sieh es doch mal so: Selbst wenn Dein Ex-Partner tatsächlich zu 95% die Verantwortung für die Trennung trägt, dann liegen 5% der Verantwortung immer noch bei Dir. Anstatt also ständig auf den Anteil Deines Ex-Partners zu schielen und ihn zu verunglimpfen, schau doch mal auf Deine 5%!

Frage Dich, wo Deine Verantwortung liegt

Was genau hast Du dazu beigetragen, dass die Beziehung zu Ende ist? Wo liegt Deine Verantwortung dafür, dass es nicht geklappt hat? Denn auch Du trägst für das Scheitern der Beziehung eine Verantwortung.

Das sind keine einfachen Fragen. Es ist nämlich viel leichter, immer nur den anderen für alles verantwortlich zu machen. Sich selbst zu prüfen und wirklich ehrlich zu sich zu sein, das ist viel schwerer.

Aber es lohnt sich! Denn wenn ich erkannt habe, wo ich die Verantwortung für das Scheitern der Beziehung trage, dann kann ich in den Frieden kommen. Erst einmal mit mir selbst. Denn wenn wir ehrlich sind, so werfen wir uns doch selbst vor, es nicht geschafft zu haben. Versagt zu haben, weil es (wieder) nicht geklappt hat mit der Beziehung.

Komm zuerst mit Dir selbst in den Frieden

Komm mit Dir selbst in den Frieden, dann kannst Du auch mit Deinem Ex-Partner in den Frieden kommen. Denn sobald Du ehrlich zu Dir selbst bist und erkannt hast, dass auch Du Verantwortung trägst, ist es viel einfacher, dem anderen zu vergeben.

Auch Dein Ex-Partner ist nur ein Mensch mit Schwächen und Fehlern. Vielleicht hat er mehr Fehler als Du …. Aber auch Du hast welche. Vergib Dir Deine Fehler und dann Deinem Ex seine Fehler. Denn: zum Krieg braucht es zwei, zum Frieden nur einen.

Auch ich musste Verantwortung für meine Trennung übernehmen

Das ist wirklich so. Ich selbst habe nach der Trennung von meinem Ex-Mann lange gebraucht, mit ihm in den Frieden zu kommen. Er hat es mir nach der Trennung aber auch schwer gemacht! Nach unserer langen Ehe wusste er natürlich genau, wie er mich verletzen kann. Wir haben einen richtigen Rosenkrieg geführt. Genau das, was ich nie wollte!

Doch ich habe bemerkt, je mehr ich mit mir in den Frieden gekommen bin, desto mehr bin ich mit meinem Ex-Mann im Frieden. Denn ja, zu Anfang habe ich mich für die Trennung regelrecht geschämt. Ich hatte es einfach nicht geschafft, in guten wie in schlechten Zeiten zusammen zu halten. Und dennoch war es für mich die richtige Entscheidung.

Fang einfach an. Wenn Du mit Deinem Ex in den Frieden kommen willst beginne bei Dir. Und hör auf, ihn für alles verantwortlich zu machen. Denn das ist er nicht.

Dein Ex-Partner muss nicht mitziehen!

Dein Ex-Partner muss auch nicht mit Dir in den Frieden kommen wollen. Eine Reaktion von seiner Seite, dass er seine Verantwortung übernimmt, ist nicht notwendig! Es reicht völlig aus, dass Du Deine Sichtweise und Deine Reaktionen auf ihn veränderst. Das macht bereits den größten Unterschied.

Wenn Du in den Frieden mit Deinem Ex kommst ist das vor allem für Dich wertvoll. Du wirst zur Ruhe kommen und Dein Leben wieder mehr genießen können. Auch eine neue Beziehung kann nach meiner Überzeugung nur gelingen, wenn wir mit unserer alten Beziehung und dem Ex in Frieden sind. Sonst nimmst Du nur den ganzen unbewältigten Ballast aus der alten Beziehung mit in die neue Beziehung. Das geht selten gut. Und erst wenn Du weißt, wo in der alten Beziehung Du die Verantwortung übernehmen musst, kannst Du Dein Verhalten in Zukunft auch ändern.

Also: tu Dir selbst etwas Gutes und komm in den Frieden mit Deinem Ex! Dein Leben wird danach sehr viel glücklicher sein!

Ehevertrag sinnvoll oder nicht?

Trennen sich Eheleute so kommt immer wieder die Frage nach einem Ehevertrag auf. Häufig in der Weise, dass einer der Ehegatten „bereut“, keinen Ehevertrag abgeschlossen zu haben. Denn dann, so die Überzeugung, wäre er jetzt besser dran. Doch ist das wirklich so? Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll oder nicht?

Ehevertrag abschließen, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht gewollt sind

Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist oder auch nicht. Einen Ehevertrag schließen Partner dann ab, wenn sie die gesetzlichen Regelungen abändern möchten. Dafür ist es aber in meinen Augen absolut erforderlich, sich erst einmal diese gesetzlichen Regelungen anzusehen. Zuerst muss ich wissen, was der Gesetzgeber (auch) in meinem Fall für ein Regelwerk vorgesehen hat. Dann kann ich überprüfen, ob ich diese Regelungen auch für mich möchte. Erst wenn ich andere Regelungen will ist es sinnvoll, über einen Ehevertrag nachzudenken.

Gesetzliche Regelungen für die Ehescheidung

Also hier eine kurze Zusammenfassung der Regeln, die für Eheleute gelten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.

Eheleute müssen ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung beim zuständigen örtlichen Amtsgericht beantragt werden kann.

Unterhaltsverpflichtung

Eheleute sind einander gegenüber unterhaltsverpflichtet. Im ersten Jahr der Trennung hat der Ehegatte mit dem höheren Einkommen eine deutlich höherer Zahlungsverpflichtung. Ab dem zweiten Jahr der Trennung muss derjenige Ehegatte, der Unterhalt vom anderen verlangt, sich bemühen, sein Erwerbseinkommen zu erhöhen. Trotzdem kann es sein, dass der andere Ehegatte weiterhin zur Leistung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist.

Auch nach einer rechtskräftigen Ehescheidung kann der finanziell stärkere Ehepartner noch immer zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sein. Dieser Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gilt jedoch häufig nur noch für eine bestimmte Zeit und ist im Regelfall auch geringer als der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Ausgleich der Rentenanwartschaften

Zusammen mit einer Ehescheidung wird auch immer ein Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Dies nennen die Juristen den Versorgungsausgleich. Alle erworbenen Rentenanwartschaften werden unter den Ehegatten hälftig geteilt. Dabei ist es egal, ob es sich um gesetzliche Rentenansprüche handelt oder um private Rentenansprüche. Derjenige Ehegatte, der höhere Rentenanwartschaften erworben hat, muss also Rentenanwartschaften an den anderen Ehegatten abgeben.

Durchführung des Zugewinnausgleichs

Nach einer rechtskräftigen Ehescheidung kann auch der sogenannte Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dies ist ein Ausgleich der Vermögen der Eheleute. Einfach gesagt bedeutet dies, bei jedem Ehegatten wird geschaut, wieviel Vermögen war am Anfang der Ehe da und wieviel am Ende der Ehe. Derjenige Ehegatte, der mehr Vermögen erworben hat als der andere, muss von diesem Überschuss die Hälfte an den anderen Ehegatten abgeben.

Dies also in absoluter Kurzform (und natürlich ohne Gewähr auf Vollständigkeit) die gesetzlichen Regelungen. Wann kann nun ein Ehevertrag sinnvoll sein und wann nicht?

Ein Ehepartner ist Unternehmer

Der absolute Klassiker für einen Ehevertrag ist der Fall, dass einer der Ehepartner ein Unternehmen hat. Insbesondere bei langen Ehen kommt es häufig vor, dass das Unternehmen zu Beginn der Ehe noch keinen großen Wert hatte. Während der Ehezeit steigt aber der Wert des Unternehmens deutlich an. Trennen sich nun die Ehegatten, so hat der Unternehmer in der Regel ein deutlich höheres Vermögen in der Ehe erworben. Müsste er nun die Hälfte dieses Zugewinns an den anderen ausgleichen müsste viel Geld aus dem Unternehmen gezogen werden. Unter Umständen so viel, dass das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet wäre. Um dies zu vermeiden sollte ein Ehevertrag geschlossen werden, der das Unternehmen und dessen Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herausnimmt.

Es werden aber auch Eheverträge geschlossen, die einen der Ehepartner einseitig vor den Folgen einer Trennung und Scheidung schützen sollen. So wird häufig von der Ehefrau verlangt, dass diese auf Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und/oder die Durchführung des Zugewinnausgleichs verzichtet.

Beide Ehepartner verdienen gleich viel

Das mag dann noch angemessen sein, wenn beide Ehepartner voll erwerbstätig sind und annähernd gleich verdienen. Dann ist ein solcher Ehevertrag sinnvoll und erleichtert auch die Durchführung einer Scheidung.

Anders ist es jedoch, sobald einer der beiden Ehepartner nicht mehr in Vollzeit erwerbstätig ist. Zum Beispiel wegen gemeinsamer Kinder, die von einem Elternteil (meist der Mutter) versorgt werden. Dann ist es nicht mehr gerechtfertigt, dass diese auf die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt oder die Durchführung von Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich verzichtet.

Frauen wollen eher keinen Ehevertrag abschließen

Vielen Frauen widerstrebt es jedoch, ihre Beziehung juristisch zu regeln. Es widerspricht ihren romantischen Gefühlen und ihrer Vorstellung, dass diese Ehe doch für immer und ewig halten soll. Wird dann vom künftigen Ehemann ein entsprechender Ehevertrag vorgelegt so unterschreibt manche Frau diesen ohne richtige Prüfung. Denn der zukünftige Ehemann wird ja schon nichts wollen, was nicht rechtens ist. Viele zukünftige Ehemänner sind da eher realistischer eingestellt und wollen für den Fall der Ehescheidung eine für sie positive Regelung erzielen.

Es sollte also insbesondere von dem Ehegatten, der auf etwas verzichten soll, der vorgeschlagene Ehevertrag ganz genau geprüft werden. Und diese Prüfung muss durch eine*n Jurist*in vorgenommen werden! Erst nach gründlicher Prüfung sollte ein Ehevertrag unterzeichnet werden.

In meiner beruflichen Praxis ist mir noch nie ein Ehevertrag vorgelegt worden, der für die Ehefrau günstig gewesen wäre. Doch warum eigentlich nicht?

Ein für die Ehefrau günstiger Ehevertrag

So könnte doch sehr gut zwischen den Eheleuten Folgendes vereinbart werden: Werden gemeinsame Kinder geboren und die Ehefrau kümmert sich um diese Kinder, dann gleicht ihr der Ehemann das entgangene Einkommen aus. Und wenn dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sein sollte, dann zahlt der Ehemann wenigstens einen angemessenen Betrag für die Betreuung der Kinder an die Ehefrau. Außerdem zahlt er den Betrag in die Rentenversicherung der Ehefrau ein, den diese bei Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit eingezahlt hätte. Damit lassen sich die Nachteile der Ehefrau im Einkommen und in der Rentenversicherung vermeiden, den Frauen regelmäßig aufgrund der Betreuung der Kinder erleiden.

Also liebe Frauen, gebt Euch einen Ruck und regelt eine mögliche Scheidung, bevor es zu spät ist! Denn ein Ehevertrag kann jederzeit abgeschlossen werden, auch wenn ihr schon verheiratet seid. Stellt sicher, dass dieser Ehevertrag nicht zu Euren Lasten geht, sondern zu Eurem Vorteil ist. Dann stellt sich auch nicht mehr die Frage, Ehevertrag sinnvoll oder nicht.

Was passiert mit Immobilie nach Trennung?

Viele Menschen in Deutschland sind Eigentümer*innen einer Immobilie. Ob Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus, eines ist nach einer Trennung sehr wichtig zu wissen: was passiert mit Immobilie nach Trennung?

Zuerst einmal müssen wir verstehen, wer in Deutschland eigentlich Eigentümer*in einer Immobilie ist. Immer wieder erlebe ich in meiner beruflichen Praxis, dass viele Menschen gar nicht wissen, ob sie tatsächlich Eigentümer*in einer Immobilie sind.

Wer Eigentümer einer Immobilie ist steht im Grundbuch

Entscheidend ist das Grundbuch. Zuständig für die Führung des Grundbuchs ist das jeweilige Amtsgericht. Die Abteilung im Amtsgericht heißt Grundbuchamt. Dort sind alle Grundstücke einer Gemeinde erfasst. Nur wer im Grundbuch als Eigentümer*in eingetragen ist ist es auch tatsächlich. Das klingt so banal. Aber wenn wir uns die verschiedenen Wege ansehen, auf denen eine Immobilie erworben werden kann, wird die Verwirrung deutlich.

Der einfachste Fall: eine Einzelperson kauft ein Grundstück oder eine Immobilie. Für den Kauf ist ein notarieller Kaufvertrag notwendig und die Eintragung des Käufers als Eigentümer*in im Grundbuch. Nur diese Person ist dann auch Eigentümer*in der Immobilie.

Auch mehrere Personen können Eigentümer sein

Komplizierter wird es, wenn zwei Personen ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben wollen. Auch hier ist für den Kauf ein notarieller Kaufvertrag und die Eintragung der Käufer als Eigentümer im Grundbuch notwendig. Sind mehrere Personen Eigentümer*innen, dann ist zu klären, in welchem Verhältnis sie das Eigentum an der Immobilie erworben haben.

Zwei Personen können jeweils als hälftige Miteigentümer*innen ins Grundbuch eingetragen werden. Dann steht jede*r 50% an der Immobilie zu. Es kann aber auch eine Person nur zu einem Drittel oder Viertel als Eigentümer*in eingetragen werden. Dann steht ihr nur 33% bzw. 25% an der Immobilie zu.

Für die Eigentümerstellung ist also immer ausschlaggebend, was im Grundbuch steht. Egal wer wieviel Geld für diese Immobilie ausgegeben hat.

Eheleute sind nicht automatisch Miteigentümer

Dies ist auch der Fall wenn ein Ehepaar eine Immobilie erwirbt. Auch hier gilt nur der Inhalt des Grundbuchs. Es sind also nicht automatisch beide Eheleute hälftige Miteigentümer*innen der Immobilie, nur weil diese Immobilie während der Ehezeit erworben wurde. Das glauben aber viele Leute.

Genauso verhält es sich, wenn nur ein Grundstück gekauft wird und die Eheleute später zusammen ein Haus darauf errichten. Auch hier ist nicht ausschlaggebend, wer von den Eheleuten wieviel Geld in die Immobilie investiert hat. Allein relevant ist das Grundbuch.

Steht also nur eine*r der Ehepartner als Eigentümer*in dieses Grundstücks im Grundbuch, dann wird auch nur dieser Ehepartner alleinige*r Eigentümer*in des Hauses. Da kann der andere Ehegatte noch so viel Geld investiert haben. Dies ändert nichts an der Eigentümerstellung.

Übertragung von Immobilien an einen Ehegatten

Häufig kommt es vor, dass ein Ehegatte von seinen Eltern oder Verwandten ein Grundstück oder eine Immobilie übertragen bekommt. Steht dann nur dieser Ehegatte im Grundbuch gibt es bei einer Trennung oft eine böse Überraschung. Denn auch wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit sehr viel Geld in die Immobilie investiert, so ist er/sie dennoch nicht Eigentümer*in der Immobilie.

Ich kann mich an einen Fall erinnern ganz am Anfang meiner beruflichen Laufbahn als Rechtsanwältin. Eine Frau kam zu mir in die Beratung. Der Ehemann hatte sich nach mehr als 25 Ehejahren von ihr getrennt. Sie hatten während der Ehe in einem Haus gewohnt, welches der Ehemann von seiner Mutter übertragen bekommen hatte. Die Ehefrau hatte während der gesamten Ehezeit jedoch deutlich mehr verdient als der Ehemann. Sie hatte daher auch den Großteil der notwendigen Reparaturen und Renovierungen des Hauses von ihrem Einkommen bezahlt. Sie hatte eine neue Heizung gekauft, das Dach auf ihre Kosten neu decken lassen und den Hof pflastern lassen.

Diese Frau war der festen Ansicht, dass ihr das Haus zur Hälfte gehören würde. Sie hätten dies schließlich in der Ehe bekommen. Es war tragisch ihr mitteilen zu müssen, dass sie nicht im Grundbuch stand, sondern allein der Ehemann. Obwohl sie mit ihrem Geld dafür gesorgt hatte, dass die Immobilie in einem sehr guten Zustand war, gehörte ihr eben nicht die Hälfte des Hauses. Die Frau war verzweifelt, denn sie hatte keinen Anspruch auf die Immobilie.

Achtung bei Investitionen in die Immobilie

Wichtig ist also, genau zu überprüfen, wer der beiden Ehegatten ist denn nun Eigentümer*in der Immobilie. Sollte aus irgendeinem Grund nur eine*r der Ehegatten Eigentümer*in sein, dann sollte sich der/die andere gut überlegen, ob er/sie Geld in die Immobilie investieren möchte. Denn im Zweifel sieht er/sie dieses Geld nach einer Trennung der Eheleute nicht mehr wieder.

Was passiert aber jetzt mit einer Immobilie nach Trennung? Grundsätzlich ändert weder eine Trennung, noch eine Scheidung etwas an der Eigentümerstellung. Sind beide Ehegatten hälftige Eigentümer einer Immobilie, so bleiben sie dies auch. Daran ändert auch eine rechtskräftige Ehescheidung nichts.

Miteigentümer müssen gemeinsam entscheiden

Sind beide Miteigentümer der Immobilie müssen sie auch gemeinsam entscheiden, was mit der Immobilie passiert. Sie können weiter beide Eigentümer*in bleiben. Oder die Immobilie wird von einem Ehegatten übernommen und diese*r zahlt den/die andere*n Ehegatten aus. Als weitere Möglichkeit bleibt auch der Verkauf des Hauses an einen Dritten.

Wichtig ist nur, dass die Ehegatten diese Entscheidung gemeinsam treffen müssen. Es kann also nicht ein Ehegatte einfach einen Makler mit dem Verkauf des Hauses beauftragen. Will dies der andere Ehegatte nicht so wird es nichts mit dem Verkauf.

Ohne Einigung droht die Zwangsversteigerung

Können sich die Ehegatten nicht einigen, so haben sie nach einer rechtskräftigen Ehescheidung auch die Möglichkeit, die Immobilie zwangsweise versteigern zu lassen. Diese Teilungsversteigerung wird durch das örtlich zuständige Amtsgericht vorgenommen. Meist ist es finanziell jedoch deutlich lukrativer, eine Immobilie privat zu verkaufen. Es macht also Sinn, sich auch nach einer Trennung genau zu überlegen, was mit der Immobilie passiert. Rein „automatisch“ passiert jedenfalls durch eine Trennung nichts mit der Immobilie.

Urlaub mit Kind nach Trennung

Nach einer Trennung verbringen Eltern auch ihre Urlaube getrennt. Dennoch wollen sie den Urlaub natürlich am liebsten mit ihrem Kind verbringen. Doch wie wird das geregelt, Urlaub mit Kind nach Trennung?

Auch nach einer Trennung hat jedes Elternteil das Recht, Zeit mit dem gemeinsamen Kind zu verbringen. Dies nennt man das Recht auf Umgang mit dem Kind. Wie genau dieser Umgang geregelt wird ist in jedem Fall individuell zu betrachten. Ist das Kind noch sehr klein, so findet der Umgang üblicherweise nur stundenweise statt, dafür aber häufiger. Bei einem Kind im Teenager-Alter wird der Umgang meist in größerem zeitlichen Abstand ausgeübt. Dann aber über einen längeren Zeitraum. Sehr häufig ist hier die Regelung des Umgangs alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag.

Urlaub mit dem Kind ist Teil des Umgangsrechts

Ist das Kind groß genug umfasst der Umgang auch den Urlaub mit dem Kind nach Trennung. Jeder Elternteil darf auch mit dem Kind in den Urlaub fahren. Doch auch diese Urlaube müssen geregelt werden.

Grundsätzlich üben beide Elternteile auch nach einer Trennung für das Kind die elterliche Sorge gemeinsam aus. Das bedeutet, sie müssen alle wichtigen Entscheidungen für das Kind zum Wohl des Kindes gemeinsam treffen. Dies umfasst zum Beispiel die Frage, wo das Kind lebt oder welche Schule es besucht. Aber auch welche medizinischen Behandlungen es bekommt. Hierbei sind akute Notfälle ausgeschlossen. In einem Notfall muss also nicht gewartet werden, bis der andere Elternteil seine Einwilligung erteilt hat. Hier geht die Gesundheit des Kindes vor.

Die Frage des Urlaubsortes ist Teil der elterlichen Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge umfasst aber auch die Frage, wo das Kind seinen Urlaub verbringt. Insbesondere bei Auslandsreisen haben Eltern manchmal unterschiedliche Ansichten darüber, was für das Kind geeignet ist und was nicht. Können sich die Eltern also nicht einigen, wie wird das dann geregelt, Urlaub mit dem Kind nach der Trennung?

Im Idealfall sprechen sich die Eltern darüber ab, wer das Kind in den Ferien wie lange bei sich hat. Und auch wohin das Kind in den Urlaub fahren soll. Bei einem Urlaub innerhalb Deutschlands ist dies meines Erachtens völlig unproblematisch. Hier reicht wohl eine simple Benachrichtigung des anderen Elternteils. Im Zeitalter von Handys muss dabei meiner Ansicht nach noch nicht einmal die genaue Adresse mitgeteilt werden. Hauptsache ist, die Eltern sind auch während des Urlaubs in Notfällen gegenseitig erreichbar.

Bei einem Urlaub im Ausland muss der andere Elternteil zustimmen

Anders sieht es aus, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland fahren und dort Urlaub machen will. Hier ist es meiner Ansicht nach erforderlich, dass der andere Elternteil zustimmt. Grundsätzlich kann eine solche Zustimmung auch mündlich erfolgen. Um aber ganz sicher zu gehen empfiehlt es sich, diese Zustimmung schriftlich zu erteilen. Wird der andere Elternteil dann an der Grenze oder auf dem Flughafen gefragt, ob das Kind denn verreisen darf, kann dies ganz unproblematisch nachgewiesen werden.

Unproblematisch ist es bei einem Urlaub innerhalb der Europäischen Union. Hier besteht kein Grund für den anderen Elternteil, einer solchen Reise des Kindes zu widersprechen bzw. die Einwilligung hierzu zu verweigern. Ausnahmen sind nur dann denkbar, wenn es im Urlaubsland gerade gefährlich ist. Wenn dort z.B. politische Unruhen herrschen oder Naturkatastrophen. Also immer dann, wenn aus Sicherheitsgründen ein Urlaub dort nicht empfohlen wird. Dann kann der andere Elternteil die Zustimmung verweigern. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen kann der andere Elternteil seine Zustimmung meiner Ansicht nach aber nicht verweigern.

Problematisch ist der Urlaub in Ländern außerhalb der EU

Problematisch ist der Urlaub in einem Land außerhalb der Europäischen Union. Hier besteht grundsätzlich erst einmal keine Verpflichtung des anderen Elternteils zuzustimmen. Es muss im Einzelfall ganz konkret geschaut werden, ob diese Reise zum Wohl des Kindes ist.

Es macht meines Erachtens zum Beispiel keinen Sinn, ein Kleinkind in die Tropen mitzunehmen. Dort ist es allein schon aufgrund der klimatischen Umstände einer erhöhten Krankheitsgefahr ausgesetzt. Oder einem Kind eine strapaziöse Anreise über mehrere Tage zuzumuten. Befürchtet der andere Elternteil hier eine Überforderung des Kindes, so kann er diese Bedenken äußern. In allerletzter Konsequenz kann er dann auch die Einwilligung verweigern.

Urlaub im Heimatland des Ex-Partners

Immer wieder kommen auch Mandantinnen zu mir, die Schlimmes befürchten. Nämlich dass der Ex-Partner den Urlaub mit dem Kind nach der Trennung dazu mißbrauchen könnte, das Kind dauerhaft ins Ausland zu verbringen. Dies insbesondere dann, wenn der Ex-Partner aus einem Land stammt, in dem die Mütter traditionell kein Sorgerecht für ihre Kinder haben. Dann befürchten manche Mütter, dass das Kind nach dem Urlaub vom Ex-Partner nicht wieder zurück nach Deutschland gebracht wird. Einen solchen Urlaub wollen diese Mütter dann (verständlicherweise) verhindern.

Solche Befürchtungen sind meines Erachtens ernst zu nehmen. Um eine solche Urlaubsreise in das Heimatland des Ex-Partners „verbieten“ zu können werden aber konkrete Anzeichen benötigt. Anzeichen dafür, dass tatsächlich eine Gefahr für das Kind besteht. Hat also der Ex-Partner in der Vergangenheit schon mehrfach glaubwürdig angekündigt, dass er das Kind dauerhaft in seine Heimat bringen wird, so könnte ein Anzeichen vorliegen. Oder wenn der Ex-Partner entsprechende Flüge gebucht hat, zum Beispiel die Hinflüge für sich und das Kind, den Rückflug aber nur für sich allein. Dann ist schnelles Handeln angesagt. Denn einmal in das Heimtatland verbracht kann es sehr schwer sein, das Kind wieder zurück nach Deutschland zu bekommen. Hier sollte sich die Mutter noch vor dem Urlaubsantritt an eine Fachanwältin für Familienrecht wenden, die dann die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten kann.

Dies sind jedoch Ausnahmefälle. In der Regel will der Ex-Partner lediglich eine schöne Urlaubszeit mit seinem Kind verbringen. Was also tun, wenn sich die Eltern über das Urlaubsziel nicht einigen können?

Können Eltern sich nicht einigen muss das Familiengericht entscheiden

Besteht der urlaubswillige Elternteil weiterhin auf dem Urlaub mit dem Kind nach Trennung, obwohl der andere Elternteil dagegen ist, so muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Das zuständige Familiengericht entscheidet dann, welchem der beiden Elternteile in diesem ganz konkreten Fall die Entscheidung zugesprochen wird, über den Urlaub des Kindes zu entscheiden.

Es entscheidet also nicht das Gericht, ob das Kind in den geplanten Urlaub fährt oder nicht. Sondern das Gericht spricht einem Elternteil die elterliche Sorge zu und dieser Elternteil darf dann über die Urlaubsfrage allein entscheiden.

Doch soweit sollte man es nicht kommen lassen. Eltern sollten bei der Auswahl des Urlaubszieles vor allem das Wohl des Kindes im Blick haben. Ist das geplante Urlaubsziel zum Wohl des Kindes, dann wird der andere Elternteil sicherlich auch zustimmen. Dann steht einem gemeinsamen Urlaub von Elternteil und Kind nichts mehr im Wege.

Wann ist Wechselmodell gut für das Kind?

Trennen sich Eltern so stellt sich regelmäßig die Frage, wo das gemeinsame Kind in Zukunft leben wird. In den meisten Fällen lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils und der andere Elternteil hat regelmäßig Umgang mit dem Kind. Immer populärer wird jedoch das sogenannte Wechselmodell. In diesem Wechselmodell lebt das Kind abwechselnd im Haushalt der Mutter und im Haushalt des Vaters. Eltern, die mit dieser Entscheidung konfrontiert sind, fragen sich häufig: wann ist Wechselmodell gut für das Kind?

Das sogenannte Residenzmodell

Noch bis vor einigen Jahren war es selbstverständlich, das sogenannte Residenzmodell. Nach einer Trennung entscheiden die Eltern hierbei gemeinsam, in welchem Haushalt das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben wird. Während dies früher regelmäßig (und quasi selbstverständlich) der Haushalt der Kindesmutter war, kann dies mittlerweile genauso selbstverständlich auch der Haushalt des Kindesvaters sein. Eine Entwicklung, die ich ausdrücklich begrüße.

Damit ist klar, einer der Elternteile kümmert sich durch Betreuung und Erziehung um das Kind. Der andere Elternteil leistet Unterhalt in bar für das Kind und sieht das Kind regelmäßig. Dies nennt man Umgang. Dabei sollte die Art und Weise des Umgangs individuell geregelt werden. Entscheidend für die Ausgestaltung des Umgangs sind unter anderem das Alter des Kindes und die Arbeitssituation des Umgangsberechtigten. Der Umgang muss auch immer zum Wohl des Kindes ausgeübt werden.

Seit einigen Jahren beliebt: das Wechselmodell

Seit einigen Jahren gibt es jedoch auch die Möglichkeit des sogenannten Wechselmodells. Dabei hat das Kind nicht einen Lebensmittelpunkt, sondern lebt abwechselnd im Haushalt der Mutter und des Vaters. Auch hier ist die Ausgestaltung individuell. So kann der Wechsel wöchentlich erfolgen, im 2-Wochen-Rhythmus oder aber auch ein Wechsel jeweils innerhalb der Woche an bestimmten Wochentagen erfolgen. Zum Beispiel ist das Kind dann von Montag bis Mittwoch beim Vater und von Donnerstag bis Sonntag bei der Mutter. Doch ist so ein Wechselmodell gut für das Kind?

Es gibt unterschiedliche Beweggründe für Eltern, das Wechselmodell anzustreben. Der häufigste ist, dem Kind weiterhin den gleichen Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen, wie vor der Trennung der Eltern. Denn beide Elternteile, Mutter und Vater, sind gleich wichtig für ein Kind. Dieser Beweggrund ist meiner Ansicht nach auch der allein Ausschlaggebende. Dann sollte geprüft werden, ob das Wechselmodell gut für das Kind ist.

Finanzielle Gründe für das Wechselmodell

In meiner beruflichen Praxis habe ich aber immer wieder das Gefühl, dass das Wechselmodell aus anderen Gründen eingefordert wird. Da scheint nicht das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen, sondern finanzielle Gründe. Denn zusammen mit der Forderung nach der Durchführung des Wechselmodells wird dann auch gefordert, dass ja kein Barunterhalt mehr gezahlt werden müsse. Dies ist so jedoch nicht korrekt.

Auch wenn Eltern das Wechselmodell so leben, dass jeder Elternteil genau 50% des Betreuungsanteils übernimmt, heißt das noch nicht, dass kein Barunterhalt gezahlt werden muss. Dies stimmt nur dann, wenn beide Elternteile exakt das gleiche verdienen und exakt die gleichen Verbindlichkeiten haben. Dann muss tatsächlich kein Barunterhalt mehr gezahlt werden.

Barunterhalt muss dennoch gezahlt werden

Einen solchen Fall habe ich jedoch in mehr als 15 Jahren Tätigkeit als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht nicht erlebt. In der Realität ist es einfach so, dass Eltern unterschiedlich hohe Einkommen erzielen. Und dann ist es so, dass derjenige Elternteil, der das höhere Einkommen hat, sehr wohl noch Barunterhalt an den anderen Elternteil zahlen muss. Wie hoch hängt vom Einzelfall ab. Die Berechnung ist übrigens das komplizierteste, das ich im Familienrecht kenne ….

Das Wechselmodell nur aufgrund von finanziellen Erwägungen durchführen zu wollen ist meines Erachtens nicht zum Wohl des Kindes. Denn das Wechselmodell ist nur dann gut für das Kind, wenn die Eltern wichtige Kriterien im Umgang miteinander erfüllen.

Funktionierende Kommunikation zwischen den Eltern ist essentiell

Insbesondere ist es absolut notwendig, dass die Eltern sehr gut miteinander kommunizieren können. Sie müssen die Probleme, die sie als Paar miteinander hatten oder haben, sehr gut hintenan stellen, wenn es um die Belange des Kindes geht. Die Fachleute sagen: die Eltern müssen die Paar-Ebene von der Eltern-Ebene trennen können. Und leider können dies viele getrennte Eltern nicht. Sie übertragen die Konflikte, die sie mit ihrem Ex-Partner haben, auf das Kind.

Dies aber hat negative Auswirkungen auf das Kind. Die Konflikte, die Mama und Papa miteinander haben, werden über das Kind ausgetragen. In manchen Fällen wird das Kind sogar dazu missbraucht, bei Konflikten zwischen den beiden Elternteilen zu vermitteln. Oder das Kind wird als „Bote“ benutzt, um Nachrichten hin und her zu übermitteln. All dies ist nicht gut für das Kind!

Das Wechselmodell erhöht die Gefahr dieses Missbrauchs noch, denn bei Durchführung eines Wechselmodells müssen die Eltern sehr viele Dinge miteinander absprechen. Sei es die schulischen Aufgaben, die Koordination der Arztermine oder die Organisation der Hobbies des Kindes. All dies müssen die Eltern miteinander klären, nicht das Kind und auch nicht über das Kind!

Die beste Option: das sogenannte Nestmodell

Selbst wenn Eltern dies gut hinbekommen ist für mich das Wechselmodell in der Weise, dass das Kind ständig zwischen zwei Haushalten pendelt, eine Belastung für das Kind. So hat das Kind kein „Zuhause“. Es ist ständig zwischen zwei Welten hin und her gerissen. Alle paar Tage muss es sich wieder neu anpassen. Für mich ist das eine Belastung, die einem Kind nicht zugemutet werden sollte.

Denn es waren ja die Erwachsenen, die das bisherige Zusammenleben nicht mehr wollten. Wenn also Wechselmodell, dann plädiere ich dafür, dies im Rahmen eines sogenannten „Nestmodells“ durchzuführen. Bei diesem „Nestmodell“ bleibt das Kind in der Wohnung, die bislang von ihm und beiden Elternteilen bewohnt wurde. Es sind dann die Eltern, die abwechselnd in dieser Wohnung mit dem Kind wohnen. Natürlich benötigen die Eltern dann jeweils eine weitere Wohnung für sich. Der Vorteil des Nestmodells: das Kind kann in seiner gewohnten Umgebung bleiben und muss nicht alle paar Tage seinen Koffer packen und umziehen. Die Eltern übernehmen das Umziehen und ermöglichen ihrem Kind somit ein Zuhause (und muten ihm nicht zwei „Zuhause“ zu).

Die Form des sogenannten Nestmodells ist meiner Ansicht nach tatsächlich ein Wechselmodell, das gut für das Kind ist. Alle anderen Formen des Wechselmodells sehe ich kritisch. Diese können nur funktionieren, wenn die Eltern bei der Durchführung des Wechselmodells das Wohl des Kindes (und nur das!) im Blick haben.