Monat: September 2021

Bedürfnisse des Partners erfüllen

In einer erfüllten Partnerschaft sind beide Partner bestrebt, den anderen glücklich zu machen. Jeder stellt die Bedürfnisse des anderen in den Mittelpunkt. Doch zuerst muss ich wissen, welche menschlichen Bedürfnisse es gibt. Erst dann kann ich meine Bedürfnisse und die Bedürfnisse meines Partners erfüllen. Damit erschaffe ich eine erfüllte Partnerschaft.

Die sechs Grundbedürfnisse nach Tony Robbins

In meiner Coaching-Ausbildung bei Tony Robbins und Cloe Madanes habe ich das System der sechs Grundbedürfnisse des Menschen kennengelernt. Dieses System hat Tony Robbins entwickelt, einer der weltweit bekanntesten Coaches und Lehrer. Danach gibt es grundlegende Bedürfnisse, die jeder Mensch unabhängig von Herkunft, Rasse, Geschlecht oder Bildungsstand hat. Die ersten vier Grundbedürfnisse sind diejenigen, die wirklich jeder Mensch hat. Viele Menschen haben noch zusätzlich zwei weitere Grundbedürfnisse. Welches sind nun die Grundbedürfnisse des Menschen? Und wie kann ich die Bedürfnisse meines Partners erfüllen?

Das erste Grundbedürfnis: Sicherheit

Das erste Grundbedürfnis jedes Menschen ist Sicherheit und Geborgenheit. Jeder Mensch benötigt Sicherheit in seinem Leben. Sicher zu sein, keine Angst vor Kriminalität haben zu müssen. Ein Dach über dem Kopf zu haben. Es warm zu haben. Täglich genügend Essen zu haben. Wird dieses Bedürfnis nach Sicherheit nicht erfüllt, haben wir Schwierigkeiten, uns den anderen Grundbedürfnissen zuzuwenden.

Das zweite Grundbedürfnis: Abwechslung und Unsicherheit

Das zweite Grundbedürfnis ist Abwechslung und Unsicherheit. Moment mal, das ist doch das Gegenteil des ersten Grundbedürfnisses, oder? Nicht unbedingt. Ein Leben in vollkommener Sicherheit wird schnell eintönig und langweilig. Der Mensch braucht neben der Sicherheit genauso Abwechslung, um sein Leben zu genießen. Daher sucht er sich Neues und Herausforderungen in seinem Leben. Und Herausforderungen können auch sog. Probleme sein, die in unserem Leben auftauchen.

Das dritte Grundbedürfnis: Anerkennung und Bedeutung

Das dritte Grundbedürfnis ist Anerkennung und Bedeutung. Jeder Mensch will anerkannt werden für das, was er ist und tut. Alle Menschen wollen wichtig sein, eine bedeutende Rolle im eigenen Leben und im Leben anderer spielen. Jeder Mensch will sich bedeutend, anerkannt, gebraucht oder einzigartig fühlen.

Das vierte Grundbedürfnis: Liebe und Verbundenheit

Das vierte Grundbedürfnis ist Liebe und Verbundenheit. Jeder Mensch braucht zum Überleben Liebe und Verbundenheit. Wir alle möchten ein Teil des Ganzen sein und mit anderen Menschen in Verbindung stehen, ob kollegial, freundschaftlich oder partnerschaftlich. Zugehörigkeit, Verbundenheit, Wärme oder Zärtlichkeiten sind wichtig für jeden Menschen. Wir wollen geliebt werden und andere lieben. Neugeborene, die keinen körperlichen Kontakt zu anderen Menschen haben, sterben.

Diese ersten vier Grundbedürfnisse hat jeder Mensch. Sie bilden unsere Persönlichkeit und unseren Charakter. Viele unserer Verhaltensweisen und Entscheidungen beruhen darauf.

Je mehr wir persönlich oder spirituell wachsen, desto wichtiger werden die zwei letzten Bedürfnisse. Sie sind die Basis für wahre Erfüllung und Selbstverwirklichung. Je höher unser Selbstwert ist, desto wichtiger werden diese beiden Bedürfnisse.

Das fünfte Grundbedürfnis: Wachstum

Das fünfte Grundbedürfnis ist Wachstum. In jedem Menschen steckt das Streben nach Wachstum und Weiterentwicklung. Wir haben einen natürlichen Drang, uns weiter zu entwickeln. Denn alles was lebt, wächst: Pflanzen, Tiere und wir Menschen. Leben bedeutet Wachstum und Wachstum bedeutet Leben. Sobald wir uns nicht mehr verändern und weiterentwickeln, folgt Stillstand. Wenn wir lange Zeit stillstehen und uns nicht weiter entwickeln, dann zwingt uns das Leben mit Krisen zur Weiterentwicklung.

Das sechste Grundbedürfnis: sozialer Beitrag

Das sechste Grundbedürfnis ist sozialer Beitrag. Menschen macht es glücklich und zufrieden, für die Gemeinschaft, für andere Menschen, für Tiere oder die Umwelt etwas zu leisten. Einen Beitrag zu leisten, der andere weiterbringt. Dieses Grundbedürfnis steht also immer im Bezug zu anderen: Der Natur, Tieren oder Menschen. Dieses Bedürfnis befasst sich immer mit etwas Größerem als nur mit uns selbst.

Obwohl jeder Mensch zumindest die ersten vier Grundbedürfnisse hat, so sind doch meist ein oder zwei Bedürfnisse bei jedem Menschen dominant. Das bedeutet, wenn diese dominanten Grundbedürfnisse nicht erfüllt werden, hat dies einen direkten Einfluss auf unser Leben. Wir leiden, wenn die für uns wichtigen Bedürfnisse nicht erfüllt werden. Dies kann auch zu Konflikten in unseren Partnerschaften führen.

Welches sind Deine wichtigsten Grundbedürfnisse?

Finde doch einmal heraus, welche Deiner Grundbedürfnisse die wichtigsten für Dich sind. Den Test der sechs Grundbedürfnisse nach Tony Robbins (auch auf Deutsch) findest Du im Internet.

Warum ist es so wichtig, die eigenen Bedürfnisse und die Bedürfnisse des Partners zu erkennen und zu erfüllen? Weil nur so eine erfüllte Partnerschaft möglich ist. Doch was passiert, wenn unsere wichtigsten Bedürfnisse nicht erfüllt werden?

Was passiert, wenn die wichtigsten Bedürfnisse nicht erfüllt werden?

Ein Beispiel: ein Partner hat als wichtigstes Bedürfnis das dritte Grundbedürfnis, die Anerkennung. Ihm ist es also sehr wichtig, Anerkennung, Lob und Wertschätzung für sich und seine Leistungen zu erhalten. Nun stell Dir vor, er erhält diese Anerkennung nicht von seiner Umgebung. Auch nicht von Dir, seiner Partnerin. Er wird weder gelobt und noch anerkannt für das, was er leistet. Aber genau diese Anerkennung und Wertschätzung ist ihm besonders wichtig. Was wird passieren?

Jedes der Grundbedürfnisse kann auf positive oder negative Weise erfüllt werden. Und wenn dieses Bedürfnis nicht positiv erfüllt wird, dann wird sich der Partner dieses Bedürfnis wahrscheinlich auf negative Weise erfüllen. Vielleicht wird er sich ein abenteuerliches, gefährliches Hobby suchen und so Anerkennung erhalten. Oder er fällt durch selbstschädigendes Verhalten auf, zum Beispiel vermehrten Alkoholkonsum. Auch dies garantiert Aufmerksamkeit.

Wie kann ich die Bedürfnisse meines Partners erfüllen?

Was mache ich nun als Partnerin, die weiß, dass es für meinen Partner das Wichtigste ist, anerkannt und wertgeschätzt zu werden? Ich werde versuchen, die Bedürfnisse meines Partners nach Anerkennung und Wertschätzung zu erfüllen. Indem ich aufmerksam bin und ihn für seine Leistungen lobe. Nicht nur einmal, sondern immer wieder. Indem ich wahrnehme, wann mein Partner diese Anerkennung braucht und ich sie ihm dann liebevoll gebe. Das hebt eine Partnerschaft auf ein neues Level und macht sie zu einer erfüllten Partnerschaft.





Nach Trennung Umzug mit Kind

Nach einer Trennung kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil zusammen mit dem Kind umziehen möchte. Kann diese Entscheidung allein von dem betreuenden Elternteil getroffen werden? Muss der andere Elternteil zustimmen? Und wie genau funktioniert das: nach Trennung Umzug mit Kind?

Aufenthalt des Kindes ist Teil des Sorgerechts

Die Frage, wo sich ein Kind aufhält und wo es seinen Wohnsitz hat ist Teil des Sorgerechts. Genauer gesagt, des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Das Sorgerecht für ein Kind üben verheiratete Eltern grundsätzlich gemeinsam aus. Bei nicht verheirateten Eltern können diese eine sog. gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind abgeben. Dann üben ebenfalls beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind aus.

Sind die Eltern nicht verheiratet und möchten sie keine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, dann übt die Kindesmutter die elterliche Sorge allein aus. Sie bestimmt also auch allein, wo das Kind lebt und seinen Wohnsitz hat.

Nicht sorgeberechtigter Vater kann gemeinsames Sorgerecht einklagen

Ein nicht sorgeberechtigter Vater kann aber nach §1626 a BGB die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen. Sprechen keine Gründe dagegen, dann erhält der Kindesvater zusammen mit der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge.

Üben die Eltern die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus, dann müssen sie auch alle wichtigen Entscheidungen für ihr Kind gemeinsam treffen. Sie müssen also auch entscheiden, ob ein Elternteil nach der Trennung einen Umzug mit dem Kind vornimmt.

Dabei ist ganz wichtig zu unterscheiden: die Frage, ob der betreuende Elternteil umzieht, ist nicht Teil der elterlichen Sorge. Erwachsene können umziehen, wann immer und wohin sie es wollen. Da muss auch der andere Elternteil nicht zustimmen.

Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen Eltern gemeinsam über Umzug entscheiden

Die Frage, ob das Kind, das bislang bei einem Elternteil gewohnt hat, zusammen mit diesem Elternteil umzieht ist dagegen eine Frage des Sorgerechts. Diese Frage müssen beide Elternteile grundsätzlich zusammen entscheiden.

Zieht ein Elternteil nur wenige Kilometer vom bisherigen Wohnort weg, so stellt dies meist kein Problem dar. Der mitsorgeberechtigte Elternteil kann dann genauso wie vor dem Umzug den Umgang mit dem Kind ausüben. Der Elternteil wird daher sicherlich dem Umzug zustimmen.

Anders läuft es häufig, wenn der Umzug in einen mehrere hundert Kilometer entfernten Ort erfolgen soll oder gar ins Ausland. Der andere Elternteil hätte bei einem Umzug mit einer solchen Entfernung vermutlich Schwierigkeiten, das Kind weiterhin so häufig zu sehen und so oft Umgang auszuüben wie vorher.

Ein Umzug kann den Umgang mit dem Kind gefährden

Das nämlich ist die Befürchtung in solchen Konstellationen. Dass der nicht betreuende Elternteil das Kind nicht mehr so häufig sehen kann. Dies schlicht deshalb, weil der Fahrtweg nun so lang geworden ist. Es droht eine Entfremdung zwischen dem Kind und dem besuchenden Elternteil.

Dabei ist aber auch das Alter des Kindes zuberücksichtigen. Ist das Kind noch so klein, dass es nicht allein im Zug oder Flugzeug reisen kann, so muss es vom umgangsberechtigten Elternteil abgeholt und wieder nach Hause gebracht werden. Regelmäßige Umgänge an den Wochenenden werden durch die lange Fahrtzeit erschwert. In solchen Fällen kann auch darüber nachgedacht werden, ob sich die Eltern die Fahrtstrecke teilen. Dann ist häufiger ein Umgang möglich.

Ist das Kind schon so alt und verständig, dass es allein im Zug oder Flugzeug reisen kann, dann ist der Umgang häufiger möglich. Die Last der Bewältigung der Strecke liegt dann aber allein beim Kind. Und auch die Frage der Finanzierung ist dann zu klären.

Finanzierung der Kosten des Umgangs

Grundsätzlich trägt derjenige Elternteil, der den Umgang ausübt, auch die Kosten des Umgangs. Er zahlt also die Spritkosten für die Fahrt mit dem Auto oder kauft die Fahrkarte für den Zug. Er zahlt auch für die Verpflegung und Unterbringung des Kindes während des Umgangs.

Zieht allerdings der betreuende Elternteil so weit weg, dass die Umgänge für den anderen Elternteil finanziell nicht mehr zu stemmen sind, muss auch hier über eine Lösung nachgedacht werden. Der regelmäßige Kontakt zwischen Elternteil und Kind darf nicht an der Finanzierung scheitern.

Ohne Einigung mit dem Kind umziehen geht nicht

Aber jetzt nochmal konkret: wie funktioniert nach einer Trennung ein Umzug mit dem Kind, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt? Dann gibt es keine gemeinsame Entscheidung der Eltern über den Wohnort des Kindes. Was in dieser Situation nicht geht ist, dass der betreuende Elternteil mit dem Kind einfach weg zieht, obwohl der andere Elternteil nicht damit einverstanden ist.

Können sich die Eltern über den Wohnort des Kindes (und damit über das Auftenthaltsbestimmungsrecht) nicht einigen, dann muss eine gerichtliche Klärung durch das zuständige Familiengericht erfolgen, §1671 Absatz 1 BGB. Das bedeutet, einer der beiden Elternteile muss beim Familiengericht beantragen, dass die gemeinsame Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben wird und das Recht zur Bestimmung des Auftenhalts des Kindes allein auf ihn*sie übertragen wird.

Können Eltern sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht

Das zuständige Gericht entscheidet nämlich nicht darüber, wo das Kind in Zukunft wohnen wird. Es entscheidet, welcher der beiden Elternteile zukünftig allein bestimmen darf, wo das Kind wohnt. Grundlage dieser Entscheidung des Gerichts ist das Wohl des Kindes.

Um eine solche Entscheidung treffen zu können schaut sich das Gericht ganz genau die Lebensverhältnisse des Kindes an. Wie lange lebt es schon bei dem betreuenden Elternteil? Wie ist die Situation in Bezug auf Kindergarten oder Schule? Soll der Umzug zum Beispiel mitten im Schuljahr erfolgen oder nach Abschluss eines Schuljahres? Was sagt das Kind zu den Umzugsplänen? Freut es sich auf den Umzug oder sieht es diesen eher kritisch?

Dabei ist es wichtig zu bedenken, dass das Kind die Entscheidung, ob nach der Trennung ein Umzug erfolgt, selbst nicht trifft. Die Eltern als Erwachsene treffen die Entscheidungen für das Kind und zum Wohl des Kindes. Denn das ist eine Entscheidung, die ein Kind überfordert. Je älter das Kind ist, um so mehr wird aber seine Haltung zum Umzug berücksichtigt werden.

Der sog. Verfahrensbeistand bzw. die sog. Verfahrensbeiständin

Das Kind selbst soll in ein solches familiengerichtliches Verfahren auch nicht so hineingezogen werden, dass es etwa an den gerichtlichen Terminen teilnehmen muss. Das wäre eine zu große Belastung für das Kind. Daher wird vom Gericht für das Kind ein sog. Verfahrensbeistand oder eine sog. Verfahrensbeiständin bestellt. Dies sind Fachpersonen, die vor dem Gerichtstermin mit allen Beteiligten sprechen, auch mit dem Kind. Im gerichtlichen Termin selbst muss dann nicht das Kind aussagen, sondern für das Kind tritt der Verfahrensbeistand bzw. die Verfahrensbeiständin auf. Dies dient der Entlastung des Kindes.

Häufig ist es in den gerichtlichen Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aber auch so, dass die Eltern nach Erörterung der Umstände dann vor Gericht einen Vergleich schließen. Das bedeutet, sie einigen sich darauf, wo das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt hat. Sollte dann in der Zukunft einer beiden Elternteile mit dieser Einigung nicht mehr einverstanden sein, dann muss er*sie entweder mit dem anderen Elternteil eine neue Einigung finden oder erneut beim Familiengericht einen Antrag stellen.

Einigen sich die Eltern wird die elterliche Sorge nicht entzogen

Eine solche Einigung zur Frage des Lebensmittelpunkts hat zur Folge, dass es weiterhin bei der gemeinsamen Sorge beider Elternteile bleibt. Keinem Elternteil wird ein Teil des Sorgerechts durch das Gericht entzogen.

Diese gemeinsame Entscheidung der Eltern macht es auch für das Kind einfacher, die Entscheidung selbst zu akzeptieren. Denn Eltern, die streiten, belasten das Kind. Eltern, die gemeinsam eine Entscheidung für das Kind treffen können, entlasten das Kind. Das sollten Eltern in einer solchen Situation immer bedenken.

Nach langer Beziehung Trennung

Sich nach einer langen Beziehung zu trennen, das fällt vielen Menschen schwer. Da hat frau 10 oder gar 20, manchmal sogar über 30 Jahre mit einem Mann zusammen gelebt. Die Hälfte oder vielleicht sogar mehr als die Hälfte des eigenen Lebens mit nur einem Menschen in Beziehung verbracht. Wie soll das gehen, nach langer Beziehung Trennung?

Je länger die Beziehung, desto schwieriger die Trennung

Tatsache ist, nach langen Beziehungen verbinden ein Paar sehr viele Erinnerungen. Man hat einfach schon so viel miteinander erlebt. Gute Zeiten mit vielen glücklichen Erinnerungen. Aber auch schwere Zeiten, in denen man vieles gemeinsam durchgestanden hat. Auch das familiäre Umfeld und der Freundeskreis sind lang gewachsen und gefestigt. Meist sind auch die finanziellen Verflechtungen sehr stark. Die Zeit als Paar hat viele Strukturen etabliert, die beide jahrelang gelebt haben. Und je länger die Beziehung anhält, umso schwerer wird die Trennung nach langer Beziehung.

Das Phänomen der „versunkenen Kosten-Falle“

Doch was genau hält viele Menschen davon ab, sich nach einer langen Beziehung zu trennen? Ich bin vor einiger Zeit auf einen interessanten Aspekt gestoßen. Die „versunkene Kosten-Falle“. Das Phänomen der „versunkenen Kosten-Falle“ ist allgegenwärtig, doch wir sehen es meist nicht. Es gilt in der Wirtschaft, genauso wie im Privatleben.

Was sind denn diese „versunkenen Kosten“? Das sind Kosten, die bereits entstanden sind und die auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Kosten können Geld sein, aber auch Zeit oder Aufwand. All das habe ich bereits investiert und das bekomme ich auch nicht wieder zurück.

„Ich habe doch schon so viel investiert, da kann ich nicht aufgeben“

Dieses Phänomen der „versunkenen Kosten-Falle“ führt nun zu einer ganz bestimmten Bewertung der Situation. Wir bewerten eine Situation danach, was wir bereits investiert haben, und nicht auf der Grundlage des realen gegenwärtigen Werts. So nach dem Motto: Ich habe schon so viel Zeit, Geld, Aufmerksamkeit, etc. in die Sache investiert, da kann ich jetzt nicht aufgeben. Die Situation ist zwar unangenehm und ich will sie eigentlich nicht, aber ich habe doch schon so viel investiert. Kommt Dir das bekannt vor?

Wir Menschen sind generell verlust-avers. Das bedeutet, wir haben große Angst davor, etwas zu verlieren oder zu verschwenden. Wenn ich also in eine Sache investiert habe, dann will ich von dieser Investition auch etwas haben. Ich will die Investition nicht abschreiben müssen.

Wir binden uns emotional an eine Situation

Das bedeutet, die „versunkene Kosten-Falle“ verleitet uns dazu, an etwas festzuhalten, sobald wir Geld, Zeit und Aufwand investiert haben. Wir binden uns emotional an diese Investition. Aufgeben würde das Eingeständnis bedeuten, etwas falsch gemacht zu haben. Es würde bedeuten, etwas zu „verlieren“.

Da wir das nicht wollen, versuchen wir, unsere Investition mit allen Mitteln zu retten. Es gibt auch das Sprichwort: „Schlechtem Geld gutes Geld hinterherwerfen.“ Wir investieren also weiter in die Situation. Auch wenn uns bei nüchterner Betrachtung der Angelegenheit eigentlich klar sein müsste, dass jedes weitere Festhalten an der Situation unsinnig ist. Ab einem gewissen Punkt bringen wir die Dinge nur deshalb zu Ende, weil wir schon so viel investiert haben.

Zum Beispiel: ein schreckliches Konzert

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Du hast Dir zusammen mit Freunden sündhaft teure Karten für ein Konzert gekauft. Doch als ihr auf dem Konzert seid, stellt ihr fest, dass die Band ganz schrecklich ist. Es macht überhaupt keinen Spaß zuzuhören und am liebsten würdest Du nach Hause gehen. Auch Deine Freunde finden das Konzert einfach nur gräßlich, wollen aber bleiben. Schließlich haben alle sehr viel Geld für diese Konzertkarten ausgegeben. Was tun?

Deine Freunde sind in die „versunkene Kosten-Falle“ getappt. Weil man ja so viel bereits in die Konzertkarten investiert hat, bleibt man in der Situation, obwohl sie schrecklich ist. Doch erkennt man das Phänomen der „versunkenen Kosten-Falle“, so kann man sich klar machen, dass das Geld für die Konzertkarten ja bereits ausgegeben ist. Es ist so oder so weg. Warum also in einem Konzert sitzen, das gräßlich ist? Warum nicht lieber die Zeit nutzen und etwas tun, was Freude bringt?

Die „versunkene Kosten-Falle“ in Beziehungen

Und was hat das mit unserem Thema zu tun, Trennung nach langer Beziehung? Viele Menschen befinden sich in einer Beziehung, in der die Liebe und Wertschätzung nicht mehr vorhanden sind. Das Paar hat keine wirkliche innere Beziehung mehr zueinander. Lediglich die äußere Hülle, die Finanzen, die Familie und Freunde, halten die Beziehung noch zusammen. Warum bleiben diese Paare also (zumindest offiziell) in ihrer Beziehung?

Beide Beteiligte haben über die Jahre schon so viel an Geld, Zeit, Kraft und Energie in die Beziehung investiert, dass sie aufgrund dieser Investitionen in der Beziehung verharren. Häufig höre ich in solchen Situationen von Frauen den Satz: „Es war doch nicht alles schlecht.“

Wie ist der aktuelle Stand der Beziehung?

Sicher war nicht alles schlecht. Aber ist es denn aktuell gut? Oder sind es nicht vielmehr die „versunkenen Kosten“, die die Paare zusammenhalten? Das Gefühl, frau hat schon so viel in die Beziehung investiert, das kann doch nicht alles umsonst gewesen sein?

Dieser Gedanke ist es, der es uns Menschen so schwer macht, etwas zu beenden, was uns nicht mehr glücklich macht. Wir halten an Situationen fest, allein deshalb, weil wir schon so viel investiert haben. Und vergessen dabei, dass wir die Investitonen so oder so nicht wieder zurückbekommen. Denn wenn wir einmal Zeit, Geld und Anstrengung aufgewendet haben, sind sie unbedeutend für die Zukunft. Bedeutend ist nur, was wir dafür bekommen haben.

Warum weiter an einer schlechten Beziehung festhalten?

Wenn Du nun für alle Deine Investitionen eine schlechte Beziehung bekommen hast, warum dann weiter an dieser schlechten Beziehung festhalten? Weil Du in der Vergangenheit schon so viel investiert hast?

Sicher nicht. Das wird aber erst klar, wenn wir dieses Phänomen der „versunkenen Kosten-Falle“ in unserem Leben erkannt haben. Dann können wir diese Falle auch in unserem Privatleben erkennen und lösen.

Dann ist auch nach langer Beziehung eine Trennung möglich, wenn der aktuelle Zustand Deiner Beziehung Dich nicht glücklich macht. Unabhängig davon, was Du in der Vergangenheit bereits investiert hast.

Wie funktioniert einvernehmliche Scheidung?

Sind sich beide Ehepartner einig und wollen sich scheiden lassen, wie funktioniert eine einvernehmliche Scheidung?

Voraussetzung ist ein Jahr Trennung

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist in Deutschland, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt voneinander leben. Der Zeitpunkt der Trennung muss für eine Scheidung allerdings nicht irgendwo „offiziell“ festgehalten werden. Es ist also nicht nötig, die Rechtsanwältin anzurufen und sie zu bitten, das Datum der Trennung aufzuschreiben.

Wichtig ist allerdings, dass eine tatsächliche Trennung der Eheleute stattfindet. Früher sagte man hierzu auch „eine Trennung von Tisch und Bett“. Das bedeutet, die Eheleute trennen sich in sämtlichen Bereichen. Sie schlafen getrennt voneinander und sie machen den Haushalt getrennt. Das heißt, jede*r der beiden kauft für sich selbst ein, macht die Wäsche selbst und kocht für sich auch selbst. Auch die Finanzen werden getrennt, zum Beispiel gemeinsame Konten aufgelöst. Dabei ist es egal, ob die Ehegatten dies in getrennten Wohnungen tun oder in einer gemeinsamen Wohnung oder Haus.

Trennung innerhalb einer Wohnung

Natürlich ist der Nachweis der Trennung der Ehegatten deutlich einfacher zu führen, wenn jede*r eine eigene Wohnung bewohnt. Manchmal kann aber trotz Trennung nicht gleich auch eine Auflösung der gemeinsamen räumlichen Situation herbeigeführt werden. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Entweder reichen die finanziellen Mittel nicht für eine zweite Wohnung oder auf dem Wohnungsmarkt ist gerade nicht das passende zu finden.

Wichtig bei einer Trennung innerhalb einer Wohnung ist allerdings, die Lebensbereiche auch tatsächlich vollständig zu trennen. Da sollten neben getrennten Schlafzimmern die Ehegatten auch die Zeiten z.B. der Benutzung des Bades oder der Küche regeln. Die Vorratshaltung kann so geregelt werden, dass jedem Ehegatten bestimmte Fächer im Kühlschrank oder Vorratsschrank zugewiesen werden.

Gemeinsame Mahlzeiten mit Kindern sind möglich

Früher war es auch für eine Trennung erforderlich, dass die Ehegatten die Mahlzeiten vollständig getrennt einnahmen, selbst wenn Kinder vorhanden waren. So streng wird das heute nicht mehr gesehen. Nehmen die Ehegatten also Mahlzeiten den Kindern zuliebe zusammen als Familie ein, so kann dies nicht als Argument gegen eine Trennung der Ehegatten angeführt werden.

Wenn die Ehegatten nun mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben, wie funktioniert dann die einvernehmliche Scheidung?

Scheidungsantrag beim Amtsgericht einreichen

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann einer der Ehegatten beim örtlich zuständigen Amtsgericht, Abteilung Familiengericht, einen Scheidungsantrag einreichen. Diesen Scheidungsantrag muss ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin stellen. Das kann keiner der Ehegatten allein.

In diesem Scheidungsantrag sind die Personalien der Ehegatten aufzuführen, die Daten der Eheschließung, der Trennung und der gemeinsamen Kinder. Weiter muss angegeben werden, ob sich die Ehegatten über das Sorgerecht für die Kinder, den Umgang, den Unterhalt, die Aufteilung des Hausrats und der Ehewohnung geeinigt haben. Zur Berechnung der Kosten von Gericht und Anwalt oder Anwältin müssen auch die Einkünfte der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags angegeben werden.

Bei einvernehmlicher Scheidung muss nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein

Sind außer der Scheidung und dem Ausgleich der Renten, dem sog. Versorgungsausgleich, keine anderen Bereiche zu klären, dann benötigt der andere Ehegatte auch keinen eigenen Anwalt oder eigene Anwältin für das Scheidungsverfahren. Es reicht dann aus, dass der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte zum Scheidungstermin in das Amtsgericht kommt und dort mündlich erklärt, dass er auch geschieden werden möchte.

Immer wieder wird davon gesprochen, dass sich Ehegatten einen „gemeinsamen“ Anwalt für eine Scheidung nehmen möchten. Doch funktioniert das bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Einen „gemeinsamen Anwalt“ für beide Ehegatten gibt es nicht

Tatsächlich kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin jeweils nur einen der Ehegatten anwaltlich vertreten. Anwaltliche Beratung ist immer eine subjektive Beratung. Das bedeutet, dass der*die eigene Mandant*in zu seinem/ihrem Vorteil beraten wird. Eine solche subjektive Beratung kann nicht beiden Ehegatten gerecht werden. Deshalb darf ein Anwalt oder eine Anwältin tatsächlich nur einen der beiden Ehegatten vertreten. Einen „gemeinsamen“ Anwalt für eine Scheidung gibt es daher nicht.

Vermutlich ist mit dieser Formulierung gemeint, dass nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt. Sind sich beide Ehegatten darüber einig, so können sie sich die Rechtsanwaltskosten auch teilen. Dies ist jedoch nicht Sache des Anwalts oder der Anwältin. Diese*r vertritt nur eine*n der Ehegatten.

Der sog. Versorgungsausgleich

Wie funktioniert die einvernehmliche Scheidung nun, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht ist? Beide Ehegatten müssen Formulare für den sog. Versorgungsausgleich ausfüllen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden alle Rentenanwartschaften hälfitg geteilt, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Sowohl gesetzliche Rentenanwartschaften, wie auch private Rentenanwartschaften. Das bedeutet, der Ehemann bekommt die Hälfte der Rentenanwartschaften, die die Ehefrau erworben hat. Und die Ehefrau bekommt die Hälfte der Rentenanwartschaften, die der Ehemann erworben hat. Lediglich bei geringen Rentenanwartschaften unterbleibt eine Teilung.

Hintergrund für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Eheleute während der Ehe gemeinsam gewirtschaftet haben. Auch die Rentenanwartschaften sind gemeinsam erwirtschaftet worden und müssen daher beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen zugute kommen.

Um zu wissen, welche Anwartschaften bestehen, fragt das Gericht bei den Versicherungsträgern nach. Die Erteilung dieser Auskünfte kann bis zu 6 Monate dauern. Wichtig für die Auskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass die Rentenkonten der Ehegatten geklärt sind. Geklärtes Rentenkonto bedeutet, dass alle für die Rente wichtigen Zeiten der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt und nachgewiesen worden sind. Ist dies noch nicht der Fall und es müssen weitere Angaben gemacht werden, kann das die Auskunft deutlich verzögern.

Ehegatten werden persönlich vor Gericht angehört

Sind alle Auskünfte erteilt worden setzt das Amtsgericht einen Anhörungstermin an. An diesem Termin müssen beide Eheleute teilnehmen. Sie werden dann zur Scheidung angehört und insbesondere von dem Richter oder der Richterin gefragt, ob sie geschieden werden wollen. Bejahen dies beide wird die Ehe geschieden. Den Ausgleich der Rentenanwartschaften nimmt das Gericht dabei auch ohne Antrag der Beteiligten vor.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden im Normalfall hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Es gilt also nicht, wer den Antrag stellt muss auch die Gerichtskosten zahlen. Diese zahlen beide Ehegatten zur Hälfte.