Nach Trennung Umzug mit Kind

Nach Trennung Umzug mit Kind

Nach einer Trennung kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil zusammen mit dem Kind umziehen möchte. Kann diese Entscheidung allein von dem betreuenden Elternteil getroffen werden? Muss der andere Elternteil zustimmen? Und wie genau funktioniert das: nach Trennung Umzug mit Kind?

Aufenthalt des Kindes ist Teil des Sorgerechts

Die Frage, wo sich ein Kind aufhält und wo es seinen Wohnsitz hat ist Teil des Sorgerechts. Genauer gesagt, des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Das Sorgerecht für ein Kind üben verheiratete Eltern grundsätzlich gemeinsam aus. Bei nicht verheirateten Eltern können diese eine sog. gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind abgeben. Dann üben ebenfalls beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind aus.

Sind die Eltern nicht verheiratet und möchten sie keine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, dann übt die Kindesmutter die elterliche Sorge allein aus. Sie bestimmt also auch allein, wo das Kind lebt und seinen Wohnsitz hat.

Nicht sorgeberechtigter Vater kann gemeinsames Sorgerecht einklagen

Ein nicht sorgeberechtigter Vater kann aber nach §1626 a BGB die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen. Sprechen keine Gründe dagegen, dann erhält der Kindesvater zusammen mit der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge.

Üben die Eltern die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus, dann müssen sie auch alle wichtigen Entscheidungen für ihr Kind gemeinsam treffen. Sie müssen also auch entscheiden, ob ein Elternteil nach der Trennung einen Umzug mit dem Kind vornimmt.

Dabei ist ganz wichtig zu unterscheiden: die Frage, ob der betreuende Elternteil umzieht, ist nicht Teil der elterlichen Sorge. Erwachsene können umziehen, wann immer und wohin sie es wollen. Da muss auch der andere Elternteil nicht zustimmen.

Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen Eltern gemeinsam über Umzug entscheiden

Die Frage, ob das Kind, das bislang bei einem Elternteil gewohnt hat, zusammen mit diesem Elternteil umzieht ist dagegen eine Frage des Sorgerechts. Diese Frage müssen beide Elternteile grundsätzlich zusammen entscheiden.

Zieht ein Elternteil nur wenige Kilometer vom bisherigen Wohnort weg, so stellt dies meist kein Problem dar. Der mitsorgeberechtigte Elternteil kann dann genauso wie vor dem Umzug den Umgang mit dem Kind ausüben. Der Elternteil wird daher sicherlich dem Umzug zustimmen.

Anders läuft es häufig, wenn der Umzug in einen mehrere hundert Kilometer entfernten Ort erfolgen soll oder gar ins Ausland. Der andere Elternteil hätte bei einem Umzug mit einer solchen Entfernung vermutlich Schwierigkeiten, das Kind weiterhin so häufig zu sehen und so oft Umgang auszuüben wie vorher.

Ein Umzug kann den Umgang mit dem Kind gefährden

Das nämlich ist die Befürchtung in solchen Konstellationen. Dass der nicht betreuende Elternteil das Kind nicht mehr so häufig sehen kann. Dies schlicht deshalb, weil der Fahrtweg nun so lang geworden ist. Es droht eine Entfremdung zwischen dem Kind und dem besuchenden Elternteil.

Dabei ist aber auch das Alter des Kindes zuberücksichtigen. Ist das Kind noch so klein, dass es nicht allein im Zug oder Flugzeug reisen kann, so muss es vom umgangsberechtigten Elternteil abgeholt und wieder nach Hause gebracht werden. Regelmäßige Umgänge an den Wochenenden werden durch die lange Fahrtzeit erschwert. In solchen Fällen kann auch darüber nachgedacht werden, ob sich die Eltern die Fahrtstrecke teilen. Dann ist häufiger ein Umgang möglich.

Ist das Kind schon so alt und verständig, dass es allein im Zug oder Flugzeug reisen kann, dann ist der Umgang häufiger möglich. Die Last der Bewältigung der Strecke liegt dann aber allein beim Kind. Und auch die Frage der Finanzierung ist dann zu klären.

Finanzierung der Kosten des Umgangs

Grundsätzlich trägt derjenige Elternteil, der den Umgang ausübt, auch die Kosten des Umgangs. Er zahlt also die Spritkosten für die Fahrt mit dem Auto oder kauft die Fahrkarte für den Zug. Er zahlt auch für die Verpflegung und Unterbringung des Kindes während des Umgangs.

Zieht allerdings der betreuende Elternteil so weit weg, dass die Umgänge für den anderen Elternteil finanziell nicht mehr zu stemmen sind, muss auch hier über eine Lösung nachgedacht werden. Der regelmäßige Kontakt zwischen Elternteil und Kind darf nicht an der Finanzierung scheitern.

Ohne Einigung mit dem Kind umziehen geht nicht

Aber jetzt nochmal konkret: wie funktioniert nach einer Trennung ein Umzug mit dem Kind, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt? Dann gibt es keine gemeinsame Entscheidung der Eltern über den Wohnort des Kindes. Was in dieser Situation nicht geht ist, dass der betreuende Elternteil mit dem Kind einfach weg zieht, obwohl der andere Elternteil nicht damit einverstanden ist.

Können sich die Eltern über den Wohnort des Kindes (und damit über das Auftenthaltsbestimmungsrecht) nicht einigen, dann muss eine gerichtliche Klärung durch das zuständige Familiengericht erfolgen, §1671 Absatz 1 BGB. Das bedeutet, einer der beiden Elternteile muss beim Familiengericht beantragen, dass die gemeinsame Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben wird und das Recht zur Bestimmung des Auftenhalts des Kindes allein auf ihn*sie übertragen wird.

Können Eltern sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht

Das zuständige Gericht entscheidet nämlich nicht darüber, wo das Kind in Zukunft wohnen wird. Es entscheidet, welcher der beiden Elternteile zukünftig allein bestimmen darf, wo das Kind wohnt. Grundlage dieser Entscheidung des Gerichts ist das Wohl des Kindes.

Um eine solche Entscheidung treffen zu können schaut sich das Gericht ganz genau die Lebensverhältnisse des Kindes an. Wie lange lebt es schon bei dem betreuenden Elternteil? Wie ist die Situation in Bezug auf Kindergarten oder Schule? Soll der Umzug zum Beispiel mitten im Schuljahr erfolgen oder nach Abschluss eines Schuljahres? Was sagt das Kind zu den Umzugsplänen? Freut es sich auf den Umzug oder sieht es diesen eher kritisch?

Dabei ist es wichtig zu bedenken, dass das Kind die Entscheidung, ob nach der Trennung ein Umzug erfolgt, selbst nicht trifft. Die Eltern als Erwachsene treffen die Entscheidungen für das Kind und zum Wohl des Kindes. Denn das ist eine Entscheidung, die ein Kind überfordert. Je älter das Kind ist, um so mehr wird aber seine Haltung zum Umzug berücksichtigt werden.

Der sog. Verfahrensbeistand bzw. die sog. Verfahrensbeiständin

Das Kind selbst soll in ein solches familiengerichtliches Verfahren auch nicht so hineingezogen werden, dass es etwa an den gerichtlichen Terminen teilnehmen muss. Das wäre eine zu große Belastung für das Kind. Daher wird vom Gericht für das Kind ein sog. Verfahrensbeistand oder eine sog. Verfahrensbeiständin bestellt. Dies sind Fachpersonen, die vor dem Gerichtstermin mit allen Beteiligten sprechen, auch mit dem Kind. Im gerichtlichen Termin selbst muss dann nicht das Kind aussagen, sondern für das Kind tritt der Verfahrensbeistand bzw. die Verfahrensbeiständin auf. Dies dient der Entlastung des Kindes.

Häufig ist es in den gerichtlichen Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aber auch so, dass die Eltern nach Erörterung der Umstände dann vor Gericht einen Vergleich schließen. Das bedeutet, sie einigen sich darauf, wo das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt hat. Sollte dann in der Zukunft einer beiden Elternteile mit dieser Einigung nicht mehr einverstanden sein, dann muss er*sie entweder mit dem anderen Elternteil eine neue Einigung finden oder erneut beim Familiengericht einen Antrag stellen.

Einigen sich die Eltern wird die elterliche Sorge nicht entzogen

Eine solche Einigung zur Frage des Lebensmittelpunkts hat zur Folge, dass es weiterhin bei der gemeinsamen Sorge beider Elternteile bleibt. Keinem Elternteil wird ein Teil des Sorgerechts durch das Gericht entzogen.

Diese gemeinsame Entscheidung der Eltern macht es auch für das Kind einfacher, die Entscheidung selbst zu akzeptieren. Denn Eltern, die streiten, belasten das Kind. Eltern, die gemeinsam eine Entscheidung für das Kind treffen können, entlasten das Kind. Das sollten Eltern in einer solchen Situation immer bedenken.

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