Vermögen aufteilen nach Trennung

Vermögen aufteilen nach Trennung

Nach einer Trennung von Ehegatten muss in vielen Fällen auch das Vermögen aufgeteilt werden. Doch wie funktioniert das, Vermögen aufteilen nach Trennung? Was muss frau dabei beachten?

Verheirateten gehört nicht automatisch alles gemeinsam

Mit einem Fehlglauben möchte ich gleich zu Beginn aufräumen. Häufig kommen insbesondere Ehefrauen in meine Beratung und möchten wissen, wie die Aufteilung des Vermögens nach der Trennung erfolgt. Immer wieder höre ich dann: „Wir sind ja verheiratet, also gehört uns alles gemeinsam.“ Doch das ist so nicht richtig und in vielen Fällen ist das besonders für die Ehefrau schmerzhaft.

Zuerst einmal gilt es zu klären, wie die Vermögensverhältnisse während der bestehenden Ehe aussehen. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Name ist etwas irreführend, denn es ist gerade keine Gemeinschaft der Güter. Vielmehr bleibt es auch während der bestehenden Ehe dabei, dass jeder Ehegatte für sich allein Vermögen erwirbt. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben also die Güter der Ehegatten während der Ehe getrennt.

Das bedeutet, jeder Ehegatte behält zuerst einmal das Vermögen zu eigenem Eigentum, das er in die Ehe mitgebracht hat. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich durch die Ehe also erst einmal nichts. Auch während bestehender Ehe erwirbt jeder Ehegatte weiter Vermögen zu seinem Eigentum.

Gemeinsames Vermögen aufteilen

Nach der Trennung ist also zuerst nur zu regeln, wie mit dem Vermögen umgegangen wird, das beide Ehegatten gemeinsam erworben haben. Gemeinsames Vermögen können zum Beispiel sein: Bankkonten oder Depots auf den Namen beider Ehegatten, Bausparverträge auf beider Namen oder gemeinsam angeschaffte Vermögenswerte. Hier wird grundsätzlich eine hälftige Teilung vorgenommen, soweit dies möglich ist. Es wird nicht geschaut, welcher der Ehegatten während bestehender Ehe wieviel auf das Konto, das Depot oder den Bausparvertrag eingezahlt hat. Denn während einer Ehe haben die Ehegatten gemeinsam gewirtschaftet. Es wird nicht im Nachhinein auseinander dividiert, wer wieviel wofür gezahlt hat. Stehen Konten also auf beide Namen der Ehegatten, steht jedem*r die Hälfte des Betrags zu.

Ausgenommen von dieser Regelung ist allerdings der Hausrat. Hier wird nicht primär geschaut, wer Eigentümer ist. Entscheidend ist vielmehr, wer den Hausratsgegenstand dringender benötigt. Auch sollen die Ehegatten beim Hausrat in erster Linie eine einvernehmliche Lösung finden.

Wie funktioniert die Aufteilung bei Immobilien?

Vermögen aufteilen nach Trennung, was gilt für Immobilien? Die Regelung bei Immobilien ist nicht zu vergleichen mit der Regelung in Bezug auf bewegliches Vermögen. In Deutschland ist der*diejenige Eigentümer*in einer Immobilie, der*die im Grundbuch als Eigentümer*in eingetragen ist. So kann auch nur ein Ehegatte Eigentümer*in einer Immobilie sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn nur ein Ehegatte allein als Eigentümer*in im Grundbuch eingetragen ist. Häufig erfolgt dies, wenn eine Immobilie durch die Eltern auf das Kind übertragen wurde oder ein Ehegatte eine Immobilie allein gekauft hat.

Die Frage, wer zum Beispiel die Immobilienkredite bedient (hat), ist dabei völlig irrelevant für die Stellung als Eigentümer*in. Es kann also gut sein, dass eine Ehefrau zusammen mit dem Ehemann einen Immobilienkredit aufgenommen hat und diesen in der Ehe bedient hat. Steht allerdings nur der Ehemann als Eigentümer im Grundbuch so ist die Immobilie auch nur Teil seines Vermögens. Die Ehefrau hat also ihr Geld in eine Immobilie gesteckt, die ihr nicht gehört. Nach der Trennung oder Scheidung hat sie keinen Anspruch auf die Immobilie.

Vielen Frauen ist dies nicht bewußt. Sie investieren in die Immobilie ihres Ehemannes in dem Glauben, dass ihnen die Hälfte der Immobilie gehört. Und müssen nach der Trennung feststellen, dass sie durch ihre Zahlungen das Vermögen des Ehemannes vermehrt haben. Sie selbst haben jedoch nichts davon.

Anders ist natürlich die Situation, wenn beide Ehegatten als hälftige Eigentümer*in im Grundbuch eingetragen sind. Dann gehört ihnen die Immobilie auch gemeinsam. Und gemeinsam müssen die Ehegatten nach einer Trennung oder Scheidung dann auch entscheiden, was mit der Immobilie passiert.

Schulden eines Ehegatten sind nicht automatisch Schulden des anderen Ehegatten

Vermögen aufteilen nach Trennung ist das eine. Doch was ist mit Krediten? Viele Frauen haben Angst, dass sie für Kredite des Ehemannes haften müssen. Doch auch hier gilt: Schulden eines Ehegatten werden nicht automatisch Schulden des anderen Ehegatten.

Dies gilt für Schulden, die ein Ehegatte vor der Ehe aufgenomen hat und auch für Schulden, die ein Ehegatte in der Ehe aufnimmt. Hier wird der andere Ehegatte nicht automatisch durch die Eheschließung Mitschuldner*in.

Dinge zur Deckung des Lebensbedarfes

Für Schulden während der Ehe gibt es eine Ausnahme. Für Dinge, die zur Deckung des Lebensbedarfes angeschafft werden, haften beide Ehegatten gemeinsam. Auch wenn nur ein Ehegatte einkauft. Dinge zur Deckung des Lebensbedarfs sind z.B. ein Fernseher, die Telefonrechnung oder die Kosten für eine Urlaubsreise. Handelt es sich aber um Luxusgüter, die mit der Deckung des Lebensbedarfs nichts mehr zu tun haben, haftet der andere Ehegatte nicht. Was noch als Deckung des Lebensbedarfs gilt, ist von Ehe zu Ehe unterschiedlich. Im Wesentlichen hängt das von den Einkommensverhältnissen und dem Lebensstil der Ehegatten ab.

Beide Ehegatten haften allerdings dann, wenn sie sich vertraglich zur Haftung bereit erklären, z.B. als weitere*r Vertragspartner*in oder als Bürge*in. Also erst dann, wenn ein Ehegatte einen Kredit- oder Darlehensvertrag (mit-) unterschreibt oder sich bereit erklärt zu bürgen haftet er*sie auch.

Dies gilt ebenso nach der Trennung. Nimmt also der Ehemann nach der Trennung alleine Kredite auf, so haftet die Ehefrau nicht dafür.

Gemeinsam aufgenommene Kredite

Sind allerdings in der Ehe von den Ehegatten gemeinsam Kredite aufgenommen worden, so besteht die gemeinsame Haftung auch nach der Trennung oder Scheidung fort. Der Stand der Ehe beeinflusst die Kreditverpflichtungen nicht. Bei gemeinsamen Krediten ist es auch ratsam, nach einer Trennung die Rückzahlung gemeinsam zu regeln. Man kann entweder hälftig die Raten zahlen oder aber aus dem gemeinsamen Kredit zwei getrennte Kredite machen, die jeder Ehegatte allein bedient. Für die zweite Variante ist allerdings die Zustimmung der finanzierenden Bank Voraussetzung.

Doch was ist, wenn ein Ehegatte in der Ehe viel mehr Vermögen erworben hat als der andere Ehegatte? Gibt es gar keinen Ausgleich? Und was bedeutet dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft für das Vermögen aufteilen nach Trennung?

Möglichkeit des Zugewinnausgleichs

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben. Nach der Scheidung kann allerdings jeder Ehegatte fordern, dass der Zuwachs an Vermögen während der Ehe ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich geschieht allerdings nur auf Antrag eines Ehegatten. Dann wird berechnet, wieviel Zugewinn jeder Ehegatte während der Ehe erzielt hat. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dann an den anderen Ehegatten einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinnausgleich erfolgt immer in Form einer Geldzahlung. Es besteht kein Anspruch auf die Übertragung bestimmter Vermögenswerte.

Ein Rechenbeispiel

Ein ganz einfaches Rechenbeispiel: beide Ehegatten hatten keinerlei Vermögen, aber auch keine Schulden, als sie die Ehe miteinander geschlossen haben. Der Tag der Eheschließung bestimmt das sogenannte Anfangsvermögen. Nun wird geschaut, was beide Ehegatten am Ende der Ehe, genauer gesagt am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten, an Vermögen hatten. Das ist das sogenannte Endvermögen.

Nehmen wir also an, ein Ehegatte hatte ein Anfangsvermögen von 0 € und ein Endvermögen in Höhe von 100.000 €. Der andere Ehegatte hatte ebenfalls ein Anfangsvermögen in Höhe von 0 € und ein Endvermögen in Höhe von 150.000 €. Somit hat der zweite Ehegatte 50.000 € mehr an Zugewinn erzielt als der erste Ehegatte. Der zweite Ehegatte muss dem ersten Ehegatten 25.000 € abgeben. Dann haben beide Ehegatten während der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 125.000 € erzielt. Der Zugewinnausgleich führt also dazu, dass beide Ehegatten einen gleich hohen Zugewinn bekommen.

Das Vermögen aufzuteilen nach einer Trennung ist also gar nicht so einfach. Wichtig sind die grundlegenden Kenntnisse über den Güterstand während bestehender Ehe und über die Immobilienregelung. Beachtet man diese, so ist eine gütliche Einigung unter Ehegatten möglich

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